Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Der Vertreter der Republik Roldem beantragte gemäß § 6 I GOUR eine Anfrage an den Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen. Dem Antrag wird stattgegeben, ich bitte den zuständigen Unionsminister, sich hier einzufinden und zu äußern.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Muster für die Steuererklärungen?
1a. Wie sind die Zuständigkeiten in Bezug auf die Steuererklärung?
2. Was passiert bei Nichtrücksendung der Steuererklärungen?
3. Warum erhalten ausgewiesene Ausländer die Steuererklärungsformulare?
4. Wie bedenken Sie, Einkommen zu besteuern, die nicht von Ihrem Ministerium ausgezahlt werden?
5. Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
6. Welche Auswirkungen haben die anderen Angaben auf dem Formular der Steuererklärung?
Dieser hat nun eine Woche Zeit, sich dazu zu äußern. Danach sind eventuelle Nachfragen gestattet.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Muster für die Steuererklärungen?
1a. Wie sind die Zuständigkeiten in Bezug auf die Steuererklärung?
2. Was passiert bei Nichtrücksendung der Steuererklärungen?
3. Warum erhalten ausgewiesene Ausländer die Steuererklärungsformulare?
4. Wie bedenken Sie, Einkommen zu besteuern, die nicht von Ihrem Ministerium ausgezahlt werden?
5. Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
6. Welche Auswirkungen haben die anderen Angaben auf dem Formular der Steuererklärung?
Dieser hat nun eine Woche Zeit, sich dazu zu äußern. Danach sind eventuelle Nachfragen gestattet.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
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Beiträge: 1530
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 21:18
Herr Präsident, Hohes Haus, die Anfrage des Vertreters der Republik Roldem beantworte ich folgt:
zur ersten Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Muster für die Steuererklärungen?
Die generelle Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Steuern bilden § 1 Absätze 1 und 2 Unionssteuergesetz. § 1 Absatz 3 überträgt die Durchführung des Unionssteuergesetzes dem Unionsministerium für Finanzen. § 1 Absatz 4 schreibt vor, dass die Einziehung der Steuern, soweit möglich, automatisch erfolgen soll. Diese Einschränkung des § 1 Absatz 4 Unionssteuergesetz - "soweit möglich" - in Verbindung mit § 3 Absatz c Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen, wonach das Unionsamt der Finanzen mit der Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen beauftragt ist, öffnet die Möglichkeit, Steuern auch im nicht-automatischen Verfahren zu erheben und einzuziehen und bildet nach Auffassung des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Formulars, mit dessen Hilfe der Bürger in die Lage versetzt wird, seine Steuererklärung abzugeben. Bei der Erstellung des Formulars ließ sich das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen vom Grundsatz leiten, dass nur die allernotwendigsten Daten erhoben werden, um das Ziel der effizienten Steuerschuldermittlung zu erreichen.
zur Frage 1a: Wie sind die Zuständigkeiten in Bezug auf die Steuererklärung?
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, dann bezieht sich die Frage auf die Komeptenz zur Gesetzgebung und Einziehung von Steuern im föderalen Verfassungsgefüge. Verfassungsrechtliche Grundlage ist hier Artikel 68 Unionsverfassung. Für die Erhebung einer Steuer, das heißt für die Einführung der gesetzlichen Grundlage ist für die Unionsebene die Unionsebene und für die Länderebene das jeweilige Unionsland zuständig, so Artikel 68 Absätze 3 und 4 Unionsverfassung, während Artikel 68 Absatz 5 die Einziehung in den Aufgabenbereich der Unionsebene legt, wenn das Land, welches die Steuer erhebt, nicht in der Lage ist, die Einziehung der Steuer selbst vorzunehmen.
zur zweiten Frage: Was passiert bei Nichtrücksendung der Steuererklärungen?
Die betreffende Person wird angemahnt innerhalb einer Nachfrist diese einzusenden.
zur dritten Frage: Warum erhalten ausgewiesene Ausländer die Steuererklärungsformulare?
Soweit ich es überblicke, wurde ein Einkommensteuererklärungs-Formular bewusst an eine ausländische Person geschickt, die hier als Rechtsanwalt tätig war oder noch ist. Da aufgrund dieser Tatsache davon auszugehen ist, dass die betroffene Person Einkommen in der Demokratischen Union erzielt hat und damit unter die Steuerpflicht fällt, ist hier das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen tätig geworden.
