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Die Ausfertigung des Gesetzes zur Verkleinerung des Unionsparlaments,
am 10.04.2012 vom Unionsrat dem Unionspräsidenten übermittelt, wird von diesem auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.


Begründung:

Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.

Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in seinem Artikel 1 eine Bestimmung, welche die Unionsverfassung, konkret den Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 ändert. Gesetze, welche die Unionsverfassung ändern, bedürfen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Unionsverfassung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrat.

Bei der Überprüfung der Abstimmungsprotokolle zum auszufertigenden Gesetz hat der Unionspräsident festgestellt, dass die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrats erreicht wurden. Die Abstimmung im Unionsparlament vom 09.03. bis 14.03.2012 ergab nur 4 Ja-Stimmen. Bei einer Zahl der Parlamentsmitglieder von 7 (gemäß der offizellen Mitgliederliste des Unionsparlaments) sind zum Erreichen von zwei Dritteln jedoch mindestens 5 Ja-Stimmen erforderlich. Diese wurden gemäß der offiziellen Abstimmungsauswertung nicht erreicht.

Das verfassungsändernde Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments hat damit die Bedingungen für sein verfasssungsmäßiges Zustandekommen nach Artikel 52 nicht erfüllt. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen.

Manuri, 10.04.2012 AD

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Das Unionsparlament hatte zum Zeitpunkt der Abstimmung lediglich sechs Mitglieder. Das liegt zwar unter der verfassungsmäßigen Mindestzahl, aber es kann doch nicht sein, dass, nur weil das Parlament nicht vollständig ist, die Gesetzgebung oder bestimmte Materien nicht behandelt werden dürfen. Ich denke, der Unionspräsident nimmt sich an dieser Stelle zu viel von seinem eingeschränkten Prüfungsrecht heraus. Herr Schwertfeger, bitte verkünden Sie dieses Gesetz!
 

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Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin, ich gebe Ihnen Recht, wenn Sie feststellen, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wiederholungsabstimmung über das Gesetz nur 6 vereidigte Mitglieder des Unionsparlaments gab.

Diese Zahl widerspricht jedoch Artikel 26 Absatz 5 der Unionsverfassung. Ob und inwieweit ein unionsverfassungswidriges Unionsparlament überhaupt handlungs- und beschlussfähig ist, bleibt unter Umständen einer unionsgerichtlichen Überprüfung vorbehalten. Dies zu entscheiden, sehe ich in diesem Gesetzgebungsprozess nicht als meine Aufgabe an.

Wenn Sie, sehr geehrte Frau Unionskanzlerin das Problem ansprechen, dass es doch nicht sein könne, dass Gesetzgebung oder bestimmte Materien nicht behandelt werden dürfen, nur weil das Parlament nicht vollständig sei, möchte ich Ihnen auch zustimmen. Vom Parlament mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließende Dinge, wie z.B. einfache Unionsgesetze, können nach meinem Dafürhalten auch in einer Minderbesetzung vom Parlament beraten und entschieden werden. Ein solches Gesetz würde ich, so es die anderen Anforderungen der Unionsverfassung erfüllt, selbstverständlich ausfertigen.

Im Falle des Gesetzes zu Verkleinerung des Unionsparlamentes handelt es sich jedoch um ein unionsverfassungsänderndes Gesetz. Dafür schreibt unsere Unionsverfassung die Zustimmung einer qualifizierte Mehrheit der Unionsparlamentrarier vor, nämlich von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlamentes. Und das ist auch gut und richtig so. Damit wird verhindert, dass ein zu kleiner Kreis von Politikern die Unionsverfassung ändern könnte. Sollte nach Ihrer Interpretation, sehr geehrte Frau Unionskanzlerin, das Unionsparlament zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Verfassungsänderung nur aus einem Parlamentarier bestehen, wäre diese einzelnen Person befugt die Unionsverfassung zu ändern. Das ist nach meiner festen Überzeugung nicht Sinn und Zweck der verfassungsmäßig bestimmten quaifizierten Mehrheit für Verfassungsänderungen.

