zwischen einem qualifizierten und einem unqualifizierten Zwischenruf wie dem ihrigen, kann ich sehr wohl unterscheiden.Original von Fabian Montary
Dann messen Sie mit zweierlei Maß, Herr Präsident. Nach § 12 VI GOUP muss ohnehin erst ein formeller Ordnungsruf ergehen.
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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Diese Unterscheidung liegt außerhalb Ihres Kompetenzbereichs. Als Sachruf fehlt fürderhin die Qualifikation, da mein Ausruf sich mit dem Gesetzesentwurf beschäftigte, wenn auch mit einer persönlichen Komponente.Original von Joeli Veitayaki
zwischen einem qualifizierten und einem unqualifizierten Zwischenruf wie dem ihrigen, kann ich sehr wohl unterscheiden.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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1. Das sollte der Unionspräsident feststellen.Original von pjotr
2. Meiner Einschätzung nach hat das Innenministerium nach mehr Manpower um ein Staatsbegräbnis organisatorisch wuppen zu können. Die Entscheidungsfällung jedoch liegt beim Präsidenten.
Patrick van Bloemberg-Behrens
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Mir persönlich ist egal wie, in jedem Fall sollte aber eine Regelung her. Aus diesem Grund unterstütze ich diese Initiative, damit sich so ein peinliches Possenspiel wie jenes um die Beerdigung der Unionskanzlerin Connor nicht wiederholt.
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ich lege Artikel 36 (Aufgaben des Unionspräsidenten) einmal sio aus:
(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.
Nirgends, außer hier, ist wörtlich vermerkt, dass der Unionspräsident (beliebige) Verordnungen erlassen kann. Wenn man jedoch im Umkehrschluss auf Artikel 36(2) dies nimmt, so kann er dies aber sehr wohl tun. Oder sehe ich das falsch? Ersatzweise müßte das eben die Unionsregierung übernehmen.
(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.
Nirgends, außer hier, ist wörtlich vermerkt, dass der Unionspräsident (beliebige) Verordnungen erlassen kann. Wenn man jedoch im Umkehrschluss auf Artikel 36(2) dies nimmt, so kann er dies aber sehr wohl tun. Oder sehe ich das falsch? Ersatzweise müßte das eben die Unionsregierung übernehmen.
gez. Joeli Veitayaki
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Ich denke es ist ein zulässiger Folgeschluss, dass der Präsident analog zu Art. 44 IV solche Verordnungen im Geschäftsbereich des Unionspräsidialamtes erlassen darf, wie ein Unionsminister das in seinem Geschäftsbereich darf.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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