Zu den übrigen Fällen, in denen ausländische Staatsbürger ein Einkommenssteuererklärungs-Formular erhielten, möchte ich betonen, dass sich das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen redlich darum bemüht hat, In- und Ausländer auseinanderzuhalten. Dies ist leider nicht immer gelungen. Für die dadurch entstandenen Irritationen möchte ich mich an dieser Stelle bei den Betroffenen entschuldigen. Diese betrachten, soweit keine Einnahmen in der Demokratischen Union erwirtschaftet wurden, das Einkommenssteuererklärungs-Formular bitte als gegenstandslos.
zur vierten Frage: Wie bedenken Sie, Einkommen zu besteuern, die nicht von Ihrem Ministerium ausgezahlt werden?
Aufgrund der Steuererklärung wird die Steuerschuld der betroffenen Person ermittelt. Diese erhält dann einen Steuerbescheid, in dem ihr die Höhe der Steuerschuld und die Frist zur Bezahlung mitgeteilt wird.
zur fünften Frage: Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Für die Berechnung der Einkommenssteuer gilt die Bestimmung von § 3 Unionssteuergesetz. Demnach gibt es fünf Steuerstufen: Einkommen bis einschließlich 210,00 :br: sind demnach steuerbefreit, Einkommen ab 210,01 :br: bis einschließlich 1.000,00 :br: werden mit 10% besteuert, Einkommen ab 1.000,01 :br: bis einschließlich 2.500,00 :br: werden mit 15% besteuert, Einkommen ab 2.500,01 :br: bis einschließlich 4.500,00 :br: werden mit 25% besteuert und Einkommen ab 4.500,01 :br: werden mit 37% besteuert.
Hierzu ein paar Beispiele:
Bei einem Einkommen von 200 :br: besteht keine Steuerschuld;
bei einem Einkommen von 500 :br: beträgt die Steuerschuld 50 :br: ;
bei einem Einkommen von 1.000 :br: beträgt die Steuerschuld 100 :br: ;
bei einem Einkommen von 1.100 :br: beträgt die Steuerschuld 165 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.000 :br: beträgt die Steuerschuld 300 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.500 :br: beträgt die Steuerschuld 375 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.600 :br: beträgt die Steuerschuld 650 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.000 :br: beträgt die Steuerschuld 1.000 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.500 :br: beträgt die Steuerschuld 1.125 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.600 :br: beträgt die Steuerschuld 1.702 :br: ;
bei einem Einkommen von 8.000 :br: beträgt die Steuerschuld 2.960 :br: ;
bei einem Einkommen von 12.000 :br: beträgt die Steuerschuld 4.440 :br: und
bei einem Einkommen von 18.000 :br: beträgt die Steuerschuld 6.660 :br: .
zur sechsten Frage: Welche Auswirkungen haben die anderen Angaben auf dem Formular der Steuererklärung?
Die Fragen nach Name, Vorname und Adresse dient der eindeutigen Identifizierung der Person, die Frage nach dem Unionland hat darüber hinaus den Zweck, eventuelle Ländersteuern berücksichtigen und im Auftrag des jeweiligen Unionslandes einziehen zu können.
zur ersten Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Muster für die Steuererklärungen?
Die generelle Rechtsgrundlage für die Eintreibung von Steuern bilden § 1 Absätze 1 und 2 Unionssteuergesetz. § 1 Absatz 3 überträgt die Durchführung des Unionssteuergesetzes dem Unionsministerium für Finanzen. § 1 Absatz 4 schreibt vor, dass die Einziehung der Steuern, soweit möglich, automatisch erfolgen soll. Diese Einschränkung des § 1 Absatz 4 Unionssteuergesetz - "soweit möglich" - in Verbindung mit § 3 Absatz c Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen, wonach das Unionsamt der Finanzen mit der Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen beauftragt ist, öffnet die Möglichkeit, Steuern auch im nicht-automatischen Verfahren zu erheben und einzuziehen und bildet nach Auffassung des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Formulars, mit dessen Hilfe der Bürger in die Lage versetzt wird, seine Steuererklärung abzugeben. Bei der Erstellung des Formulars ließ sich das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen vom Grundsatz leiten, dass nur die allernotwendigsten Daten erhoben werden, um das Ziel der effizienten Steuerschuldermittlung zu erreichen.
zur Frage 1a: Wie sind die Zuständigkeiten in Bezug auf die Steuererklärung?
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, dann bezieht sich die Frage auf die Komeptenz zur Gesetzgebung und Einziehung von Steuern im föderalen Verfassungsgefüge. Verfassungsrechtliche Grundlage ist hier Artikel 68 Unionsverfassung. Für die Erhebung einer Steuer, das heißt für die Einführung der gesetzlichen Grundlage ist für die Unionsebene die Unionsebene und für die Länderebene das jeweilige Unionsland zuständig, so Artikel 68 Absätze 3 und 4 Unionsverfassung, während Artikel 68 Absatz 5 die Einziehung in den Aufgabenbereich der Unionsebene legt, wenn das Land, welches die Steuer erhebt, nicht in der Lage ist, die Einziehung der Steuer selbst vorzunehmen.
zur zweiten Frage: Was passiert bei Nichtrücksendung der Steuererklärungen?
