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Jefferson, van Bredene & Wellington
Attorneys-at-Law

Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham
__________________________________________________________


Astoria City, 16.10.2008
File number: 1 J DU 5/08

Unionsgericht
- Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburg, Roldem

Klage

der Frau Bianca Böhm, St.-Pierre, Westliche Inseln

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor

gegen

die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista

- Beklagte -

wegen: Anfechtung, Leistung
  • Klageanträge:
    1. Der Steuerbescheid der Beklagten in Gestalt des am 01.10.2008 erfolgten Steuerenzuges vom Konto der Klägerin bei der Unionsbank wird aufgehoben;
    2. der Klägerin wird die für den Monat September 2008 eingezogene Einkommensteuer in Höhe von 200,00 B in voller Höhe zurückerstattet;
    3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens enschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin
Begründung:

I.

Die Klägerin ist seit dem 13.09.2008 Staatsbürgerin der Demokratischen Union.

Unter dem 20.09.2008 erhielt sie von demunter der Nr. 200 im Vereinsregister der Demokratischen Union eingetragenen Neubürgerfonds gemäß dessen Satzung auf ihren Antrag hin ein einmaliges Begrüßungsgeld in Höhe von 600,00 B.
  • Beweis: im Bestreitensfalle Kontoauszug
Ebenfalls erzielte die Klägeri im Monat September 2008 als Redakteuerin der Zeitung "Manuri Allgemeine" ein Einkommen in Höhe von 200,00 B.
  • Beweis: wie vor
Am 1. Oktober 2008 wurden von der Klägerin unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Einkommens von 800,00 B Einkommensteuern in Höhe von 200,00 B eingezogen.
  • Beweis: wie vor
In die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Klägerin wurde somit deren vom Neubürgerfonds gezahltes Begrüßungsgeld in voller Höhe eingerechnet.

Dem widersprach die Klägerin gegenüber dem Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2008. Das Minsiterium lehnte durch den Ressortleiter und Unionskanzler eine rechtliche Überprüfung des Vorganges ab und verwies die Klägerin auf den Gerichtsweg.

II.

Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist rechtlich nicht zulässig. Das Begrüßungsgeld ist kein Einkommen im Sinne des Unionssteuergesetzes, welches dem Steuerpflichtigen zum Konsum zur Verfügung steht, sondern ein einmaliger Werbungskostenzuschuss, welcher es dem Empfänger überhaupt ermöglichen soll, durch seinen Einsatz künftige Einnahmen zu generieren.

Das Wirtschaftsleben der Demokratischen Union spielt sich innerhalb der bsECOSim ab, hier können die Bürger Geld anlegen um Waren zu produzieren oder anzukaufen und durch deren Verkauf oder Weiterverabeitung Gewinne zu erzielen. Da die im Rahmen der bsECOSim bestehenden Unternehmen keine realen Arbeitnehmer einstellen, sondern allein mit virtuellen Arbeitskräften arbeiten, reicht der Arbeitsmarkt der Demokratischen Union keinesfalls aus, um jedem Neubürger die Möglichkeit zu eröffnen, das zur Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten und somit fortlaufenden Erzielung von Gewinnen benötigte Kapital zu bilden. In der Demokratischen Union kann überhaupt nur wirtschaftlich aktiv werden, wer über ein Startkapital verfügt, das er im Rahmen der bsECOSim investieren kann.

Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes, welches ein Bürger einsetzen muss um überhaupt ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ist mit Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf unvereinbar, da hier im Ergebnis nicht Einnahmen, sondern Ausgaben besteuert werden. Der Bürger trägt die auf sein Begrüßungsgeld entfallende Steuerlast nicht aus seinem wirtschaftlichen Gewinn, sondern aus Mitteln welche er einsetzen muss, um überhaupt Gewinn erwirtschaften zu können. Im Ergebnis werden hier keine Einnahmen, sondern Ausgaben des Bürgers - nämlich seine Werbungskosten - besteuert. Denn denkt man sich das Begrüßungsgeld weg, wäre einem Neubürger gar keine wirtschaftliche Aktivität, und somit auch keine Gewinnerzielung möglich.

Die Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist somit verfasungswidrig, da in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen wird, wenn sie zur Deckung von Werbungskosten notwendige Einnahmen wie wirtschaftlichen Gewinn zu versteuern hat.

III.

Zieht man vom Einkommen der Klägerim im Monat September 2008 ds Begrüßungsgeld ab, verbleibt ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen von 200,00 B, welches jedoch unter dem gesetzlichen Freibetrag liegt und nicht zu besteuern ist.

Bei verfassungskonformer Anwendung des Unionssteuergesetzes auf das Einkommen der Klägerin im Monat September 2008 ergibt sich somit eine Steuerschuld vo 0,00 B.

Der angefochtene Steuereinzug ist somit aufzuheben, und die zu Unrecht eingezogenen Steuern zurückzuerstatten.

Jefferson
Attorney-at-Law

___________________________________________________________




700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Die Klägerin möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 17. Oktober 2008

In der Verwaltungsstreitigkeit

der Frau Bianca Böhm, St. -Pierre, Westliche Inseln
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -

gegen

die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -

wegen

Anfechtung des Steuerbescheids der Beklagten vom 01.10.2008 sowie Rückerstattung der für September 2008 eingezogenen Steuern

wird die Klage vom 16. Oktober 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 07/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

*Meldet sich anwesend.*
 

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Beitrag von Susan Jefferson »

Anwesend für Jefferson, van Bredene & Wellington als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin.

