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Haben Sie noch etwas neues vorzubringen Herr Unionsanwalt, Frau Verteidigerin? Oder können wir die Beweisaufnahme schließen und zu den Plädoyers übergehen?
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Dann müssen wir nur noch abwarten was der Herr Unionsanwalt sowie der Herr Nebenkläger zu sagen haben.
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Von meiner Seite nichts, wenn ich nicht nochmal befragt werde.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Kaiser
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Dann schließe ich die Beweisaufnahme und bitte die Unionsanwaltschaft um ihr Plädoyer.
Unionsrichter Dr. von Metternich, 05.11.2007
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Kaiser
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Herr Vorsitzender,
Frau Verteidigerin,
jede Menge ist in diesem Prozess geredet worden, und doch hat niemand es so schön auf den Punkt gebracht wie der Geschädigte: Simschweinerei. Simschweinerei ist das alles hier, ist unser ganzer § 2 StGB, der RL und VL auf geradezu irrsinnigste Weise verknüpft. Hat der Angeklagte gehandelt? Ich weiss es nicht. Wer ist ich? Ist das Konrad Grimm - oder der Spieler dahinter, und rede "ich" insoweit nicht wirr? Nun, nicht wirrer jedenfalls als die Gesetze. Lange hat es gedauert, bis § 2 hier in aller Ausführlichkeit zu diskutieren war, nun ist es soweit und Handlungsbedarf für Gesetzgeber und Spielleitung dringend geboten.
Bis dahin aber habe ich, der Oberste Unionsanwalt Konrad Grimm, mich an die geltenden Gesetze zu halten. Was also ist mit Hinblick auf § 2 I StGB zu sagen? Vieles. Wir stehen zunächst vor der Problematik, dass wir schon gar nicht wissen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummern 1 und 2 nun zugleich oder alternativ zu erfüllen sind. Es gibt dazu keine Meinungen, die Rechtswissenschaft hat sich ebenso wenig damit befasst wie die Gerichte. Die dahinterstehende Wertentscheidung ist die Frage, wie weit die Rechte des einzelnen Spielers an seiner Identität gehen, und wie weit auch die spielinterne Identität Teil der Gesamtsimulation und damit gewissermaßen Gemeineigentum ist. Ich meine, das eine Auslegung dahingehend, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zugleich zu erfüllen sind, außer Acht lässt, dass die Simulation und damit jeder in ihr handelnde Akteur auch Teil des Ganzen sind. Ich meine somit, dass die Nummern 1 und 2 alternativ erfüllt sein müssen. Was allgemein als geschehen betrachtet wird (Nr. 1), das darf zweifellos auch das Gericht für geschehen erachten. Ich meine, das dieser Punkt erfüllt ist.
Ich meine weiterhin, dass auch die Voraussetzung der Nummer 2 erfüllt ist. Unbestritten hat der Angeklagte ja eingeräumt bzw. selbst beschrieben, dass er den Geschädigten angezündet hat. Die Argumentation, man müsse nunmehr auch die Frage stellen, ob denn der Angeklagte denn eine versuchte Körperverletzung simulieren wollte, ist unerheblich, denn Fakt ist, dass er es getan hat. Er hat simuliert, dass er den Geschädigten anzündet, und damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Körperverletzung erfüllt, Ende.
Der subjektive Tatbestand, namentlich der Vorsatz, kann nicht unter die Vorschriften des § 2 fallen. Wenn wir den Tätern hier eine Art "Wahlrecht" einräumen, dann werden wir zukünftig niemanden mehr verurteilen, denn dann wird künftig jeder sagen, er habe hier keinen Vorsatz simulieren wollen. Nein, diese Entscheidung ist Anhand der Beweise simulationsintern zu treffen. Und da hat der Angeklagte mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Verteidigung hat - in mir unverständlicher Breite - auf dem fehlenden voluntativen Element herumgehackt und beruft sich insoweit offenbar auf die Billigungstheorie des deutschen BGH, die dieser aufgestellt hat, um die Figur der bewussten Fahrlässigkeit zu retten. Man merkt dieser Theorie an, dass sie geschaffen wurde, um einem bestimmten Zweck zu dienen - sie taugt nämlich nichts. Wenn ich für möglich halte, dass ein bestimmter tatbestandsmäßiger Erfolg durch mein Handeln eintreten wird, und ich handle trotzdem - was ist denn das dann anderes als ein billigendes Inkaufnehmen? Ich plädiere stark dafür, an den Unionsgerichten die Möglichkeitstheorie des Eventualvorsatzes zu übernehmen.