Wenn also das Unionsparlament in einer der Unionsverfassung widersprechenden Besetzung und mit nicht ausreichender Mehrheit seiner Parlamentarier die Änderung der Unionsverfassung beschließt, sehe ich es in meiner Funktion als Unionspräsident als notwendig an, das verfassungsmäßige Zustandekommen eines solchen Gesetzes zu verneinen und die Ausfertigung abzulehnen. Und dies habe ich gaten und werde dies auch weiterhin tun.

Sollte das Unionsparlament zu einer anderen Einschätzung gelangen, bleibt ihm jederzeit der Gang vor das Unionsgericht offen.
 

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Parlamentspräsident Schumpeter, verantwortlich für die Feststellung des Ergebnisses der Parlamentsabstimmung und zugleich als Justizminister für die Verfassungskonformität von Regierungsentwürfen fachlich zuständig, nannte die Entscheidung des Unionspräsidenten in einer kurzen Stellungnahme gegenüber Medienvertretern "politisch verfehlt und fachlich höchst fragwürdig".

Der Unionspräsident verzögere ein politisch einhellig gewolltes und dringend erforderliches Gesetz; mit seiner Entscheidung überdehne er seine verfassungsrechtliche Zuständigkeit. "Der Präsident soll Gesetze vor der Ausfertigung prüfen; aber er ist nicht ein Ersatzorgan für das Oberste Unionsgericht und sollte Gesetze nur dann zurückweisen, wenn die Verfassungsmäßigkeit einigermaßen offensichtlich nicht gegeben ist. So hält er den gesamten Prozess auf." Nunmehr sei eine Organklage praktisch unausweichlich.
 

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Maximilian Schumpeter, MdUP
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Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident, gern gebe ich Ihnen Recht, wenn Sie äußern, dass die im Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments getroffenen Regelungen politisch gewollt und sicher auch notwendig und dringend erforderlich sind. Ansonsten hätte die Unionsregierung diese Gesetz wohl kaum auf den Weg gebracht.

Widersprechen muss ich Ihnen jedoch in Hinsicht auf Ihren Vorwurf, ich würde meine verfassungsrechtliche Zuständigkeit überdehnen. Ich habe dieses Gesetz dahingehend zu prüfen gehabt, ob es formell oder offensichtlich materiell gegen die Verfassung verstößt. Dies konnte ich verneinen. Darüber hinaus ist es jedoch meine Aufgabe zu prüfen, ob ein Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Und dies musste ich jedoch auch verneinen.

Ein im Widerspruch zur Verfassung minderbesetztes Unionsparlament hat ein verfassungsänderndes Gesetz nicht mit der ausreichenden Zahl von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Es ist daher nicht verfassungsgemäß zustande gekommen und die Ausfertigung ist daher von mir zwingen gemäß der Unionsverfassung abzulehnen. Politische Wünsche, Erforderlichkeiten, Notwendigkeiten oder Zweckmäßigkeiten, haben auf diese Entscheidung keinen Einfluss gehabt und dürfen dies auch nicht haben. Die Unionsverfassung ist ein viel zu hohes Gut, als dass man es leichtfertig und dem politischen Zeitgeist folgend mal eben so ändert. Nicht ohne Grund sind die Hürden für eine Verfassungsänderung recht hoch gelegt. Und der Unionspräsident ist aufgefordert, dafür zu sorgen, dass diese Hürden übersprungen und nicht gerissen werden.

Inhaltlich verstößt das Gesetz, wie schon bemerkt, weder formell noch offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung, sein Zustandekommen ist nach meiner Auffassung jedoch nicht verfassungsgemäß. Ich kann und darf also, wenn ich dies feststelle, dieses Gesetz nicht ausfertigen.
 

