die KDU-Fraktion hat den folgenden Gesetzentwurf eingebracht. Die Debatte beträgt mindestens 96 Stunden. Das Wort hat zunächst die Antragsstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Viertes Wahlrechtsänderungsgesetz
§ 1
Das Wahlgesetz wird wie folgt ergänzt:
"§ 6a
(1) Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag wahlweise des
- Unionskanzlers,
- Präsidenten des Unionsrates,
- Präsidenten des Unionsparlaments,
oder eines
- Unionsministers
für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.
(2) Sämtliche Bestimmungen des Unionswahlleiters, welche sich in diesem oder anderen Unionsgesetzen befinden, finden auf den "Kommissarischen Unionswahlleiter" Anwendung."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.