Es ergeht zunächst folgender Eröffnungsbeschluss:Helen Bont
Am Lerchenberg 21
Manuri
An das
Oberste Unionsgericht
Herrn Christian von Metternich
- Unionsrichter -
Manuri
Manuri, den 08.11.2007
Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten
Sehr geehrter Herr von Metternich,
hiermit herhebe ich Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten und beantrage:
01. die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten durch den Wahlleiter, Herrn Bodo von Kurzschluss, wird für ungültig erklärt;
02. es wird angeordnet, dass die Wahlausschreibung und die Wahlen wiederholt werden müssen.
Begründung:
Laut §1a des Wahlgesetzes Katistas ist eine Kandidatur zum Amt des Ministerpräsidenten, des Senators oder eines Wahlmannes nur dann gültig und zulässig, wenn vom jeweiligen Kandidaten "... bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."
Tatsächlich hat Herr Kaulmann lediglich zwei Wahlreden gehalten, die den Erfordernissen eines Wahlprogramms nicht erfüllen. Herr Kaulmann hat jedes mal lapidar erklärt, dass Katista unter seiner Führung gute Fortschritte gemacht hätte, und Katista einer goldenen Zukunft entgegen gehe, sollte er wiedergewählt werden. Damit ist Herr Kaulmann den Erfordernissen von § 1a Wahlgesetz Katistas nicht gerecht geworden; die Zulassung von Herrn Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten somit rechtswidrig.
Denn Ziel eines Wahlprogrammes ist es, die Ziele - in diesem Fall eines Kandidaten - für die folgende Amtsperiode festzulegen, dient als Werbung und als Mittel zur Profilierung des Kandidaten und dient überdies dem Wähler als Orientierungs und Entscheidungshilfe.
Da der Wahlleiter auf meinen Einspruch nicht reagiert hat, ist Klage geboten. Da in Katista keine eigenständige Landesgerichtsbarkeit vorhanden ist, ist meines Erachtens das Oberste Unionsgericht zuständig.
Mit freundlichen Grüßen,
Helen Bont
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -
Beschluss
vom 09.11.2007
1. Die Klageschrift wird dahingehend umgedeutet, dass das zuständige Unionsgericht nach §§ 7 III, § 1 Nr. 1 und Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz ist.
2. Im übrigen wird die Klage zur Hauptverhandlung zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin, Frau Helen Bont erklärte in der dem Gericht zugegangenen Klageschrift das Oberste Unionsgericht für zuständig.
Im Wege der Umdeutung legt das Gericht die Zuständigkeit der erhobenen Klage in den Aufgabenbereich des Unionsverwaltungsgerichtes in I. Instanz, da nach § 7 III UGerG das Unionsverwaltungsgericht I. Instanz für Verfahren in denen die streitentscheidende Norm im Bereich des öffentlichen Rechts liegt. Desweiteren sieht das Gesetz vor, dass wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das von der Klägerin angeführte Wahlgesetz des Unionslandes Katista ist eine streitentscheidende Norm des öffentlichen Recht i.S.d. § 7 III UGerG.
Auch der Beklagte, der Landeswahlleiter des Landes Katista stellt eine Person des öffentlichen Rechts i.S.d. UGerG dar.
Die Klage ist daher vor dem Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz zu eröffnen.
Vorsitzender Unionsrichter

