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Jefferson, van Bredene & Wellington
Attorneys-at-Law

Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham
__________________________________________________________


Astoria City, 19.09.2008

Unionsgericht
- Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburgh, Roldem

Klage

der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor

gegen

den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein

- Beklagter -

wegen: Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein

Klageanträge:

1. Die Feststellung des Präsidenten des Landtages des Freistaates Freistein vom 16.09.2008, dass das Erste Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (1. VFFÄndG) und das Zweite Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (2. VFFÄndG) in den jeweiligen namentlichen Abstimmungen vom 10. bis 15.09.2008 die nach Art. 27 der Verfassung des Freistaates Freistein notwendige Mehrheit verfehlt hätten, wird aufgehoben;

2. das Gericht stellt fest, dass die im Landtag des Freistaates Freistein zur Abstimmung gestellten Vorlagen zum Ersten Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (1. VFFÄndG) und Zweiten Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung (2. VFFÄndG) in den jeweiligen namentlichen Abstimmungen vom 10. bis 15. September 2008 mit der nach Art. 27 der Verfassung des Freistaates Freistein notwendigen Mehrheit angenommen worden sind.

Begründung:

I.

Die Klägerin ist Mitglied des Freisteiner Landtages.

Unter dem 02.09.2008 brachte sie den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung" in den Landtag ein, welches die Verfassung des Freistaates Freistein ändern und ergänzen sollte.
Im Zuge der Beratungen im Landtag fasste sie ihren Entwurf dahingehend neu, als dass sie nun den Beschluss zweier separater Gesetze - des Ersten Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung zur Änderung, und des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung zur Ergänzung der Staatsverfassung - beantragte.
Nach dem Ende des geschäftsordnungsmäßig vorgesehenen Aussprachezeitraumes wurden die nunmehr zwei Gesetzentwürfe durch den Beklagten als Präsident des Freistaates Freistein jeweils zur Abstimmung gestellt. Die beiden namentlichen Abstimmungen erbrachten jeweils das Ergebnis von vier Ja- gegen zwei Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung.
  • Beweis: Protokolle der Feststellungen der Abstimmungsergebnisse durch den Beklagten, 1. VFFÄndG und 2. VFFÄndG
Der Beklagte stellte daraufhin fest, dass die beiden Gesetzentwürfe jeweils die nach Art. 27 der Verfassung des Freistaates Freistein notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages verfehlt hätten, da ihnen nur vier von zwanzig Mitgliedern des Landtages zugestimmt haben, und sie somit nicht angenommen worden seien.
  • Beweis: wie vor
Gegen diese Feststellung richtet sich die vorliegende Klage.

II.

Die Klage ist zulässig.

Örtlich und sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht I. Instanz des Unionsgerichtes, da ein Landesgericht des Freistaates Freistein nicht besteht, und die streitentscheidende Norm mit der Verfassung des Freistaates Freistein auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt.

Ein besonderes Vorverfahren oder die Ausschöpfung außergerichtlicher Rechtsbehelfe vor Erhebung der Anfechtungsklage sind nicht vorgesehen oder vorgeschrieben.

Die Klägerin hat als Mitglied des Freisteiner Landtages ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr in den Landtag eingebrachten Gesetzentwürfe von diesem angenommen worden sind.

Eine Ausschlussfrist für Anfechtungs- oder Feststellungsklagen seit Bekanntwerden ihres Anlasses besteht nicht.

III.

Die Klage ist begründet.

Die Entscheidung des Beklagten ist rechtsfehlerhaft.

Nach Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein fasst der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

Nach Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bedürfen Gesetze, welche die Verfassung des Freistaates Freistein ändern oder ergänzen einer "Zweidrittelmehrheit" des Landtages.

Von einer Mehrheit von "zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages" spricht die Verfassung nicht, sondern nur von einer "Zweidrittelmehrheit".

Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bestimmt als Bemessungsgrundlage für das Erreichen oder Nichterreichen einer Mehrheit in einer Abstimmung die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der Mitglieder des Landtages. Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein bestimmt nichts davon abweichendes, sondern verlangt für den Beschluss eines verfassungändernden Gesetzes eine "Zweidrittelmehrheit", lässt jedoch in keiner Form erkennen oder vermuten, dass die Bemessungsgrundlage für das Erreichen dieser Mehrheit nun die Zahl der Mitglieder des Landtages anstatt der abgegebenen Stimmen sein soll.