Hinzu kommt im Bezug auf die versuchte Körperverletzung noch, dass die Beweisaufnahme ja auch ergeben hat, dass der Angeklagte zum Geschädigten zur Begründung seines Handelns gesagt hat, er tue das, weil der Geschädigte als Raucher ja auch die Umstehenden schädige. Das ist eine Äußerung, die mich dazu bewogen hat, hier sogar davon auszugehen, dass der Angeklagte auch im Bezug auf die versuchte Körperverletzung mit Absicht gehandelt hat. Er wollte dem Geschädigten ganz offensichtlich körperlichen Schaden zufügen als Ausgleich zu dem Schaden, den er selbst erlitten hat.
Gänzlich absurd und an den Tatsachen vorbei geht der Versuch der Verteidigung, auch noch die Sachbeschädigung als Versehen hinzustellen. Das ist nun wirklich nicht mit dem zu vereinbaren, wie der Angeklagte die Tat selbst geschildert hat und wie er sich danach verhalten hat. Nein, er hat mit voller Schädigungsabsicht gehandelt, daran besteht überhaupt kein Zweifel.
Und trotzdem fällt es mir schwer, hier für den Angeklagten eine Strafe zu fordern.
Aber ich sehe hier keinen Ausweg. Die Rechtslage lässt keinen solchen zu. Auch ein Tatbestandsirrtum nach § 9 scheidet hier aus; zwar mag der Spieler hinter Herrn Schulze irrtümlich angenommen haben, dass sein das Handeln seiner Figur schon nicht als geschehen verkannt werde, aber das spielt hier gar keine Rolle, weil hier nunmal nicht Thomas Schober angeklagt ist, sondern Fiete Schulze. Es bleibt nur, nach Gesetz und Recht zu urteilen. In dem Moment, wo wir § 2 bejaht haben, dürfen wir die gesamte RL-Ebene nicht mehr berücksichtigen. Und das Vorliegen der Merkmale des § 2 ist hier anzunehmen.
Da ist zugunsten des Angeklagten zunächst zu erwähnen, dass es seit der letzten Zerstörung der Archive jedenfalls keine bekannten Vorstrafen mehr gibt...
Ansonsten spricht hier aber vieles gegen ihn, da die Irrungen und Wirrungen hier einfach nicht berücksichtigt werden können, wie schon gesagt. Und damit bleibt hier eine Sachbeschädigung in Tateinheit mit einer versuchten Körperverletzung, die hier wirklich übelste Folgen hätte haben können. Wir könnten hier heute auch ein Tötungsdelikt verhandeln, wobei hier zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist, dass er es nicht für möglich hielt oder wollte, dass der Geschädigte zu Tode kommt.
Alles in allem halte ich nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für tat- und schuldangemessen.
Frau Verteidigerin,
jede Menge ist in diesem Prozess geredet worden, und doch hat niemand es so schön auf den Punkt gebracht wie der Geschädigte: Simschweinerei. Simschweinerei ist das alles hier, ist unser ganzer § 2 StGB, der RL und VL auf geradezu irrsinnigste Weise verknüpft. Hat der Angeklagte gehandelt? Ich weiss es nicht. Wer ist ich? Ist das Konrad Grimm - oder der Spieler dahinter, und rede "ich" insoweit nicht wirr? Nun, nicht wirrer jedenfalls als die Gesetze. Lange hat es gedauert, bis § 2 hier in aller Ausführlichkeit zu diskutieren war, nun ist es soweit und Handlungsbedarf für Gesetzgeber und Spielleitung dringend geboten.
Bis dahin aber habe ich, der Oberste Unionsanwalt Konrad Grimm, mich an die geltenden Gesetze zu halten. Was also ist mit Hinblick auf § 2 I StGB zu sagen? Vieles. Wir stehen zunächst vor der Problematik, dass wir schon gar nicht wissen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummern 1 und 2 nun zugleich oder alternativ zu erfüllen sind. Es gibt dazu keine Meinungen, die Rechtswissenschaft hat sich ebenso wenig damit befasst wie die Gerichte. Die dahinterstehende Wertentscheidung ist die Frage, wie weit die Rechte des einzelnen Spielers an seiner Identität gehen, und wie weit auch die spielinterne Identität Teil der Gesamtsimulation und damit gewissermaßen Gemeineigentum ist. Ich meine, das eine Auslegung dahingehend, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zugleich zu erfüllen sind, außer Acht lässt, dass die Simulation und damit jeder in ihr handelnde Akteur auch Teil des Ganzen sind. Ich meine somit, dass die Nummern 1 und 2 alternativ erfüllt sein müssen. Was allgemein als geschehen betrachtet wird (Nr. 1), das darf zweifellos auch das Gericht für geschehen erachten. Ich meine, das dieser Punkt erfüllt ist.