Ergänzungen zur Klageschrift sind nicht vorzutragen, Herr Vorsitzender.
 

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Susan Abigail Jefferson
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Vielen Dank, Mrs. Jefferson.
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Das Finanzministerium wird in vorliegendem Fall durch das Ministerium des Inneren und der Justiz vertreten, dieses durch den Minister.

Wir beantragen Klageabweisung.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

In Ordnung.

Möchten Sie auf die Klage erwidern?
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Der Sachverhalt wird nicht bestritten.

Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin sind für ihre Kreativität zu loben, aber nicht überzeugend. Das Begrüßungsgeld, ohnehin eine private Förderzahlung und nicht etwa - wie die Argumentation der Klägerin ein Stück weit impliziert - ein staatlicher "Werbungskostenvorschuß", ist schlicht eine Schenkung. Dass diese zum Eintritt von Neubürgern in das wirtschaftliche Leben gebunden ist, ist nach Auffassung der Unionsregierung unerheblich. Schenkungen sind als Einkünfte steuerpflichtig.

Den Bürgerinnen und Bürgern eine Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen ist Aufgabe des Sozialstaats, nicht etwaiger privater Stiftungen. Das Begrüßungsgeld kann also gar nicht die Rolle haben, die die Klägerin ihm hier zurechnen möchte.

Warum hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Eigentumsrecht vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Allenfalls wäre ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip denkbar, dieser kann allerdings nicht allein auf die Besteuerung des Begrüßungsgeldes bezogen werden. Eine Sonderbehandlung der Mittel des Neubürgerfonds ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu begründen.

Die Klage ist nicht schlüssig und daher abzuweisen.
 

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Beitrag von Susan Jefferson »

Herr Vorsitzender,

die Klage ist schlüssig, nur die Klageerwiderung ist es nicht.

Es wird nicht impliziert, dass das Begrüßungsgeld eine staatliche Leistung sei, worauf es auch gar nicht ankommt. Es geht darum, dass das Begrüßungsgeld Einkommen ist, dass der Steuerpflichtige einsetzen muss, um neuerliches Einkommen zu erwirtschaften. Ich kann nur besteuern, was dem Steuerpflichtigen tatsächlich zum Konsum zur Verfügung steht, nicht aber was er aufwenden muss, um überhaupt Einnahmen zu haben.

Wenn man das Begrüßungsgeld, ohne welches als Startkapital der Steuerpflichtige nicht an der bsECOSim teilnehmen und somit keine regelmäßigen Einkünfte erzielen kann einmal verbildlicht, sind seine aus dem Begrüßungsgeld zu bestreitenden Startinvestitionen sozusagen z. B. seine Fahrtkosten zur Arbeit, seine Arbeitskleidung, sein häusliches Arbeitszimmer - solche Dinge eben, für deren Anschaffung bzw. Kostendeckung er aus seinem Vermögen aufkommen muss, um am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Ohne das Begrüßungsgeld ist ihm das praktisch unmöglich.

Dass die Beklagte eine Pflicht, das Begrüßungsgeld zu versteuern damit zu begründen versucht, dass dessen Leistung bürgerlich-rechtlich gesehen eine Schenkung ist überrascht doch sehr, denn der Neubürgerfonds erbringt diese Schenkungen bekanntlich aus Spenden, welches Bürger der Demokratischen Union aus ihrem bereits versteuerten Vermögen aufgewandt haben. Die Beklagte bestreitet also, dass das Begrüßungsgeld ein nicht zu versteuernder Werbungskostenzuschuss sei und behauptet statt dessen, es sei als Schenkung aus bereits versteuertem Vermögen erneut - somit doppelt - zu versteuern?

Das ergibt nun wirklich keinen Sinn, tatsächlich ist die Klage unter Zugrundelegung beider Betrachtungsweisen des Begrüßungsgeldes, sei es nun als Werbungskostenzuschuss um die Teilnahme an der bsECOSim zu ermöglichen (Klägerin) oder als Schenkung aus bereits einmal versteuertem Vermögen (Beklagte), begründet.

Sie, Herr Vorsitzender, müssen eigentlich nur noch auswählen, welchem Pfad Sie folgen wollen - sie führen beide zu einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
 

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Susan Abigail Jefferson
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Beitrag von Bianca Böhm »

*Hat das Gefühl, dass es der Gegenpartei für einen Moment die Sprache verschlagen hat.*
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Original von Susan Jefferson
Dass die Beklagte eine Pflicht, das Begrüßungsgeld zu versteuern damit zu begründen versucht, dass dessen Leistung bürgerlich-rechtlich gesehen eine Schenkung ist überrascht doch sehr, denn der Neubürgerfonds erbringt diese Schenkungen bekanntlich aus Spenden, welches Bürger der Demokratischen Union aus ihrem bereits versteuerten Vermögen aufgewandt haben.
Wer in einen Supermarkt geht, bezahlt dort ebenfalls mit Geld, das er bereits versteuert hat, nichts desto trotz muss der Supermarktbetreiber es "erneut" versteuern. Das ist keine Doppelbesteuerung, sondern einfach ein Geldkreislauf.

Ich sehe nicht, dass die Klägerseite hier während des Verfahrens irgendetwas schlüssiges vorgetragen hat.
 

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