Endlich ist eine solche Auslegung des Art. 27 Abs. 2 nicht nur grammatikalisch, sondern auch teleologisch nicht haltbar: das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit zum Beschluss eines verfassungändernden Gesetzes soll sicherstellen, dass Änderungen an der Verfassung als organisatorischem Fundament des Gemeinwesens nur in einem über die in Fragen des politischen Alltages zu erzielenden Einigkeit hinausgehenden Konsens erzielt werden, insbesondere eine starke Minderheit Eingriffen an der Verfassung durch eine nur unwesentlich stärkere Mehrheit wehrlos ausgeliefert ist. Sie soll Verfassungsänderungen jedoch nicht unmöglich machen.

Genau das geschähe jedoch, nähme man als notwendige Mehrheit für eine Änderung der Verfassung des Freistaates Freistein die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln des Landtages an.

Der Freistaat Freistein besitzt mit dem Landtag ein direktdemokratisch besetztes Parlament, ihm gehören alle wahlberechtigten Bürger des Landes an. Von diesen nimmt jedoch seit jeher - was ungebrochen mit der langjährigen Erfahrung auch in anderen Unionsländern korrespondiert - nur ein kleiner Teil regelmäßig seine Aufgaben als Landtagsmitglied auch tatsächlich wahr. Die Mehrheit der Bürger bleibt den Sitzungen des Landtages weit überwiegend bis vollständig fern, ist nicht über den Gang der Geschäfte informiert und bildet sich auch keine Meinungen zu den Gegenständen der Diskussionen und Abstimmungen.

Aktuell hat der Landtag des Freistaates Freistein nach der Verfassung 20 Mitglieder, eine Verfassungsänderung bedürfte - legte man die Mitgliederzahl als Bemessungsgrundlage zu Grunde - der Zustimmung von 14 Mitgliedern. Eine solche Abstimmungsbeteiligung ist in der Praxis unerreichbar. Ergebnis wäre, dass Verfassungsänderungen durch passive Enthaltungen, welche nicht Ausdruck einer Haltung zum Abstimmungsgegenstand, sondern gerade des Desinteresses an diesem sind, des Unwillens sich an der Willensbildung des Landtages zu beteiligen, unmöglich gemacht würden.

Das ist nicht der Sinn und Zweck einer qualifizierten Mehrheit als Hürde für die Annahme eines Antrages, diese Auslegung der Verfassung des Freistaates Freistein ist weder systematisch, noch grammatikalisch, noch teleologisch und mit Blick auf die dem Verfassunggeber zur Verfügug stehenden Kenntnisse der und Erfahrungen mit den micronationalen Gegegenheiten auch nicht historisch zu begründen.

Die Feststellung des Beklagten ist daher antragsgemäß aufzuheben, und die von der Klägerin begehrte Feststellung zu treffen.

Jefferson
Attorney-at-Law

___________________________________________________________




700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Die Klägerin möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des weiteren um Anwesenheitsmeldung.

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 20. September 2008

In der Verwaltungsstreitigkeit

der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -

gegen

den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein
- Beklagter -

wegen

Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein

wird die Klage vom 19. September 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 06/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
 

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Beitrag von Susan Jefferson »

Anwesend für die Kanzlei Jefferson, van Bredene & Wellington als Prozessbevollmächtigte der Klägerin.

Ergänzend zur Klageschrift:

Der Streitwert wird vorläufig mit 5.000,00 B angegeben.

Weiter wird beantragt, dem Freistaat Freistein als Dienstherr des Beklagten, in dessen Namen er die streitbefangenen Amtshandlungen vorgenommen hat, die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin aufzuerlegen.
 

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Susan Abigail Jefferson
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Vielen Dank Frau Rechtsanwältin.
Warten wir nun noch auf den Beklagten.
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Anwesend.

Ich beantrage Rücknahme des Zulassungsbeschlusses und Klageabweisung wegen Unzuständigkeit, hilfsweise Verweis an das Oberste Unionsgericht.

Die Zuständigkeit des ObUG ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Freisteiner Verfassung, §§ 1 Punkt 3, 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 UGerG. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Streit zwischen einem Mitglied des Freisteinischen Landtags und dem Ministerpräsidenten des Freistaatsfreistein. Das Freisteiner Landtag ist Verfassungsorgan, die MdL und der Ministerpräsident sind Organteile. §§ 7 Abs. 4, 11 UGerG sind lex specialis gegenüber § 7 Abs. 3 UGerG.

Die Klage vor diesem Gericht ist unzulässig.
 