Die betreffende Person wird angemahnt innerhalb einer Nachfrist diese einzusenden.
zur dritten Frage: Warum erhalten ausgewiesene Ausländer die Steuererklärungsformulare?
Soweit ich es überblicke, wurde ein Einkommensteuererklärungs-Formular bewusst an eine ausländische Person geschickt, die hier als Rechtsanwalt tätig war oder noch ist. Da aufgrund dieser Tatsache davon auszugehen ist, dass die betroffene Person Einkommen in der Demokratischen Union erzielt hat und damit unter die Steuerpflicht fällt, ist hier das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen tätig geworden.
Zu den übrigen Fällen, in denen ausländische Staatsbürger ein Einkommenssteuererklärungs-Formular erhielten, möchte ich betonen, dass sich das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen redlich darum bemüht hat, In- und Ausländer auseinanderzuhalten. Dies ist leider nicht immer gelungen. Für die dadurch entstandenen Irritationen möchte ich mich an dieser Stelle bei den Betroffenen entschuldigen. Diese betrachten, soweit keine Einnahmen in der Demokratischen Union erwirtschaftet wurden, das Einkommenssteuererklärungs-Formular bitte als gegenstandslos.
zur vierten Frage: Wie bedenken Sie, Einkommen zu besteuern, die nicht von Ihrem Ministerium ausgezahlt werden?
Aufgrund der Steuererklärung wird die Steuerschuld der betroffenen Person ermittelt. Diese erhält dann einen Steuerbescheid, in dem ihr die Höhe der Steuerschuld und die Frist zur Bezahlung mitgeteilt wird.
zur fünften Frage: Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Für die Berechnung der Einkommenssteuer gilt die Bestimmung von § 3 Unionssteuergesetz. Demnach gibt es fünf Steuerstufen: Einkommen bis einschließlich 210,00 :br: sind demnach steuerbefreit, Einkommen ab 210,01 :br: bis einschließlich 1.000,00 :br: werden mit 10% besteuert, Einkommen ab 1.000,01 :br: bis einschließlich 2.500,00 :br: werden mit 15% besteuert, Einkommen ab 2.500,01 :br: bis einschließlich 4.500,00 :br: werden mit 25% besteuert und Einkommen ab 4.500,01 :br: werden mit 37% besteuert.
Hierzu ein paar Beispiele:
Bei einem Einkommen von 200 :br: besteht keine Steuerschuld;
bei einem Einkommen von 500 :br: beträgt die Steuerschuld 50 :br: ;
bei einem Einkommen von 1.000 :br: beträgt die Steuerschuld 100 :br: ;
bei einem Einkommen von 1.100 :br: beträgt die Steuerschuld 165 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.000 :br: beträgt die Steuerschuld 300 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.500 :br: beträgt die Steuerschuld 375 :br: ;
bei einem Einkommen von 2.600 :br: beträgt die Steuerschuld 650 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.000 :br: beträgt die Steuerschuld 1.000 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.500 :br: beträgt die Steuerschuld 1.125 :br: ;
bei einem Einkommen von 4.600 :br: beträgt die Steuerschuld 1.702 :br: ;
bei einem Einkommen von 8.000 :br: beträgt die Steuerschuld 2.960 :br: ;
bei einem Einkommen von 12.000 :br: beträgt die Steuerschuld 4.440 :br: und
bei einem Einkommen von 18.000 :br: beträgt die Steuerschuld 6.660 :br: .
zur sechsten Frage: Welche Auswirkungen haben die anderen Angaben auf dem Formular der Steuererklärung?
Die Fragen nach Name, Vorname und Adresse dient der eindeutigen Identifizierung der Person, die Frage nach dem Unionland hat darüber hinaus den Zweck, eventuelle Ländersteuern berücksichtigen und im Auftrag des jeweiligen Unionslandes einziehen zu können.
Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Vielen Dank, Herr Minister, ich habe noch Nachfragen:
Zur Antwort zur Frage 1:
1.1 Es gibt demnach kein rechtsverbindliches Muster?
1.2 Was ist das Unionsamt für Finanzen? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür? Wo liegen seine Aufgabenbereiche?
1.3 Warum wird in so viele verschiedene Einkommensbereiche in der Steuererklärung unterschieden?
1.4 Wie vereinbart sich die Steuererklärung mit der bereits erfolgten Einziehung der Steuern nur bestimmter Einkommensempfänger?
Zur Antwort zur Frage 2:
2.1 Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
2.2 Was geschieht mit den zurückgesandten Steuererklärungsformularen?
2.3 Was geschieht nach neuerlichem Versäumnis?
Zur Antwort zur Frage 3:
3.1 Das heißt, Sie gehen davon aus, dass jeder, der das Formular nicht zurücksendet, keine Einkommen im Wirkungsbereich der Gesetze der Demokratischen Union erworben haben?
Zur Antwort zur Frage 4:
4.1 Warum geschieht hier eine Ungleichbehandlung derjenigen, die ihr Gehalt von Ihrem Ministerium erhalten haben zu denjenigen, bei jenen, das nicht der Fall ist?
4.2 Wie garantieren Sie die Richtigkeit der Angaben der zurücksendenden Personen?
Zur Antwort zur Frage 6:
6.1 Woraus leiten Sie ab, dass die Länder nicht fähig sind, ihre eigenen Steuern einzuziehen?
6.1 Welches Unionsland erhebt bereits auf welche Kontoaktivitäten welche Steuern?
Zur Antwort zur Frage 1:
1.1 Es gibt demnach kein rechtsverbindliches Muster?
1.2 Was ist das Unionsamt für Finanzen? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür? Wo liegen seine Aufgabenbereiche?
1.3 Warum wird in so viele verschiedene Einkommensbereiche in der Steuererklärung unterschieden?
1.4 Wie vereinbart sich die Steuererklärung mit der bereits erfolgten Einziehung der Steuern nur bestimmter Einkommensempfänger?
Zur Antwort zur Frage 2:
2.1 Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
2.2 Was geschieht mit den zurückgesandten Steuererklärungsformularen?
2.3 Was geschieht nach neuerlichem Versäumnis?
Zur Antwort zur Frage 3:
3.1 Das heißt, Sie gehen davon aus, dass jeder, der das Formular nicht zurücksendet, keine Einkommen im Wirkungsbereich der Gesetze der Demokratischen Union erworben haben?
Zur Antwort zur Frage 4:
4.1 Warum geschieht hier eine Ungleichbehandlung derjenigen, die ihr Gehalt von Ihrem Ministerium erhalten haben zu denjenigen, bei jenen, das nicht der Fall ist?
4.2 Wie garantieren Sie die Richtigkeit der Angaben der zurücksendenden Personen?
Zur Antwort zur Frage 6:
6.1 Woraus leiten Sie ab, dass die Länder nicht fähig sind, ihre eigenen Steuern einzuziehen?
6.1 Welches Unionsland erhebt bereits auf welche Kontoaktivitäten welche Steuern?
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[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beiträge: 1530
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 21:18
Gern geschehen, Herr Premierminister.
Die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1.1: Es gibt demnach kein rechtsverbindliches Muster?
Das Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen spricht allgemein von Steuererklärungen, ebenso lässt das Unionssteuergesetz andere Wege als die automatische Einziehung von Steuern zu. Es gibt in der Tat kein gesetzlich oder durch Rechtsverordnung definiertes Formular für die Ermittlung der Einkommenshöhe. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Formulars und die Fragen in der Entscheidungsprärogative der Exekutive liegt.
Zu Frage 1.2: Was ist das Unionsamt für Finanzen? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür? Wo liegen seine Aufgabenbereiche?
Das Unionsamt für Finanzen wurde per Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen im Jahr 2003 geschaffen. Seine Aufgaben sind nach § 3 des besagten Gesetzes der Einzug und die Verwaltung von Steuern, die durchführung der Steuergesetze auf Unionsebene sowie die Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen.
Zu Frage 1.3: Warum wird in so viele verschiedene Einkommensbereiche in der Steuererklärung unterschieden?
Das hat hauptsächlich zwei Gründe:
ein Grund liegt im erkenntnistheoretischen Bereich. Das heißt, unter anderem akademische Disziplinen, wie etwa die Volkswirtschaft, Soziologie oder Politikwisseschaft könnten Bedarf an solch einem anonymisiertem Datensatz über die Verteilung des volkswirtschaftlichen Gesamteinkommens über diese Einkommensarten und ihre Entwicklung haben. Aus den so gewonnenen Forschungsergebnissen können eventuell Handlungsempfehlungen für die Politik abgeleitet werden.
Ein anderer Grund liegt im steuerpolitischen Bereich: Steuern haben ja nicht nur die Funktion dem Staat Einkommen zu generieren, sondern haben im wahrsten Sinne des Wortes eine Steuerungsfunktion. Eine Steuerungsfunktion in dem Sinne, dass man entweder ein bestimmtes Verhalten fördern oder sanktionieren oder eine bestimmte Berufs- bzw. Einkommensgruppe fördern will.
Zu Frage 1.4: Wie vereinbart sich die Steuererklärung mit der bereits erfolgten Einziehung der Steuern nur bestimmter Einkommensempfänger?
