Attorneys-at-Law
Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham
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Astoria City, 19.09.2008
Unionsgericht
- Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburgh, Roldem
Klage
der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
gegen
den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein
- Beklagter -
wegen: Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein
Klageanträge:
1. Die Feststellung des Präsidenten des Landtages des Freistaates Freistein vom 16.09.2008, dass das Erste Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (1. VFFÄndG) und das Zweite Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (2. VFFÄndG) in den jeweiligen namentlichen Abstimmungen vom 10. bis 15.09.2008 die nach Art. 27 der Verfassung des Freistaates Freistein notwendige Mehrheit verfehlt hätten, wird aufgehoben;
2. das Gericht stellt fest, dass die im Landtag des Freistaates Freistein zur Abstimmung gestellten Vorlagen zum Ersten Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (1. VFFÄndG) und Zweiten Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (2. VFFÄndG) in den jeweiligen namentlichen Abstimmungen vom 10. bis 15. September 2008 mit der nach Art. 27 der Verfassung des Freistaates Freistein notwendigen Mehrheit angenommen worden sind.
Begründung:
I.
Die Klägerin ist Mitglied des Freisteiner Landtages.
Unter dem 02.09.2008 brachte sie den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung" in den Landtag ein, welches die Verfassung des Freistaates Freistein ändern und ergänzen sollte.
Im Zuge der Beratungen im Landtag fasste sie ihren Entwurf dahingehend neu, als dass sie nun den Beschluss zweier separater Gesetze - des Ersten Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung zur Änderung, und des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung zur Ergänzung der Staatsverfassung - beantragte.
Nach dem Ende des geschäftsordnungsmäßig vorgesehenen Aussprachezeitraumes wurden die nunmehr zwei Gesetzentwürfe durch den Beklagten als Präsident des Freistaates Freistein jeweils zur Abstimmung gestellt. Die beiden namentlichen Abstimmungen erbrachten jeweils das Ergebnis von vier Ja- gegen zwei Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung.
- Beweis: Protokolle der Feststellungen der Abstimmungsergebnisse durch den Beklagten, 1. VFFÄndG und 2. VFFÄndG
- Beweis: wie vor
II.
Die Klage ist zulässig.
Örtlich und sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht I. Instanz des Unionsgerichtes, da ein Landesgericht des Freistaates Freistein nicht besteht, und die streitentscheidende Norm mit der Verfassung des Freistaates Freistein auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.
Ein besonderes Vorverfahren oder die Ausschöpfung außergerichtlicher Rechtsbehelfe vor Erhebung der Anfechtungsklage sind nicht vorgesehen oder vorgeschrieben.
Die Klägerin hat als Mitglied des Freisteiner Landtages ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr in den Landtag eingebrachten Gesetzentwürfe von diesem angenommen worden sind.
Eine Ausschlussfrist für Anfechtungs- oder Feststellungsklagen seit Bekanntwerden ihres Anlasses besteht nicht.
III.
Die Klage ist begründet.
Die Entscheidung des Beklagten ist rechtsfehlerhaft.
Nach Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein fasst der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
Nach Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bedürfen Gesetze, welche die Verfassung des Freistaates Freistein ändern oder ergänzen einer "Zweidrittelmehrheit" des Landtages.
Von einer Mehrheit von "zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages" spricht die Verfassung nicht, sondern nur von einer "Zweidrittelmehrheit".
Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bestimmt als Bemessungsgrundlage für das Erreichen oder Nichterreichen einer Mehrheit in einer Abstimmung die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der Mitglieder des Landtages. Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bestimmt nichts davon abweichendes, sondern verlangt für den Beschluss eines verfassungändernden Gesetzes eine "Zweidrittelmehrheit", lässt jedoch in keiner Form erkennen oder vermuten, dass die Bemessungsgrundlage für das Erreichen dieser Mehrheit nun die Zahl der Mitglieder des Landtages anstatt der abgegebenen Stimmen sein soll.
Endlich ist eine solche Auslegung des Art. 27 Abs. 2 nicht nur grammatikalisch, sondern auch teleologisch nicht haltbar: das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit zum Beschluss eines verfassungändernden Gesetzes soll sicherstellen, dass Änderungen an der Verfassung als organisatorischem Fundament des Gemeinwesens nur in einem über die in Fragen des politischen Alltages zu erzielenden Einigkeit hinausgehenden Konsens erzielt werden, insbesondere eine starke Minderheit Eingriffen an der Verfassung durch eine nur unwesentlich stärkere Mehrheit wehrlos ausgeliefert ist. Sie soll Verfassungsänderungen jedoch nicht unmöglich machen.
Genau das geschähe jedoch, nähme man als notwendige Mehrheit für eine Änderung der Verfassung des Freistaates Freistein die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln des Landtages an.
Der Freistaat Freistein besitzt mit dem Landtag ein direktdemokratisch besetztes Parlament, ihm gehören alle wahlberechtigten Bürger des Landes an. Von diesen nimmt jedoch seit jeher - was ungebrochen mit der langjährigen Erfahrung auch in anderen Unionsländern korrespondiert - nur ein kleiner Teil regelmäßig seine Aufgaben als Landtagsmitglied auch tatsächlich wahr. Die Mehrheit der Bürger bleibt den Sitzungen des Landtages weit überwiegend bis vollständig fern, ist nicht über den Gang der Geschäfte informiert und bildet sich auch keine Meinungen zu den Gegenständen der Diskussionen und Abstimmungen.
Aktuell hat der Landtag des Freistaates Freistein nach der Verfassung 20 Mitglieder, eine Verfassungsänderung bedürfte - legte man die Mitgliederzahl als Bemessungsgrundlage zu Grunde - der Zustimmung von 14 Mitgliedern. Eine solche Abstimmungsbeteiligung ist in der Praxis unerreichbar. Ergebnis wäre, dass Verfassungsänderungen durch passive Enthaltungen, welche nicht Ausdruck einer Haltung zum Abstimmungsgegenstand, sondern gerade des Desinteresses an diesem sind, des Unwillens sich an der Willensbildung des Landtages zu beteiligen, unmöglich gemacht würden.
Das ist nicht der Sinn und Zweck einer qualifizierten Mehrheit als Hürde für die Annahme eines Antrages, diese Auslegung der Verfassung des Freistaates Freistein ist weder systematisch, noch grammatikalisch, noch teleologisch und mit Blick auf die dem Verfassunggeber zur Verfügug stehenden Kenntnisse der und Erfahrungen mit den micronationalen Gegegenheiten auch nicht historisch zu begründen.
Die Feststellung des Beklagten ist daher antragsgemäß aufzuheben, und die von der Klägerin begehrte Feststellung zu treffen.
Jefferson
Attorney-at-Law
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700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Die Klägerin möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 20. September 2008
In der Verwaltungsstreitigkeit
der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -
gegen
den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein
- Beklagter -
wegen
Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein
wird die Klage vom 19. September 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 06/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht