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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Original von Fabian Montary

Dann messen Sie mit zweierlei Maß, Herr Präsident. Nach § 12 VI GOUP muss ohnehin erst ein formeller Ordnungsruf ergehen.
zwischen einem qualifizierten und einem unqualifizierten Zwischenruf wie dem ihrigen, kann ich sehr wohl unterscheiden.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Fabian Montary »

Original von Joeli Veitayaki

zwischen einem qualifizierten und einem unqualifizierten Zwischenruf wie dem ihrigen, kann ich sehr wohl unterscheiden.
Diese Unterscheidung liegt außerhalb Ihres Kompetenzbereichs. Als Sachruf fehlt fürderhin die Qualifikation, da mein Ausruf sich mit dem Gesetzesentwurf beschäftigte, wenn auch mit einer persönlichen Komponente.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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Original von pjotr
1. Das sollte der Unionspräsident feststellen.
2. Meiner Einschätzung nach hat das Innenministerium nach mehr Manpower um ein Staatsbegräbnis organisatorisch wuppen zu können. Die Entscheidungsfällung jedoch liegt beim Präsidenten.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ist das nicht eher Sache für eine Verordnung durch den Unionspräsidenten?
 

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Beitrag von pjotr »

Thats what I say
 

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Beitrag von Rex Marker »

Mir persönlich ist egal wie, in jedem Fall sollte aber eine Regelung her. Aus diesem Grund unterstütze ich diese Initiative, damit sich so ein peinliches Possenspiel wie jenes um die Beerdigung der Unionskanzlerin Connor nicht wiederholt.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Äh darf der Präsident überhaupt Verordnungen erlassen? ich denke nicht.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ich lege Artikel 36 (Aufgaben des Unionspräsidenten) einmal sio aus:

(2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.

Nirgends, außer hier, ist wörtlich vermerkt, dass der Unionspräsident (beliebige) Verordnungen erlassen kann. Wenn man jedoch im Umkehrschluss auf Artikel 36(2) dies nimmt, so kann er dies aber sehr wohl tun. Oder sehe ich das falsch? Ersatzweise müßte das eben die Unionsregierung übernehmen.
 

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Beitrag von pjotr »

Ich denke es ist ein zulässiger Folgeschluss, dass der Präsident analog zu Art. 44 IV solche Verordnungen im Geschäftsbereich des Unionspräsidialamtes erlassen darf, wie ein Unionsminister das in seinem Geschäftsbereich darf.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Also konsequent: Präsident sagt es gibt Staatsbgeräbnis (weil Person für wert befunden wurde), Uniosnregierung mittels Innenministerium führt es aus?
 

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