In der Einkommenssteuererklärung wird dies berücksichtigt, indem eine gesonderte Frage eingeführt wurde. Sie lautet: "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Dienst einer Unionsbehörde". Die dort eingetragene Summe wird natürlich bei der Ermittlung der Steuerschuld berücksichtigt, das heißt vom Gesamteinkommen zum Abzug gebracht.
Zu Frage 2.1: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Nach Auffassung des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen handelt es sich bei der Einkommenssteuererklärung um eine Pflichtmeldung im Sinne von § 97b Strafgesetzbuch. Da es aber unverhältnismäßig wäre, gleich von vorsätzlicher Steuerhinterziehung auszugehen und mit dem Strafrecht anzurücken, wird es eine Ermahnung im Sinne einer Erinnerung geben. Ich denke, soviel Kulanz gegenüber dem Steuerzahler sollte schon sein.
Zu Frage 2.2: Was geschieht mit den zurückgesandten Steuererklärungsformularen?
Diese werden zunächst ausgewertet, dass heißt die Steuerschuld wird berechnet, anschließend werden die Steuerbescheide verschickt. Die Steuererklärungsformulare werden eine gewisse Zeit archiviert und anschließend vernichtet. Wie lange diese Archivierungszeit dauern soll, wird derzeit noch eruiert.
Zu Frage 2.3: Was geschieht nach neuerlichem Versäumnis?
Diese Frage wird derzeit im Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen diskutiert. Derzeit gibt es, so weit ich es überblicke, nur die Möglickeit der Strafverfolgung nach § 97b Strafgesetzbuch, in dessen Verlauf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person aufgedeckt werden müsste. Es wäre gut, wenn dieses Instrument nur als letzter Ausweg genutzt wird. Ich persönlich tendiere dazu, ein ordentliches Bußgeldverfahren einzuführen. Denkbar wäre auch, dass die Steuerschuld geschätzt wird.
Zu Frage 3.1 Das heißt, Sie gehen davon aus, dass jeder, der das Formular nicht zurücksendet, keine Einkommen im Wirkungsbereich der Gesetze der Demokratischen Union erworben haben?
Eine solche Annahme verbietet sich selbstverständlich. Jede Person, die kein Einkommen erzielt hat, ist natürlich aufgefordert die Einkommenssteuererklärung ausgefüllt zurückzusenden. In den für die Summen vorgesehenen Felder wird dann einfach Null eingetragen.
Zu Frage 4.1: Warum geschieht hier eine Ungleichbehandlung derjenigen, die ihr Gehalt von Ihrem Ministerium erhalten haben zu denjenigen, bei jenen, das nicht der Fall ist?
Ich sehe hier nicht wirklich eine Ungleichbehandlung vorliegen. Denn der Unterschied besteht ja darin, dass diejenigen, die ihr Gehalt aufgrund einer Tätigkeit im Dienste einer Unionsbehörde ausgezahlt bekommen, die Möglichkeit genommen wird, die gesetzlich vorgeschriebene Steuer zu hinterziehen. Dass die einen, rein theoretisch, eine Straftat begehen können, während andere, aufgrund einer Maßnahme der Exekutive, dieser Möglichkeit beraubt sind, stellt, zumindest nach meinem Verständnis, kein Verstoß gegen das in Artikel 2 Unionsverfassung verankerte Gleichheitsgebot dar.
Zu Frage 4.2: Wie garantieren Sie die Richtigkeit der Angaben der zurücksendenden Personen?
Aufgrund des in § 8 Absatz 2 Unionsbankgesetz verankerten Bankgeheimnisses - der Unionsbank sind Einzelauskünfte über Konten verwehrt - ist der Unionsregierung der Weg über die direkte Überprüfung von Einzelkonten derzeit versperrt. Auf der einen Seite ist die Unionsregierung nach derzeitigem gesetzlichem Stand also auf Treu und Glaube verwiesen, auf der anderen Seite ist der Unionsregierung natürlich bekannt, wer zum Beispiel in den Ländern öffentlich entlohnte Ämter bekleidet; die Höhe der Entlohnung wird ja durch einen ordentlichen Haushalt dokumentiert. Wenn also zum Beispiel ein Ministerpräsident oder Landesminister angibt, kein Einkommen zu haben, obwohl im Haushalt ein auf sein Amt gemünzter Ausgabeposten aufgeführt wird, wird natürlich nachgehakt werden.
Dieses Problem wird aber innerhalb des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen derzeit beraten.
Zu Frage 6.1 Woraus leiten Sie ab, dass die Länder nicht fähig sind, ihre eigenen Steuern einzuziehen?
