Ich übernehme den Vorsitz.Pastor-Harms-Straat 14
1013 Funnix, Katista.
-Prozeßbevollmächtigter-
gegen
die Unionsbank
vertreten durch
Herrn Unionsbankpräsidenten Anton von Sorbarban zum Paradies
2860 Manuri, Katista.
-Beklagte-
auf Aufhebung eines unrechtmäßigen Verwaltungsaktes, einstweilige Anordnung und Rückzahlung.
Klageantrag:
1. Eilantrag: der Beklagten wird auferlegt, unverzüglich die Geldvernichtung zu stoppen und noch vorhandene Gelder der
freien Republik vorerst auf ein, durch das Unionsgericht zu bestimmendes, Treuhandkonto zu überweisen.
2. Die Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung wird als nicht durch das Unionsbankgesetz vorgesehener und daher
unrechtmäßiger Verwaltungsakt aufgehoben.
3. Der Zwangseinzug wird als rechtswidriger Akt aufgehoben und die durch diesen rechtswidrigen Akt erlittenen Verluste
durch die Unionsbank ausgeglichen.
Begründung:
1. Die Unionsbank schreitet im Prozeß der Geldvernichtung voran. Es ist daher von Nöten die zwangseingezogenen Gelder auf
ein Treuhandkonto zu überweisen, bis abschließend geklärt ist, ob dieser Einzug rechtmäßig war. Die Geldverbrennung kann
auch dann noch stattfinden, der Unionsbank entsteht hierdurch kein Schaden.
2. Für die Anordnung zur Rückzahlung der Gelder gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Zwar behauptet der Unionsbankpräsident,
die Unionsbank sei mit der Währungsstabilität betraut, dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr handelt
es sich um die Zahlungsstabilität, mit der die Unionsbank betraut ist. Diese wird jedoch durch den Zwangseinzug massiv
gefährdet.
3. Für einen Zwangseinzug gibt es im Unionsbankgesetz keinerlei Rechtsgrundlage.
Somit war die Anordnung zur Rückzahlung und der Zwangseinzug rechtsgrundlagenlos, folglich rechtswidrig. Der Klage ist
somit stattzugeben.
Poppinga
Advocaat
Die Parteien werden gebeten sich anwesend zu melden.
Desweiteren bitte ich um eventuelle Ergänzungen zur Klageschrift.
28.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft