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Werte Kolleginnen und Kollegen,
die KDU-Fraktion hat den folgenden Gesetzentwurf eingebracht. Die Debatte beträgt mindestens 96 Stunden. Das Wort hat zunächst die Antragsstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Viertes Wahlrechtsänderungsgesetz

§ 1
Das Wahlgesetz wird wie folgt ergänzt:

"§ 6a
(1) Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag wahlweise des
- Unionskanzlers,
- Präsidenten des Unionsrates,
- Präsidenten des Unionsparlaments,
oder eines
- Unionsministers
für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.
(2) Sämtliche Bestimmungen des Unionswahlleiters, welche sich in diesem oder anderen Unionsgesetzen befinden, finden auf den "Kommissarischen Unionswahlleiter" Anwendung."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Werte Kolleginnen und Kollegen,
angesichts der Tatsache, dass die Institutionen unseres Staates, angefangen beim Unionskanzleramt seit dem letzten Kanzlerwechsel, über die Unionsministerien bis hin zu den Unionsgerichten und untergeordneten Behörden immer unzuverlässiger bis gar nicht mehr funktionieren, gilt es, unter anderem sicherstellen, dass im Falle eines Ausfallens des Unionswahlleiters schnell und kurzfristig ein Ersatz beschafft werden kann, damit die anstehende Wahl oder Volksentscheid reibungslos und ohne Verzögerung durchgezogen werden können.
Mir ist bewusst, dass in diesem Fall das Unionsparlament nicht gefragt werden soll. Dieses Manko ist meines Erachtens aber durch zwei Punkte gerechtfertigt: zum Einen dadurch, dass absehbar sein muss, dass bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung der Unionswahlleiter ausfällt und zweitens, dass die Ernennung des Kommisarischen Unionswahlleiters nur für diese eine Wahl bzw. Abstimmung und nicht dauerhaft erfolgt.
Grundgedanke ist es, die Funktionsfähigkeit des Unionswahlamtes und damit die verfassungsgemäße Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zu gewährleisten.
Im Übrigen steht es dem Unionsparlament jederzeit frei, einen anderen Unionswahlleiter zu wählen.
Daher bitte ich Sie alle um Ihre Zustimmung.
 

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Beitrag von Draga Markievic »

Hohes Haus,

ich erlaube mir die Frage zu stellen, wie "absehbar" zu definieren ist. Auf den ersten Blick sehe ich hier ein Einfallstor für Willkür, da mir der Begriff sehr schwammig erscheint. Über eine entsprechende Aufklärung seitens des Antragstellers wäre ich dankbar.
 

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[size=110][color=#000080][i][b]Mag. Draga Markievic [img]http://mn-wiki.de/images/e/e3/Spdu_logo_kleiner.jpg[/img][/b][/i][/color][/size]
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]

[size=85]
[/size]

[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
[/size]

[size=85]
[/size]

Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].
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Beitrag von Helen Bont »

Nach meinem Dafürhalten ist "absehbar" dann gegeben, wenn zum Beispiel die Unionspräsidentin einen bestimmten Wahlzeitraum bestimmt hat und der Unionswahlleiter 48 Stunden vor Ausschreibung der Kandidatenfrist nicht aktiv geworden ist. Ich denke, dass 48 Stunden mindestens notwendig sind, um eine geeignete Person zu finden, die das Amt des Kommissarischen Unionswahlleiters ausüben kann und will.
Absehbar kann aber auch bedeuten, dass wenn der Unionswahlleiter zwei, drei Wochen permanent abwesend ist. In diesem Fall kann man absehbar auch 96 Stunden vor Beginn der Kandidaturenfrist heißen.
Ich sehe nicht so sehr das Problem der Willkür, weil ja mit dem Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten und dem Vollzugsrecht des Unionspräsidenten eine ausreichende Kontrolle vorhanden ist.
Ich sehe mehr das Problem darin, dass man die Regelung einigermaßen flexibel hält und der Situation angemessen reagieren kann.
 

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Beitrag von Johannes Kleven »

:klatsch:
 

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Johannes Kleven
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Beitrag von Helen Bont »

Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Zeit ist abgelaufen und ich stelle fet, dass es keinen weiteren Aussprachebedarf gibt. Ich schließe die Debatte und leite die Abstimmung ein.
 

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