Es ist die Unionsverfassung, die eine solche Möglichkeit in Erwähnung zieht und ein Handeln der Unionsebene für den Fall vorschreibt, dass ein Unionsland zur Einziehung von Steuern nicht der Lage ist. Soweit ich die Unionsverfassung intepretiere, geht es ja nicht darum, dass die Unionsebene nun mit aller Gewalt die Steuerhoheit der Länder - soweit es die Einziehung angeht - an sich reißen soll. Ich denke, die Unionsverfassung beschreibt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips einen Verantwortungsbereich, den die Unionsebene gegenüber den Unionsländern hat. Sobald die Unionsländer selber zur Steuereinziehung in der Lage sind, steht es ihnen frei, diese Aufgabe in eigener Regie durchzuführen.
Zu Frage 6.2: Welches Unionsland erhebt bereits auf welche Kontoaktivitäten welche Steuern?
Mir ist nicht bekannt, dass ein Unionsland derzeit Steuern erhebt.
Die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1.1: Es gibt demnach kein rechtsverbindliches Muster?
Das Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen spricht allgemein von Steuererklärungen, ebenso lässt das Unionssteuergesetz andere Wege als die automatische Einziehung von Steuern zu. Es gibt in der Tat kein gesetzlich oder durch Rechtsverordnung definiertes Formular für die Ermittlung der Einkommenshöhe. Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Formulars und die Fragen in der Entscheidungsprärogative der Exekutive liegt.
Zu Frage 1.2: Was ist das Unionsamt für Finanzen? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür? Wo liegen seine Aufgabenbereiche?
Das Unionsamt für Finanzen wurde per Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen im Jahr 2003 geschaffen. Seine Aufgaben sind nach § 3 des besagten Gesetzes der Einzug und die Verwaltung von Steuern, die durchführung der Steuergesetze auf Unionsebene sowie die Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen.
Zu Frage 1.3: Warum wird in so viele verschiedene Einkommensbereiche in der Steuererklärung unterschieden?
Das hat hauptsächlich zwei Gründe:
ein Grund liegt im erkenntnistheoretischen Bereich. Das heißt, unter anderem akademische Disziplinen, wie etwa die Volkswirtschaft, Soziologie oder Politikwisseschaft könnten Bedarf an solch einem anonymisiertem Datensatz über die Verteilung des volkswirtschaftlichen Gesamteinkommens über diese Einkommensarten und ihre Entwicklung haben. Aus den so gewonnenen Forschungsergebnissen können eventuell Handlungsempfehlungen für die Politik abgeleitet werden.
Ein anderer Grund liegt im steuerpolitischen Bereich: Steuern haben ja nicht nur die Funktion dem Staat Einkommen zu generieren, sondern haben im wahrsten Sinne des Wortes eine Steuerungsfunktion. Eine Steuerungsfunktion in dem Sinne, dass man entweder ein bestimmtes Verhalten fördern oder sanktionieren oder eine bestimmte Berufs- bzw. Einkommensgruppe fördern will.
Zu Frage 1.4: Wie vereinbart sich die Steuererklärung mit der bereits erfolgten Einziehung der Steuern nur bestimmter Einkommensempfänger?
In der Einkommenssteuererklärung wird dies berücksichtigt, indem eine gesonderte Frage eingeführt wurde. Sie lautet: "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Dienst einer Unionsbehörde". Die dort eingetragene Summe wird natürlich bei der Ermittlung der Steuerschuld berücksichtigt, das heißt vom Gesamteinkommen zum Abzug gebracht.
Zu Frage 2.1: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Nach Auffassung des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen handelt es sich bei der Einkommenssteuererklärung um eine Pflichtmeldung im Sinne von § 97b Strafgesetzbuch. Da es aber unverhältnismäßig wäre, gleich von vorsätzlicher Steuerhinterziehung auszugehen und mit dem Strafrecht anzurücken, wird es eine Ermahnung im Sinne einer Erinnerung geben. Ich denke, soviel Kulanz gegenüber dem Steuerzahler sollte schon sein.
Zu Frage 2.2: Was geschieht mit den zurückgesandten Steuererklärungsformularen?
Diese werden zunächst ausgewertet, dass heißt die Steuerschuld wird berechnet, anschließend werden die Steuerbescheide verschickt. Die Steuererklärungsformulare werden eine gewisse Zeit archiviert und anschließend vernichtet. Wie lange diese Archivierungszeit dauern soll, wird derzeit noch eruiert.
Zu Frage 2.3: Was geschieht nach neuerlichem Versäumnis?
Diese Frage wird derzeit im Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen diskutiert. Derzeit gibt es, so weit ich es überblicke, nur die Möglickeit der Strafverfolgung nach § 97b Strafgesetzbuch, in dessen Verlauf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person aufgedeckt werden müsste. Es wäre gut, wenn dieses Instrument nur als letzter Ausweg genutzt wird. Ich persönlich tendiere dazu, ein ordentliches Bußgeldverfahren einzuführen. Denkbar wäre auch, dass die Steuerschuld geschätzt wird.
