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Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt:
Zweites Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG)
§ 1
Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert:
§3 Besoldung
(1) Die Mitarbeiter von Unionsbehörden werden in Besoldungsstufen gegliedert.
a) Besoldungsstufe 1: 2600 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen der Unionspräsident und der Unionskanzler.
b) Besoldungsstufe 2: 2200 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Unionsrichter und Unionsminister.
c) Besoldungsstufe 3: 1800 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Leiter Oberster Unionsbehörden
(namentlich: Oberster Unionsanwalt, Leiter der Unionspolizei, Präsident der Unionsbank, Leiter des AfEA)
d) Besoldungsstufe 4: 800 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Botschafter des Diplomatischen Corps. Diese können ihre Besoldung durch die regelmäßige Abgabe von Berichten auf maximal 1.050 Bramer erhöhen.
(2)Pro Kalendermonat werden folgende parlamentarische Diäten ausbezahlt:
Parlamentspräsident 1800 Br
Stellvertretender Parlamentspräsident 1400 Br
sonstige Abgeordnete 1000 Br
(3) Die Besoldung unterliegt folgenden Sonderregelungen:
a) Übt der Unionskanzler zeitgleich das Amt eines Unionsministers aus, so steht ihm kein zusätzliches Ministergehalt zu.
b) Übt ein Regierungsmitglied zeitgleich ein Amt im Unionsparlament aus, so wird ihm die parlamentarischen Diäten zu 50% ausbezahlt.
c) Bearbeitet ein Unionsminister mehrere Ressorts, so steht ihm lediglich ein Ministergehalt zu.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
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Ich beantrage einen Vermittlungsausschuss zu dem "Unionsgesetz zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union".
Wolfgang Müller
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Ich beantrage einen Untersuchungsausschuss nach §29 der Unionsverfassung, zur Überprüfung der Vorwürfe der Untreue der Unionsregierung.
Wolfgang Müller
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Ich beantrage die Geschäftsordnung in §8 wie folgt neu zu fassen:
Bitte dazu um Aussprache.§ 8 Rederecht
(1) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Der Parlamentspräsident kann Mitgliedern des Unionsrates, wie auch anderen Personen, das Rederecht einräumen, wenn dies die Diskussion sinnvoll erweitert.
(3) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §8(1) und (2) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.
Zuletzt geändert von Michael Schneider am Fr 31. Okt 2008, 09:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Antrag wird zurückgezogen.Original von Wolfgang Müller
Ich beantrage einen Untersuchungsausschuss nach §29 der Unionsverfassung, zur Überprüfung der Vorwürfe der Untreue der Unionsregierung.
Wolfgang Müller
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Verdammt muss ich zurückziehen. Stattdessen beantrage ich eine Aussprache zum Rederecht von Unionsparlamentarieren bzw. Unionsratsmitgliedern im jeweils anderen Gremium.Original von Michael Schneider
Ich beantrage die Geschäftsordnung in §8 wie folgt neu zu fassen:
Bitte dazu um Aussprache.