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Beitrag von Susan Jefferson »

Herr Vorsitzender,

wir beantragen, den Verweisungsantrag zurückzuweisen und den Zulassungsbeschluss aufrecht zu erhalten.

§ 11 UGerG spricht als Unionsgesetz von der Verfassung, nicht den Verfassungen (der Union und der Länder). Die Zuweisung von Organstreitverfahren an das Oberste Unionsgericht durch das UGerG bezieht sich somit zweifelsfrei nur auf solche Verfahren, in welchen die Parteien durch die Unionsverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Eine entsprechende Zuweisung von Verfahren, deren Parteien durch die Verfassung eines Landes mit eigenen Rechten ausgestattet sind müsste durch Landesrecht erfolgen und ist hier nicht gegeben.

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist somit - in Folge nicht gegebener Verdrängung durch § 7 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 11 UGerG - § 7 Abs. 3 UGerG.

Die Erhebung und Zulassung der Klage vor dem Unionsgericht/Verwaltungsgericht I. Instanz ist daher nicht zu beanstanden.
 

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Susan Abigail Jefferson
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Beitrag von William C. Ashcraft »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Beschluss
vom 20. September 2008

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Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein

wird der Eröffnungsbeschluss vom 20. September 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 06/08) aufrecht erhalten.

Mangels Übertragung der Kompetenzen des Staatsgerichtshofs an das Unionsgericht nach Art. 33 III 1 Staatsverfassung des Freistaates Freistein kann eine Verweisung an das Oberste Unionsgericht nicht erfolgen. Der Beschluss vom 20. September 2008 bleibt somit unverändert bestehen.

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Kaiser

Beitrag von Konrad Grimm »

Schön, schön...

Dann beantrage ich Klageabweisung.

Die Ergebnisfestellung über die parlamentarischen Anträge war in beiden Fällen richtig. Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Freistein fasst der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen - soweit die Verfassung eben nichts anderes bestimmt.

Genau das tut sie aber für den Fall der Verfassungsänderungen. Denn nach Art. 27 Abs. 2 bedarf eine Verfassungsänderung der Zustimmung von zwei Dritteln "des Landtags". Der Landtag wird in Art. 15 der Freisteiner Verfassung definiert, und laut diesem Artikel setzt er sich aus den Bürgerinnen und Bürgern Freisteins zusammen. Dahingestellt, ob Freistein derzeit 15 oder 20 Bürger hat - vier sind jedenfalls keine Zweidrittelmehrheit.
Darüber hinaus ist es abwegig anzunehmen, dass es tatsächlich möglich sein sollte, durch eine Landtagsabstimmung, an der nur ein einziges MdL teilnimmt, die Grundregeln des Staates zu ändern. Gerade in direktdemokratischen Systemen sind Mindestbeteiligungen unabdingbar. Somit führen gerade die wörtliche und teleologische Interpretation der einschlägigen Vorschriften zu dem Ergebnis, dass die Ergebnisfeststellung zutreffend war.

Die Klage ist abzuweisen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Frau Klägerin, möchten Sie erwidern?
 

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Beitrag von Susan Jefferson »

Das möchten wir, Herr Vorsitzender.

Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist nach Art. 15 i. V. m. Art. 13 der Verfassung des Freistaates Freistein Mitglied des Landtages, wer die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzt, und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz im Freistaat Freistein hat. Ergänzend ist herauszustellen, dass es einer besonderen Annahme der Landtagsmitgliedschaft nicht bedarf nicht, und es auch keinerlei Beteiligungspflicht zu deren Erhalt gibt.

Somit ist selbst Mitglied des Landtages, wer an dem Gang seiner Geschäfte überhaupt kein Interesse hat, diesen nicht verfolgt, sich keine Meinungen zu den Gegenständen seiner Beratungen bildet und den Abstimmungen nicht deshalb fernbleibt, um durch seine Nichtbeteiligung seine Haltung in der zur Abstimmung stehenden Sachfrage auszudrücken, sondern weil er sich selbst faktisch nicht als Mitglied des Landtages betrachtet, da er nicht gewillt ist, sich an dessen Arbeit zu beteiligen.

Ginge man davon aus, dass der Begriff einer "Zweidrittelmehrheit des Landtages" dahingehend auszulegen sei, dass das Quorum tatsächlich zwei Drittel der seit mindestens zwei Wochen im Freistaat Freistein wohnhaften Staatsbürger der Demokratischen Union beträgt, sich also - Einstimmigkeit vorausgesetzt - minimal zwei Drittel aller Bürger des Freistaates Freistein im Sinne seiner Verfassung an der Abstimmung über ein verfassungänderndes Gesetz beteiligen müssten, wären Änderungen der Verfassung praktisch unmöglich, da eine solche Abstimmungsbeteiligung basierend auf der langjährigen Erfahrung der Aktivität direktdemokratisch zusammengesetzter Landesparlamente in der Demokratischen Union jedenfalls ab einer gewissen Bevölkerungszahl nicht mehr erreicht werden kann.