Zu Frage 3.1 Das heißt, Sie gehen davon aus, dass jeder, der das Formular nicht zurücksendet, keine Einkommen im Wirkungsbereich der Gesetze der Demokratischen Union erworben haben?
Eine solche Annahme verbietet sich selbstverständlich. Jede Person, die kein Einkommen erzielt hat, ist natürlich aufgefordert die Einkommenssteuererklärung ausgefüllt zurückzusenden. In den für die Summen vorgesehenen Felder wird dann einfach Null eingetragen.
Zu Frage 4.1: Warum geschieht hier eine Ungleichbehandlung derjenigen, die ihr Gehalt von Ihrem Ministerium erhalten haben zu denjenigen, bei jenen, das nicht der Fall ist?
Ich sehe hier nicht wirklich eine Ungleichbehandlung vorliegen. Denn der Unterschied besteht ja darin, dass diejenigen, die ihr Gehalt aufgrund einer Tätigkeit im Dienste einer Unionsbehörde ausgezahlt bekommen, die Möglichkeit genommen wird, die gesetzlich vorgeschriebene Steuer zu hinterziehen. Dass die einen, rein theoretisch, eine Straftat begehen können, während andere, aufgrund einer Maßnahme der Exekutive, dieser Möglichkeit beraubt sind, stellt, zumindest nach meinem Verständnis, kein Verstoß gegen das in Artikel 2 Unionsverfassung verankerte Gleichheitsgebot dar.
Zu Frage 4.2: Wie garantieren Sie die Richtigkeit der Angaben der zurücksendenden Personen?
Aufgrund des in § 8 Absatz 2 Unionsbankgesetz verankerten Bankgeheimnisses - der Unionsbank sind Einzelauskünfte über Konten verwehrt - ist der Unionsregierung der Weg über die direkte Überprüfung von Einzelkonten derzeit versperrt. Auf der einen Seite ist die Unionsregierung nach derzeitigem gesetzlichem Stand also auf Treu und Glaube verwiesen, auf der anderen Seite ist der Unionsregierung natürlich bekannt, wer zum Beispiel in den Ländern öffentlich entlohnte Ämter bekleidet; die Höhe der Entlohnung wird ja durch einen ordentlichen Haushalt dokumentiert. Wenn also zum Beispiel ein Ministerpräsident oder Landesminister angibt, kein Einkommen zu haben, obwohl im Haushalt ein auf sein Amt gemünzter Ausgabeposten aufgeführt wird, wird natürlich nachgehakt werden.
Dieses Problem wird aber innerhalb des Unionsministeriums für Wirtschaft und Finanzen derzeit beraten.
Zu Frage 6.1 Woraus leiten Sie ab, dass die Länder nicht fähig sind, ihre eigenen Steuern einzuziehen?
Es ist die Unionsverfassung, die eine solche Möglichkeit in Erwähnung zieht und ein Handeln der Unionsebene für den Fall vorschreibt, dass ein Unionsland zur Einziehung von Steuern nicht der Lage ist. Soweit ich die Unionsverfassung intepretiere, geht es ja nicht darum, dass die Unionsebene nun mit aller Gewalt die Steuerhoheit der Länder - soweit es die Einziehung angeht - an sich reißen soll. Ich denke, die Unionsverfassung beschreibt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips einen Verantwortungsbereich, den die Unionsebene gegenüber den Unionsländern hat. Sobald die Unionsländer selber zur Steuereinziehung in der Lage sind, steht es ihnen frei, diese Aufgabe in eigener Regie durchzuführen.
Zu Frage 6.2: Welches Unionsland erhebt bereits auf welche Kontoaktivitäten welche Steuern?
Mir ist nicht bekannt, dass ein Unionsland derzeit Steuern erhebt.
Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Vielen Dank, Herr Minister, ich habe noch weitere Nachfragen:
Zur Antwort zur Frage 1.2:
1.2.1 Welches ist das dazu heranzuziehende Gesetz? Wo finde ich es?
Zur Antwort zur Frage 1.3:
1.3.1 Woraus leiten Sie Ihre Berechtigung der Weitergabe der erhobenen Daten ab?
1.3.2 Woraus leiten Sie Ihre Berechtigung zu dieser Aufschlüsselung ab?
1.3.3 Wie behandeln Sie Angaben, die zwar in der Summe richtig angegeben sind und somit zum korrekten Einzug der Steuern führen, allerdings in der Aufschlüsselung Fehler enthalten?