Ich meine weiterhin, dass auch die Voraussetzung der Nummer 2 erfüllt ist. Unbestritten hat der Angeklagte ja eingeräumt bzw. selbst beschrieben, dass er den Geschädigten angezündet hat. Die Argumentation, man müsse nunmehr auch die Frage stellen, ob denn der Angeklagte denn eine versuchte Körperverletzung simulieren wollte, ist unerheblich, denn Fakt ist, dass er es getan hat. Er hat simuliert, dass er den Geschädigten anzündet, und damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Körperverletzung erfüllt, Ende.
Der subjektive Tatbestand, namentlich der Vorsatz, kann nicht unter die Vorschriften des § 2 fallen. Wenn wir den Tätern hier eine Art "Wahlrecht" einräumen, dann werden wir zukünftig niemanden mehr verurteilen, denn dann wird künftig jeder sagen, er habe hier keinen Vorsatz simulieren wollen. Nein, diese Entscheidung ist Anhand der Beweise simulationsintern zu treffen. Und da hat der Angeklagte mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Verteidigung hat - in mir unverständlicher Breite - auf dem fehlenden voluntativen Element herumgehackt und beruft sich insoweit offenbar auf die Billigungstheorie des deutschen BGH, die dieser aufgestellt hat, um die Figur der bewussten Fahrlässigkeit zu retten. Man merkt dieser Theorie an, dass sie geschaffen wurde, um einem bestimmten Zweck zu dienen - sie taugt nämlich nichts. Wenn ich für möglich halte, dass ein bestimmter tatbestandsmäßiger Erfolg durch mein Handeln eintreten wird, und ich handle trotzdem - was ist denn das dann anderes als ein billigendes Inkaufnehmen? Ich plädiere stark dafür, an den Unionsgerichten die Möglichkeitstheorie des Eventualvorsatzes zu übernehmen.
Hinzu kommt im Bezug auf die versuchte Körperverletzung noch, dass die Beweisaufnahme ja auch ergeben hat, dass der Angeklagte zum Geschädigten zur Begründung seines Handelns gesagt hat, er tue das, weil der Geschädigte als Raucher ja auch die Umstehenden schädige. Das ist eine Äußerung, die mich dazu bewogen hat, hier sogar davon auszugehen, dass der Angeklagte auch im Bezug auf die versuchte Körperverletzung mit Absicht gehandelt hat. Er wollte dem Geschädigten ganz offensichtlich körperlichen Schaden zufügen als Ausgleich zu dem Schaden, den er selbst erlitten hat.
Gänzlich absurd und an den Tatsachen vorbei geht der Versuch der Verteidigung, auch noch die Sachbeschädigung als Versehen hinzustellen. Das ist nun wirklich nicht mit dem zu vereinbaren, wie der Angeklagte die Tat selbst geschildert hat und wie er sich danach verhalten hat. Nein, er hat mit voller Schädigungsabsicht gehandelt, daran besteht überhaupt kein Zweifel.
Und trotzdem fällt es mir schwer, hier für den Angeklagten eine Strafe zu fordern.
Aber ich sehe hier keinen Ausweg. Die Rechtslage lässt keinen solchen zu. Auch ein Tatbestandsirrtum nach § 9 scheidet hier aus; zwar mag der Spieler hinter Herrn Schulze irrtümlich angenommen haben, dass sein das Handeln seiner Figur schon nicht als geschehen verkannt werde, aber das spielt hier gar keine Rolle, weil hier nunmal nicht Thomas Schober angeklagt ist, sondern Fiete Schulze. Es bleibt nur, nach Gesetz und Recht zu urteilen. In dem Moment, wo wir § 2 bejaht haben, dürfen wir die gesamte RL-Ebene nicht mehr berücksichtigen. Und das Vorliegen der Merkmale des § 2 ist hier anzunehmen.
Da ist zugunsten des Angeklagten zunächst zu erwähnen, dass es seit der letzten Zerstörung der Archive jedenfalls keine bekannten Vorstrafen mehr gibt...
Ansonsten spricht hier aber vieles gegen ihn, da die Irrungen und Wirrungen hier einfach nicht berücksichtigt werden können, wie schon gesagt. Und damit bleibt hier eine Sachbeschädigung in Tateinheit mit einer versuchten Körperverletzung, die hier wirklich übelste Folgen hätte haben können. Wir könnten hier heute auch ein Tötungsdelikt verhandeln, wobei hier zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist, dass er es nicht für möglich hielt oder wollte, dass der Geschädigte zu Tode kommt.
Alles in allem halte ich nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für tat- und schuldangemessen.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Vielen Dank Herr Unionsanwalt.
Frau Verteidigerin.
Frau Verteidigerin.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Mrs. Ford?
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
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Registriert: Mo 17. Nov 2008, 00:45
Ich bitte um Entschuldigung, ich war während der letzten Tage zeitlich sehr stark beansprucht, ergo überhaupt nicht in der Öffentlichkeit unterwegs, und hatte offen gesagt auch gar nicht erwartet, hier so schnell an die Reihe zu kommen
Nun denn:
Herr Vorsitzender,
Herr Unionsanwalt,
Herr Nebenkläger,
ich lasse die philiosophischen Erwägungen des Herrn Unionsanwaltes zur simulatorischen Korrektheit des § 2 StGB unkommentiert, denn dessen Sinnighaftigkeit und Zweckmäßigkeit sind hier nicht zu erörtern, fraglich ist allein, ob und sofern ja in welcher Form seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst einmal stellt sich mir die Frage, wie der Herr Unionsanwalt zu der sicheren Annahme gelangt, die Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 seien erfüllt? An der unmittelbaren Simulation des Ereignisses waren allein der Angeklagte sowie der Nebenkläger beteiligt, weitere Spieler welche die Anwesenheit ihrer Identitäten in der fraglichen Situation simulierten haben von diesem Ereignis scheinbar keinerlei Notiz genommen, jedenfalls sind sie mit keinem Beitrag oder auch nur Wort explizit auf den Vorgang des "Anzündens" des Nebenklägers durch den Angeklagten eingegangen. § 2 I Nr. 1 StGB verlangt aber ausdrücklich das Anerkenntnis des tatsächlichen Geschehenseins eines Ereignisses durch die Allgemeinheit, nicht nur durch die unmittelbar beteiligten Identitäten! Das Verhalten des zum Tatzeitpunkt anwesenden Teils der Allgemeinheit, eines durchaus breiten Querschnittes durch die Spielerschaft zeigt klar auf, dass diese intuitiv die Intention des Angeklagten verstanden haben, eine scherzhafte Bemerkung einzuwerfen, welche kein Teil der Simulation sein soll. Ich habe somit erhebliche Zweifel an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 StGB.
Fällt aber diese Strafbarkeitsvoraussetzung weg, dann fällt Nr. 2 zwingend mit, denn was simulatorisch als nicht passiert gilt, ist nicht passiert, unabhängig davon ob ein Spieler eine solche Handlung seiner Identität direkt oder indirekt simuliert oder sonst zugegeben hat. Ein Ereignis innerhalb der Simulation kommt nicht bereits dadurch zu Stande, dass ein Spieler es simuliert, es muss auch von der Allgemeinheit als ein Teil der Simulation verstanden und anerkannt werden. Da hier im Zweifel zu Gunsten des Angeklagtenn davon auszugehen ist, dass die Allgemeinheit die von diesem beschriebene Handlung als einen simulationsexternen Scherz, als innerhalb der Simulation nicht real passiert aufgefasst hat, wäre es letztlich sogar unbeachtlich wenn der Angeklagte diese Handlung ernsthaft hätte simulieren wollen - sie wurde von der Spielerschaft nicht als Teil der Simulation angenommen, und ist somit nicht existent.
Selbst wenn man aber, wie die Unionsanwaltschaft, die Voraussetzung des § 2 I Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht bleibt zu untersuchen und zu bewerten, was der Angeklagte im Sinne von Nr. 2 zugegeben hat, und was nicht. Der Denkfehler der Unionsanwaltschaft liegt dabei in ihrer Gleichsetzung der Beschreibung eines objektiven Geschehens mit der subjektiven Willensrichtung des Handelnden. Daraus, dass der Spieler der Identität Fiete Schulze schreibt, seine Identitöt zünde die Identitäöt Fabian Montary an folgt noch nicht, dass diese das wissentlich oder gar willentlich tut! Wenn etwa der Spieler einer Identität namens Heinrich Müller schreibt: "Heinrich Müller stürzt von einer Klippe", sagt dieser Satz allein auch noch nichts darüber, ob die Identität versehentlich die Klippe hinunterstürzt, sich diese freiwillig hinunterstürzt, oder sie gar hinuntergestoßen wird?! Der Spieler dieser Identität beschreibt lediglich aus auktorialer Perspektive eine Handlung seiner Identität bzw. einen Vorgang um seine Identität.
Und genauso verhält es sich auch hier, bei dem Ereignis zwischen den Identitäten Fiete Schulze und Fabian Montary. Der Spieler der Identität Fite Schulze hat lediglich beschrieben und somit möglicherweise im Sinne des §" I Nr. 2 StGB zuzugeben, dass seine Identität die Identität Fabian Montary angezündet habe. Für die Weiterentwicklungen der Unionsanwaltschaft, was jemand der so etwas simuliere aber dabei alles wisse oder in Kau fnähme gibt es schlicht keine Grundlage, objektiv dokumentiert ist allein die Ursächlichkeit einer Handlung des Fiete Schulze für das Entflammen des Blazers des Fabian Montary, und strenggenommen hat der Spieler der Identität Fiete Schulze noch nicht einmal das zugegeben im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB, denn er verstand diesen Beitrag als einen simulationsexternen Scherz, keinesfalls hat er damit eine wissentliche und willentliche Handlugn seiner Identität, welche nach seinem Willen als Bestandteil der Simulation verstanden und behandelt werden sollte, zugegeben. Eine Straftat im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben kann nur, wer eine genau solche Tat seiner Identität auch simulieren will, und das war im vorliegenden Fall gerade nicht so.
Kommt man entgegen der zwecks Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 I Nr. 2 StGB zu erörternden und zu bewertenden Umstände zu dem Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, also Bestandteil der Simulation ist, so scheitert dessen Strafbarkeit noch immer an § 2 I Nr. 2 StGB, denn der Spieler der Identität Fiete Schulze hat keine strafbare Handlung zugegeben, da er gar kein diesbezügliches Wissen und keine diesbezügliche Absicht hatte, das Ereignis ist also, wie im Laufe der Verhandlung wiederholt von der Verteidigung dargelegt, in ein strafrechtlich nicht relevantes Ereignis umzudeuten, jedenfalls kann niemand strafrechtlich für eine Handlugn zur Verantwortung gezogen werden, die er als solche, d. h. als eine strafbare Handlung innerhalb der Simulation, gar nicht beschreiben bzw. im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben wollte.
Der Angeklagte ist somit freizusprechen.
Herr Vorsitzender,
Herr Unionsanwalt,
Herr Nebenkläger,
ich lasse die philiosophischen Erwägungen des Herrn Unionsanwaltes zur simulatorischen Korrektheit des § 2 StGB unkommentiert, denn dessen Sinnighaftigkeit und Zweckmäßigkeit sind hier nicht zu erörtern, fraglich ist allein, ob und sofern ja in welcher Form seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst einmal stellt sich mir die Frage, wie der Herr Unionsanwalt zu der sicheren Annahme gelangt, die Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 seien erfüllt? An der unmittelbaren Simulation des Ereignisses waren allein der Angeklagte sowie der Nebenkläger beteiligt, weitere Spieler welche die Anwesenheit ihrer Identitäten in der fraglichen Situation simulierten haben von diesem Ereignis scheinbar keinerlei Notiz genommen, jedenfalls sind sie mit keinem Beitrag oder auch nur Wort explizit auf den Vorgang des "Anzündens" des Nebenklägers durch den Angeklagten eingegangen. § 2 I Nr. 1 StGB verlangt aber ausdrücklich das Anerkenntnis des tatsächlichen Geschehenseins eines Ereignisses durch die Allgemeinheit, nicht nur durch die unmittelbar beteiligten Identitäten! Das Verhalten des zum Tatzeitpunkt anwesenden Teils der Allgemeinheit, eines durchaus breiten Querschnittes durch die Spielerschaft zeigt klar auf, dass diese intuitiv die Intention des Angeklagten verstanden haben, eine scherzhafte Bemerkung einzuwerfen, welche kein Teil der Simulation sein soll. Ich habe somit erhebliche Zweifel an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 StGB.
Fällt aber diese Strafbarkeitsvoraussetzung weg, dann fällt Nr. 2 zwingend mit, denn was simulatorisch als nicht passiert gilt, ist nicht passiert, unabhängig davon ob ein Spieler eine solche Handlung seiner Identität direkt oder indirekt simuliert oder sonst zugegeben hat. Ein Ereignis innerhalb der Simulation kommt nicht bereits dadurch zu Stande, dass ein Spieler es simuliert, es muss auch von der Allgemeinheit als ein Teil der Simulation verstanden und anerkannt werden. Da hier im Zweifel zu Gunsten des Angeklagtenn davon auszugehen ist, dass die Allgemeinheit die von diesem beschriebene Handlung als einen simulationsexternen Scherz, als innerhalb der Simulation nicht real passiert aufgefasst hat, wäre es letztlich sogar unbeachtlich wenn der Angeklagte diese Handlung ernsthaft hätte simulieren wollen - sie wurde von der Spielerschaft nicht als Teil der Simulation angenommen, und ist somit nicht existent.
Selbst wenn man aber, wie die Unionsanwaltschaft, die Voraussetzung des § 2 I Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht bleibt zu untersuchen und zu bewerten, was der Angeklagte im Sinne von Nr. 2 zugegeben hat, und was nicht. Der Denkfehler der Unionsanwaltschaft liegt dabei in ihrer Gleichsetzung der Beschreibung eines objektiven Geschehens mit der subjektiven Willensrichtung des Handelnden. Daraus, dass der Spieler der Identität Fiete Schulze schreibt, seine Identitöt zünde die Identitäöt Fabian Montary an folgt noch nicht, dass diese das wissentlich oder gar willentlich tut! Wenn etwa der Spieler einer Identität namens Heinrich Müller schreibt: "Heinrich Müller stürzt von einer Klippe", sagt dieser Satz allein auch noch nichts darüber, ob die Identität versehentlich die Klippe hinunterstürzt, sich diese freiwillig hinunterstürzt, oder sie gar hinuntergestoßen wird?! Der Spieler dieser Identität beschreibt lediglich aus auktorialer Perspektive eine Handlung seiner Identität bzw. einen Vorgang um seine Identität.
Und genauso verhält es sich auch hier, bei dem Ereignis zwischen den Identitäten Fiete Schulze und Fabian Montary. Der Spieler der Identität Fite Schulze hat lediglich beschrieben und somit möglicherweise im Sinne des §" I Nr. 2 StGB zuzugeben, dass seine Identität die Identität Fabian Montary angezündet habe. Für die Weiterentwicklungen der Unionsanwaltschaft, was jemand der so etwas simuliere aber dabei alles wisse oder in Kau fnähme gibt es schlicht keine Grundlage, objektiv dokumentiert ist allein die Ursächlichkeit einer Handlung des Fiete Schulze für das Entflammen des Blazers des Fabian Montary, und strenggenommen hat der Spieler der Identität Fiete Schulze noch nicht einmal das zugegeben im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB, denn er verstand diesen Beitrag als einen simulationsexternen Scherz, keinesfalls hat er damit eine wissentliche und willentliche Handlugn seiner Identität, welche nach seinem Willen als Bestandteil der Simulation verstanden und behandelt werden sollte, zugegeben. Eine Straftat im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben kann nur, wer eine genau solche Tat seiner Identität auch simulieren will, und das war im vorliegenden Fall gerade nicht so.
Kommt man entgegen der zwecks Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 I Nr. 2 StGB zu erörternden und zu bewertenden Umstände zu dem Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, also Bestandteil der Simulation ist, so scheitert dessen Strafbarkeit noch immer an § 2 I Nr. 2 StGB, denn der Spieler der Identität Fiete Schulze hat keine strafbare Handlung zugegeben, da er gar kein diesbezügliches Wissen und keine diesbezügliche Absicht hatte, das Ereignis ist also, wie im Laufe der Verhandlung wiederholt von der Verteidigung dargelegt, in ein strafrechtlich nicht relevantes Ereignis umzudeuten, jedenfalls kann niemand strafrechtlich für eine Handlugn zur Verantwortung gezogen werden, die er als solche, d. h. als eine strafbare Handlung innerhalb der Simulation, gar nicht beschreiben bzw. im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben wollte.
Der Angeklagte ist somit freizusprechen.
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
Richterin am Unionsgericht
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