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Folgende Klage ging beim Unionsgericht ein:
Helen Bont
Am Lerchenberg 21
Manuri

An das
Oberste Unionsgericht
Herrn Christian von Metternich
- Unionsrichter -
Manuri

Manuri, den 08.11.2007

Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten

Sehr geehrter Herr von Metternich,
hiermit herhebe ich Klage gegen die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten und beantrage:

01. die Zulassung von Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten durch den Wahlleiter, Herrn Bodo von Kurzschluss, wird für ungültig erklärt;
02. es wird angeordnet, dass die Wahlausschreibung und die Wahlen wiederholt werden müssen.

Begründung:
Laut §1a des Wahlgesetzes Katistas ist eine Kandidatur zum Amt des Ministerpräsidenten, des Senators oder eines Wahlmannes nur dann gültig und zulässig, wenn vom jeweiligen Kandidaten "... bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."

Tatsächlich hat Herr Kaulmann lediglich zwei Wahlreden gehalten, die den Erfordernissen eines Wahlprogramms nicht erfüllen. Herr Kaulmann hat jedes mal lapidar erklärt, dass Katista unter seiner Führung gute Fortschritte gemacht hätte, und Katista einer goldenen Zukunft entgegen gehe, sollte er wiedergewählt werden. Damit ist Herr Kaulmann den Erfordernissen von § 1a Wahlgesetz Katistas nicht gerecht geworden; die Zulassung von Herrn Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten somit rechtswidrig.

Denn Ziel eines Wahlprogrammes ist es, die Ziele - in diesem Fall eines Kandidaten - für die folgende Amtsperiode festzulegen, dient als Werbung und als Mittel zur Profilierung des Kandidaten und dient überdies dem Wähler als Orientierungs und Entscheidungshilfe.

Da der Wahlleiter auf meinen Einspruch nicht reagiert hat, ist Klage geboten. Da in Katista keine eigenständige Landesgerichtsbarkeit vorhanden ist, ist meines Erachtens das Oberste Unionsgericht zuständig.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Es ergeht zunächst folgender Eröffnungsbeschluss:
Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

Beschluss
vom 09.11.2007

1. Die Klageschrift wird dahingehend umgedeutet, dass das zuständige Unionsgericht nach §§ 7 III, § 1 Nr. 1 und Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz ist.
2. Im übrigen wird die Klage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin, Frau Helen Bont erklärte in der dem Gericht zugegangenen Klageschrift das Oberste Unionsgericht für zuständig.
Im Wege der Umdeutung legt das Gericht die Zuständigkeit der erhobenen Klage in den Aufgabenbereich des Unionsverwaltungsgerichtes in I. Instanz, da nach § 7 III UGerG das Unionsverwaltungsgericht I. Instanz für Verfahren in denen die streitentscheidende Norm im Bereich des öffentlichen Rechts liegt. Desweiteren sieht das Gesetz vor, dass wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das von der Klägerin angeführte Wahlgesetz des Unionslandes Katista ist eine streitentscheidende Norm des öffentlichen Recht i.S.d. § 7 III UGerG.
Auch der Beklagte, der Landeswahlleiter des Landes Katista stellt eine Person des öffentlichen Rechts i.S.d. UGerG dar.
Die Klage ist daher vor dem Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz zu eröffnen.

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Vorsitzender Unionsrichter
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Ich bitte die Prozessparteien sich bei Gericht einzufinden und anwesend zu melden. Desweiteren bitte ich um Benennung der Prozessvertreter sofern diese beauftragt wurden.

09.11.2007, Unionsrichter Dr. iur. von Metternich
 

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Beitrag von Helen Bont »

Ich bin anwesend, Euer Ehren.
Des Weiteren darf ich Ihnen mitteilen, dass ich Frau Ford gebeten habe, mir als Rechtsanwältin in diesem Prozess beizustehen. Meine schriftliche Anfrage hat sie aber offensichtlich noch nicht zur Kenntnis genommen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

In Ordnung.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich melde mich als Prozeßvertretung Katistas anwesend.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Gleichzeitig beantrage ich die Klageabweisung mangels Zulässigkeit.

Die Klägerin klagt hier gegen eine Entscheidung, die aufgrund des katistianischen Wahlrechts getroffen wurde. Da es sich um Landesrecht handelt, ist dementsprechend das zuständige Landesgericht anzurufen.

Zuständiges Gericht ist das Oberste Landesgericht der freien Republik. Ist dieses nicht besetzt, werden die Aufgaben gem. Art 57 III der Landesverfassung an das UG delegiert. Dies bedeutet, daß das Unionsgericht wie das zuständige Landesgericht nach den entsprechenden Landesnormen entscheidet.

Für eine Anfechtungsklage gibt es im katistianischen Landesrecht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es ist unzulässig, daß das Unionsgericht für die Beurteilung und Verhandlung von Landesnormen Unionsrecht heranzieht. Dementsprechend ist die Klage mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Herr Poppinga, Ihre Ausführungen sind zur Kenntnis genommen.
Ich möchte jedoch abwarten bis Frau Bont einen Rechtsbeistand hat und dieser sich dazu ebenfalls äußern kann.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
wenngleich ich meine obigen Ausführungen weiterhin für korrekt und zutreffend erachte, möchte ich vorsorglich folgenden Einlassung machen:

Ferner besitzt das Unionsgericht keine Zuständigkeit, da gemäß des Gesetzes zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit das Katistianische Obergericht zuständig ist.

Eine Stellungnahme der Gegenseitige erscheint unnötig, da daß Verfahren in jedem Fall vor einem katistianischen Gerichte fortgesetzt werden muß. Ganz gleich, ob dieses aufgrund des Gesetzes zur Vitalisierung der Landesgerichtsbarkeit oder meiner obigen Ausführungen zuständig ist.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Herr Rechtsanwalt, sofern das Unionsland Katista ein Gericht hätte wäre ich der letzte der das Verfahren nicht an das zuständige Gericht verweisen würde.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Das Unionsland Katista hat ein Gericht. Ein Blick in das Amtsbladdje, dort im speziellen das Gesetz über das Katistianische Obergericht, klärt auf. Der Prozeß ist unverzüglich zum zuständigen Gericht abzugeben.
 

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