Damit wäre dem Gesetzgeber des Freistaates Freistein die ihm in der Verfassung ausdrücklich eingeräumte Kompetenz, als verfassungändernder Gesetzgeber tätig zu werden, in der Praxis entzogen, die Verfassung führte sich an diesem Punkt selbst ad absurdum: sie gestünde dem Gesetzgeber eine Zuständigkeit zu, die dieser in der Praxis aus tatsächlichen Gründen gar nicht ausüben kann.

Dieses Dilemma ist nur lösbar, indem man den Begriff der "Zweidrittelmehrheit des Landtages" konform mit dem objektiven Willen der Verfassung - die eben ausdrücklich bestimmt, dass sie durch den Gesetzgeber geändert werden können soll - auslegt.

Diese Auslegung wird auch grammatikalisch dadurch gestützt, dass Art. 27 Abs. 2 von einer "Zweidrittelmehrheit des Landtages" spricht, nicht von einer "Mehrheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitglieder des Landtages".

Beschließt eine beliebige Zahl von Landtagsmitgliedern einstimmig ein einfaches Gesetz, dann ist dieses Gesetz zweifellos einstimmig vom Landtag beschlossen, gleichgültig wie viele der verfassungsmäßigen Landtagsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

Und beschließt eine beliebige Anzahl von Landtagsmitgliedern mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ein verfassungänderndes Gesetz, dann ist dieses mit einer Zweidrittelmehrheit des Landtages beschlossen.

Der Einwand des Beklagten, dies eröffne extremstenfalls einem einzigen Landtagsmitglied als einzigem Abstimmungsteilnehmer die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern, greift nicht durch: es bedürfte lediglich einer Gegenstimme, um dieses zu verhindern. Wer diese Gegenstimme nicht abgibt kann sich anschließend nicht darauf berufen, dass es nicht angehen könne, dass ein einzelnes Mitglied einer Gemeinschaft deren Grundregeln im Alleingang ändere.

Erst recht kann dieses Landtagsmitglied nicht im Umkehrschluss fordern, dass eine von einer Zweidrittelmehrheit der tatsächlich aktiven Landtagsmitglieder für notwendig oder sinnvoll befundene Änderung der Grundlagen des Gemeinwesens nicht beschlossen werden kann, weil es kein Interesse an der Materie hat und sich darum gar nicht erst an der Abstimmung beteiligt.

Die Auslegung des Begriffes einer "Zweidrittelmehrheit des Landtages" als einer Mehrheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitglieder des Landtages ist systematisch nicht haltbar, es entspricht dem sich gerade aus der Möglichkeit von Verfassungsänderungen ergebenden objektiven Willen der Verfassung, diesen an der Zahl der tatsächlich abgebeben Stimmen zu messen, um die rechtlich vorgesehene Möglichkeit von Verfassungsänderungen nicht praktisch unmöglich zu machen.

Berücksichtigt man endlich noch die Bestimmung, dass das für eine Verfassungsänderung notwendige Quorum nach Art. 27 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Freistein auch nicht geändert werden kann, also selbst dann nicht, wenn es einmal gelänge, die Zustimmung einer Merheit von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitglieder des Landtages einzuholen damit wer sich an der Arbeit des Landtages nicht beteiligen will diese betreffend Änderungen der Verfassung auch nicht indirekt und unwillentlich behindern kann, bisse sich die Katze bei Zugrundelegung der beklagtenseits vertretenen Auslegung der Verfassung endlos selbst in den Schwanz, was nicht dem objektiven Willen der Verfassung entsprechen kann.

Zutreffend ist der Begriff einer "Zweidrittelmehrheit des Landtages" daher an der Zahl der tatsächlich abgebenen Stimmen zu messen.
 

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Registriert: Mi 21. Mär 2007, 21:48
Guten Abend, Herr Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht *hüstel*,

als kom. Ministerpräsidentin des Freistaats Freistein melde ich mich hiermit anwesend und erkläre, dass ich einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren entsenden werde.

Ich werden jedoch an dieser Verhandlung teilnehmen.
 

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Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz

Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
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