Zur Antwort zur Frage 2.1:
2.1.1 Es gibt demnach kein explizites Recht?
Zur Antwort zur Frage 2.2:
2.2.1 Woraus leiten Sie die Berechtigung der Archivierung der Datensätze her?
2.2.2 Woraus leiten Sie die Berechtigung der Vernichtung der Datensätze her?
Zur Antwort zur Frage 2.3:
2.3.1 Das heißt, Sie wollen den potentiellen Steuerzahler für die Unfähigkeit der Unionsregierung, die Steuern ordnungsgemäß über das dafür vorgesehene Script bei der Unionsbank einzuziehen, belangen lassen?
Zur Antwort zur Frage 3.1:
3.1.1 Das heißt, Sie erwägen auch die Abmahnung und Nichtbürgern der Union?
Zur Antwort zur Frage 4.1:
4.1.1 Die Ungleichbehandlung rührt aus meiner Sicht daher, dass Einkommensempfänger, die ihr Einkommen nicht aus Staatshand erhalten, die potentielle Steuerschuld in Anlagen oder Aktien investieren können, bis sie die Steuerschuld zu begleichen haben. Dies ist Empfängern öffentlich-rechtlicher Gehälter vorenthalten. Sehen Sie das nicht ähnlich?
Zur Antwort zur Frage 4.2:
4.2.1 Wäre es hier nicht erkenntnissicherer, bei der banosoft, Ltd anzufragen, die nach dem Gesetz geforderten Steuern einzustellen?
Zur Antwort zur Frage 1.2:
1.2.1 Welches ist das dazu heranzuziehende Gesetz? Wo finde ich es?
Zur Antwort zur Frage 1.3:
1.3.1 Woraus leiten Sie Ihre Berechtigung der Weitergabe der erhobenen Daten ab?
1.3.2 Woraus leiten Sie Ihre Berechtigung zu dieser Aufschlüsselung ab?
1.3.3 Wie behandeln Sie Angaben, die zwar in der Summe richtig angegeben sind und somit zum korrekten Einzug der Steuern führen, allerdings in der Aufschlüsselung Fehler enthalten?
Zur Antwort zur Frage 2.1:
2.1.1 Es gibt demnach kein explizites Recht?
Zur Antwort zur Frage 2.2:
2.2.1 Woraus leiten Sie die Berechtigung der Archivierung der Datensätze her?
2.2.2 Woraus leiten Sie die Berechtigung der Vernichtung der Datensätze her?
Zur Antwort zur Frage 2.3:
2.3.1 Das heißt, Sie wollen den potentiellen Steuerzahler für die Unfähigkeit der Unionsregierung, die Steuern ordnungsgemäß über das dafür vorgesehene Script bei der Unionsbank einzuziehen, belangen lassen?
Zur Antwort zur Frage 3.1:
3.1.1 Das heißt, Sie erwägen auch die Abmahnung und Nichtbürgern der Union?
Zur Antwort zur Frage 4.1:
4.1.1 Die Ungleichbehandlung rührt aus meiner Sicht daher, dass Einkommensempfänger, die ihr Einkommen nicht aus Staatshand erhalten, die potentielle Steuerschuld in Anlagen oder Aktien investieren können, bis sie die Steuerschuld zu begleichen haben. Dies ist Empfängern öffentlich-rechtlicher Gehälter vorenthalten. Sehen Sie das nicht ähnlich?
Zur Antwort zur Frage 4.2:
4.2.1 Wäre es hier nicht erkenntnissicherer, bei der banosoft, Ltd anzufragen, die nach dem Gesetz geforderten Steuern einzustellen?
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Herr Hennrich?
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Ich bitte um Entschuldigung, dass die Fragestunde fortgesetzt wurde, habe ich übersehen. Ich bin zuversichtlich, morgen auf die Fragen eingehen zu können.
An dieser Stelle erlaube ich mir den Vertretern der Länder mitzuteilen, dass es mir *so* aus rl-Gründen *so* erst morgen möglich sein wird, die endgültige Fassung der Diskussionsgrundlage für eine Föderalismuskonferenz zu versenden.
An dieser Stelle erlaube ich mir den Vertretern der Länder mitzuteilen, dass es mir *so* aus rl-Gründen *so* erst morgen möglich sein wird, die endgültige Fassung der Diskussionsgrundlage für eine Föderalismuskonferenz zu versenden.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Vielen Dank für die Mitteilung.
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Ich möchte den betreffenden Unionsminister auffordern, die noch ausstehenden Fragen zu beantworten.
Ansonsten kann auch ein anderer Vertreter der Regierung außer der Fachminister dazu Stellung nehmen.
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Verstehen Sie dies als letzte Aufforderung, Ihren verfassungsmäßigen Pflichten nachzugehen!
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