
Der Vertreter der Republik Imperia beantragte gemäß § 2 IV GOUR eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf. Dem Antrag wird stattgegeben.
Luft- und Hochseeaufsichtsgesetz
§1 Die Unionsluftaufsichtsbehörde (ULA)
Die ULA ist zuständig für die
1. Flugsicherung des Luftraumes;
2. Zulassung von Fluggesellschaften und Flugzeugen;
3. Zulassung und Kategorisierung von Flughäfen und Flugplätze;
4. Genehmigung von Überflugrechten unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen;
§2 Unionsseebehörde (USB)
Die USB ist zuständig für die
1. Zulassung von See- und Binnenhäfen;
2. Zulassung privater Häfen;
3. Zulassung von Reedereien;
4. Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reedereien unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. Zulassung von Schiffen unter Unionsflagge;
6. Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten;
§3 Aufsicht und Zuständigkeiten
(1) Die ULA und USB unterstehen einem Aufsichtsrat.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Unionsminister des Inneren, sowie zwei durch den Unionsrat ernannten Vertreter zusammen.
(3) Jedes Mitglied erhält eine Stimme.
(4) Für die Sicherheit und Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates wird die Unionspolizei ermächtigt.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache dauert gemäß § 7 I GOUR mindestens fünf Tage.


