Rechtsgrundlage ist auch in diesem Fall § 3 Punkt c des Gesetzes zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen, der die Kontrolle von eingereichten Steuererklärungen in den Aufgabenbereich des Unionsamtes für Finanzen legt.Original von Fabian Montary
Eine weitere Nachfrage:
3.1.1.1.1: Welche Mittel hat der Sachbearbeiter, um die nötigen Informationen zu beschaffen? Ich bitte um Nennung der betreffenden Rechtsnormen.
Der Sachbearbeiter ist gemäß § 4 Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen verpflichtet, ihm bekannt gewordene Tatsachen vertraulich zu behandeln; nach § 5 desselben Gesetzes ist es ihm nur erlaubt, Daten an das Unionsfinanzministerium, an die entsprechende Länderbehörden oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Und, Herr Montary, gestatten Sie, dass ich Ihrer Frage zuvorkomme - mittlerweile kann man diese ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersagen: diese Datenschutzregelung betrifft nur und ausschließlich die Weitergabe personenbezogener Daten. Sie gilt nicht für anonymisierten Datensätze, die keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.