Um ehrlich zu sein halte ich die Beteiligung der Länder mitlerweile für großen mumpitz. Im Unionsrat sitzen 5 (!!!!) abstimmungsberechtigte Mitglieder, die in den Ländern mit minimaler Wahlbeteiligung gewählt werden. Im Unionsparlament sind 11 gewählte Abgeordnete, die von allen, bei reger Wahlbeteiligung, regeläßig gewählt werden.Original von Jonathan Metternich
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Ich halte die demokratische Legitimation des Unionsparlaments um ein vielfaches höher als, die des Unionsrats. Die Beteiligung des Unionrats an vielen Stellen ist unangemessen hoch.
Ich habe beim Unionspräsidenten um zwei Verkündungen gebeten.
1. Das Unionsarchivgesetz ist ein staatliches Forum im Bereich des Unionspräsidialamtes. Damit fällt es unter Art. 47 Abs. 1 Nr. 8 in die ausschließende Gesetzgebung der Union.
2. Die Nationalhymne der Demokratischen Union Das werde ich wohl dem Unionsrat doch vorlegen müssen. Das hab ich wohl übersehen, obwohl man an Punkt 8 denken könnte, aber ich will hier nichts überspannen.
Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
