Attorneys-at-Law
Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham
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Astoria City, 16.10.2008
File number: 1 J DU 5/08
Unionsgericht
- Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburg, Roldem
Klage
der Frau Bianca Böhm, St.-Pierre, Westliche Inseln
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
gegen
die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen: Anfechtung, Leistung
- Klageanträge:
1. Der Steuerbescheid der Beklagten in Gestalt des am 01.10.2008 erfolgten Steuerenzuges vom Konto der Klägerin bei der Unionsbank wird aufgehoben;
2. der Klägerin wird die für den Monat September 2008 eingezogene Einkommensteuer in Höhe von 200,00 B in voller Höhe zurückerstattet;
3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens enschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin
I.
Die Klägerin ist seit dem 13.09.2008 Staatsbürgerin der Demokratischen Union.
Unter dem 20.09.2008 erhielt sie von demunter der Nr. 200 im Vereinsregister der Demokratischen Union eingetragenen Neubürgerfonds gemäß dessen Satzung auf ihren Antrag hin ein einmaliges Begrüßungsgeld in Höhe von 600,00 B.
- Beweis: im Bestreitensfalle Kontoauszug
- Beweis: wie vor
- Beweis: wie vor
Dem widersprach die Klägerin gegenüber dem Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2008. Das Minsiterium lehnte durch den Ressortleiter und Unionskanzler eine rechtliche Überprüfung des Vorganges ab und verwies die Klägerin auf den Gerichtsweg.
II.
Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist rechtlich nicht zulässig. Das Begrüßungsgeld ist kein Einkommen im Sinne des Unionssteuergesetzes, welches dem Steuerpflichtigen zum Konsum zur Verfügung steht, sondern ein einmaliger Werbungskostenzuschuss, welcher es dem Empfänger überhaupt ermöglichen soll, durch seinen Einsatz künftige Einnahmen zu generieren.
Das Wirtschaftsleben der Demokratischen Union spielt sich innerhalb der bsECOSim ab, hier können die Bürger Geld anlegen um Waren zu produzieren oder anzukaufen und durch deren Verkauf oder Weiterverabeitung Gewinne zu erzielen. Da die im Rahmen der bsECOSim bestehenden Unternehmen keine realen Arbeitnehmer einstellen, sondern allein mit virtuellen Arbeitskräften arbeiten, reicht der Arbeitsmarkt der Demokratischen Union keinesfalls aus, um jedem Neubürger die Möglichkeit zu eröffnen, das zur Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten und somit fortlaufenden Erzielung von Gewinnen benötigte Kapital zu bilden. In der Demokratischen Union kann überhaupt nur wirtschaftlich aktiv werden, wer über ein Startkapital verfügt, das er im Rahmen der bsECOSim investieren kann.
Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes, welches ein Bürger einsetzen muss um überhaupt ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ist mit Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf unvereinbar, da hier im Ergebnis nicht Einnahmen, sondern Ausgaben besteuert werden. Der Bürger trägt die auf sein Begrüßungsgeld entfallende Steuerlast nicht aus seinem wirtschaftlichen Gewinn, sondern aus Mitteln welche er einsetzen muss, um überhaupt Gewinn erwirtschaften zu können. Im Ergebnis werden hier keine Einnahmen, sondern Ausgaben des Bürgers - nämlich seine Werbungskosten - besteuert. Denn denkt man sich das Begrüßungsgeld weg, wäre einem Neubürger gar keine wirtschaftliche Aktivität, und somit auch keine Gewinnerzielung möglich.
Die Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist somit verfasungswidrig, da in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen wird, wenn sie zur Deckung von Werbungskosten notwendige Einnahmen wie wirtschaftlichen Gewinn zu versteuern hat.
III.
Zieht man vom Einkommen der Klägerim im Monat September 2008 ds Begrüßungsgeld ab, verbleibt ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen von 200,00 B, welches jedoch unter dem gesetzlichen Freibetrag liegt und nicht zu besteuern ist.
Bei verfassungskonformer Anwendung des Unionssteuergesetzes auf das Einkommen der Klägerin im Monat September 2008 ergibt sich somit eine Steuerschuld vo 0,00 B.
Der angefochtene Steuereinzug ist somit aufzuheben, und die zu Unrecht eingezogenen Steuern zurückzuerstatten.
Jefferson
Attorney-at-Law
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700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Die Klägerin möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 17. Oktober 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
der Frau Bianca Böhm, St. -Pierre, Westliche Inseln
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista
- Beklagte -
wegen
Anfechtung des Steuerbescheids der Beklagten vom 01.10.2008 sowie Rückerstattung der für September 2008 eingezogenen Steuern
wird die Klage vom 16. Oktober 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 07/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht