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Registriert: So 24. Jun 2007, 00:02
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Das mit der Klage war durchaus keine Absicht. Wir haben uns schließlich mit Ihnen einigen wollen. Die Begründung ist ganz einfach:Original von Konrad Grimm
Ich werde das klären, ob wir das bezweifeln, ich glaube aber nicht.
War ja bisher auch nicht Argumentationslinie der Beklagten.
Aber vielleicht gehen Sie auf meine Frage ein, warum es damals un- und heute möglich (gewesen) sein soll, die ausstehenden Zahlungen zu beziffern? Und wenn es damals wie heute möglich war, warum dann die vorherige Regierung nicht im Stande war, die Zahlung zu leisten, sondern vielmehr auf eine Nachfolgeregierung gewartet hat, die man erst verklagen musste?
Die damalige Unionsregierung hat im Unionsparlament einen Antrag eingebracht, wonach jeder, dem die Union noch Geld schuldet hätte einen Antrag einbringen können und die Union hätte dieses Geld, nach Prüfung dann gezahlt. Diesen Antrag im Unionsparlament hat Ihre Mandantschaft, Herr Grimm, verhindert.
Die Union hat kontinuierlich, bis zur Kanzlerschaft von Herrn Dr. Connor, die Gehälter nicht ausgezahlt, weil Sie sich keine Mühe gemacht hat die Gelder auf das neue Kontensystem zu transferieren, so dass sie schlicht Pleite gewesen ist.
Geld hat man zu haben, das hatte die Union auch, aber eben nicht verfügbar.
Also kurzum: Alle Fälligkeiten von, was weiß ich wie lange, zu prüfen ist unmöglich. Deshalb das Verfahren mit den Anträgen.
Und überdies: Meine Mandantschaft beschränkt sich derzeit bewußt auf die Monate Dezember bis Juni, weil diese am einfachsten zu beweisen sind. Forderungen, die darüberhinaus gehen wären ohnehin schwer einzuklagen, weil man sich hier über eine Form der Unmöglichkeit zu Gunsten der Union Gedanken machen müsste.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
Nebenamtlicher Unionsrichter
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Ich denke wir sind uns hier alle einig, dass der September 08 definitiv fehlt.
Allerdings möchte ich bei der Berechnung der Förderungen darauf aufmerksam machen, dass teilweise noch das UTG Anwendung finden könnte sofern es um Forderungen ging, die vor der Umstellung auf das UDG entstanden sind.
Allerdings möchte ich bei der Berechnung der Förderungen darauf aufmerksam machen, dass teilweise noch das UTG Anwendung finden könnte sofern es um Forderungen ging, die vor der Umstellung auf das UDG entstanden sind.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Das UDG ist Verkündet worden am 30.11.2007.
Ich hab das mal überprüft. Bis November wurde auch nach dem UTG entlohnt. Es ist, vielleicht versteht Herr Grimm jetzt warum Anträge erbeten worden sind, bevor man auszahlt, eine Sisyphusarbeit das alles ordentlich nachzuvollziehen.
Ich hab das mal überprüft. Bis November wurde auch nach dem UTG entlohnt. Es ist, vielleicht versteht Herr Grimm jetzt warum Anträge erbeten worden sind, bevor man auszahlt, eine Sisyphusarbeit das alles ordentlich nachzuvollziehen.
Zuletzt geändert von Heinrich von Löwenherz am Do 16. Okt 2008, 21:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Moment, Herr Prof. von Löwenherz.
Nach § 9 III UDG tritt das UDG erst am 31. Februar 2008 in Kraft.
Wobei hier wohl noch die Frage zu diskutieren ist, wann das UDG tatsächlich in Kraft getreten ist, da es keinen 31. Februar gibt.
Nach § 9 III UDG tritt das UDG erst am 31. Februar 2008 in Kraft.
Wobei hier wohl noch die Frage zu diskutieren ist, wann das UDG tatsächlich in Kraft getreten ist, da es keinen 31. Februar gibt.
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Naja. Da ist der Gesetzgeber zum Stümper geworden.
Es gab aber tatsächlich am 30.11.2007 ein ordentliches Änderungsgesetz des UDG´s. Somit würde ich behaupten, dass das jüngere Gesetz für unseren Fall gilt und die Frage der Gültigkeit hier erst einmal zu vernachlässigen wäre. Sehen Sie das genauso, Herr Vorsitzender?
http://www.schrobi.com/mn/jurlex/doku.p ... derung_udg
http://www.dur2005.de/forum/thread.php? ... 212&page=2
Es gab aber tatsächlich am 30.11.2007 ein ordentliches Änderungsgesetz des UDG´s. Somit würde ich behaupten, dass das jüngere Gesetz für unseren Fall gilt und die Frage der Gültigkeit hier erst einmal zu vernachlässigen wäre. Sehen Sie das genauso, Herr Vorsitzender?
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Momentan stellt sich die Situation für mich so dar, dass das UTG bis zum 30. Februar 2008 gültig war. Das UDG trat mit Wirkung vom 31. Februar 2008 in Kraft, woran auch das Änderungsgesetz nichts geändert hat.
Somit sind die Gehälter bis einschließlich Februar 2008 nach dem UTG zu bezahlen, ab März 2008 nach dem UDG.
Somit sind die Gehälter bis einschließlich Februar 2008 nach dem UTG zu bezahlen, ab März 2008 nach dem UDG.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Ich bin etwas verwirrt, Herr Vorsitzender.
Ich gehe davon aus, dass wir als Quelle beide die Gesetzessammlung von Herrn Schrobi benutzen und da steht bei mir unter § 9 das Jahr 2007 und nicht 2008 und das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) ist laut Unionsgesetzblatt am 30.11.2007 verabschiedet worden, somit ist die hier entscheidende Rechtsgrundlage das Änderungsgesetz ausschlaggebend.
Ich gehe davon aus, dass wir als Quelle beide die Gesetzessammlung von Herrn Schrobi benutzen und da steht bei mir unter § 9 das Jahr 2007 und nicht 2008 und das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) ist laut Unionsgesetzblatt am 30.11.2007 verabschiedet worden, somit ist die hier entscheidende Rechtsgrundlage das Änderungsgesetz ausschlaggebend.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Das Unionstarifgesetz wird aufgehoben.
(2) Verordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes beschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Februar 2007 in Kraft.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
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Tatsächlich, in meiner Ausgabe steht auch 2007.
Da muss ich mich wohl verlesen haben.
Dann scheint ihre Berechnung korrekt zu sein, soweit ich das gerade überblicke.
Da muss ich mich wohl verlesen haben.
Dann scheint ihre Berechnung korrekt zu sein, soweit ich das gerade überblicke.
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Herr Grimm, möchten Sie sich noch zur Sache äußern?
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