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Ich halte es übrigens für deutlich übertrieben jedem ehemaligem Präsidenten einer Staatsintitution ein Staatsgebräbins oder Staatsakt zu gewähren. Dafür ist deren Durchlauf nicht nur viel zu hoch, sondern teilweise die verdienste derart gering, dass sie den Staatsakt zu keinem besonders ertrebenswerten Sache machen um mit denen in einer Gesellschaft zu sein.
Ich rate DRINGEND dazu den Gesetzestext noch einmal zu überarbeiten...*simoff* ...und sich bitte am deutschen RL zu orientieren. *simon*
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den Einwurf des Herrn Schneider hatte ich ja auch schon gemacht. Im Übrigen, um in Jursitensprache zu sprechen, beinhaltet der § 1 Buchstabe a einen ziemlich unbestimmten Rechtsbegriff: Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
Was ist darunter zu verstehen?
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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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ich erinnere daranOriginal von Joeli Veitayaki
den Einwurf des Herrn Schneider hatte ich ja auch schon gemacht. Im Übrigen, um in Jursitensprache zu sprechen, beinhaltet der § 1 Buchstabe a einen ziemlich unbestimmten Rechtsbegriff: Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
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gez. Joeli Veitayaki
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Original von Patrick Behrens-Nilsson
Meine Damen und Herren,
hier ein geänderter Entwurf, der alle gewünschten Änderungen berücksichtigt.
Ich bitte um Abstimmung, Herr Präsident. Vor allem, da das neue Parlament bald einberufen wird und die letzten Wortmeldungen nicht zur Sache waren, sollten wir zügig votieren.
Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
§1 Die Demokratische Union gewährt
a. Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
b. Unionskanzlern und ehemaligen Unionskanzlern
c. Unionspräsidenten und ehemaligen Unionspräsidenten
ein Staatsbegräbnis. Der Unionspräsident entscheidet zusammen mit dem Präsidenten des Unionsparlaments und dem Präsidenten des Unionsrats darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.
§2 Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
§3 Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.
§4 Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dem Unionskanzler.
§5 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista

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