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Es gibt zwei divergierende Rechtsauffassungen. Die Unionsregierung prüft derzeit ein juristisches Vorgehen gegen die Entscheidung des Unionspräsidenten. Unionsparlament und Unionsrat sollten es ihr gleich tun. Eine Entscheidung des Obersten Unionsgerichts wird, gleich wer obsiegt, uns Rechtssicherheit bringen.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nun, der Unionsrat prüft derzeit rechtliche Schritte, wie auch im Unionsrat von Roldem beantragt.

Zur rechtlichen Klärung würde ich mich aber auch über Aktivität in dieser Sache von Seiten des Parlaments freuen, die Unionsregierung hat ja eine Prüfung angekündigt.

Persönlich bin ich gespalten, sehe aber eine unbedingte Notwendigkeit hier Klärungsbedarf zu erhalten, denn in der Sache ist das Gesetz absolut nötig und wichtig.
 

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Die Ausfertigung des Gesetzes zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene, am 26.04.2014 vom Unionsrat der Unionspräsidentin übermittelt, wird von dieser auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.

Begründung:

Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.

Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in seinem fünften Abschnitt die Paragraphen 28, 29, 30, 28 und 29. Diese doppelte Bezeichnung der Paragraphen wurde sowohl in den Beratungen des Unionsparlamentes als auch des Unionsrates weder beanstandet, noch zur Änderung vorgeschlagen. Gemäß Artikel 16, Absatz 1 der Unionsverfassung ist die Demokratische Union eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Dies ist durch die doppelte Nummerierung von Paragraphen nicht gegeben.

Des Weiteren besagt das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz im ersten § 29, dass "als Unionspräsident [...] jeder Bürger der Demokratischen Union [wählbahr ist], der das passive Wahlrecht besitzt". Die Bezeichnung "Bürger" ist in diesem Zusammenhang mindestens missverständlich. Vertritt zwar das Unionspräsidialamt derzeit die begründete Auffassung, dass mit "Bürger" "Unionsbürger" und keinesfalls "Unionsangehörige" zu verstehen sind, so bestehen in dieser Hinsicht auch andere Ansichten. Diese Problematik wurde in den Beratungen des Unionsparlamentes durchaus thematisiert, aber nicht abschließend geklärt. Nach Lesart des Unionspräsidialamtes war vom Gesetzgeber hier möglicherweise beabsichtigt, sowohl Unionsbürgern als auch Unionsangehörigen das passive Wahlrecht zur Wahl des Unionspräsidenten zuzugestehen. Unabhängig davon definiert das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz in § 2, Abs. 1, dass "jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, [...] das aktive und passive Wahlrecht [besitzt]". Diese Vorschrift steht im klaren Widerspruch zur Unionsverfassung, in der es in Artikel 37, Absatz 1, Satz 2 heißt: "Wählbar ist jeder Unionsbürger". Dieses Recht würde durch die vorgesehene Frist von zwei Wochen eingeschränkt.
Gleichzeitig steht diese Einschränkung des Wahlrechtes auch im Widerspruch zu Artikel 25, Absatz 1, Satz 2, der besagt, dass die Abgeordneten des Unionsparlamentes "von allen Unionsbürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt" werden. Zwar sieht die Unionsverfassung einzelne Fälle vor, in denen durch ein Gesetz näheres bestimmt werden soll (so bspw. Art. 26, Abs. 1 und 5) - nicht jedoch im Falle des Artikels 25, Absatz 1 UVerf.

Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz verstößt zudem in einem weiteren Punkt gegen die verfassungsmäßigen Vorschriften. So heißt es in § 20: "Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen". Die Unionsverfassung sieht in Artikel 51, Absatz 1, Satz 1 jedoch keinerlei Einschränkungen vor, wenn sie hier von "Bürgern" (zur Problematik des Begriffes siehe oben) spricht.
In diesem Zusammenhang widersprich auch § 26 , Abs. 1, der die Teilnahme an Volksentscheiden normiert der Unionsverfassung. Gemäß Artikel 51, Absatz 5, Satz 1 haben jedoch "alle Unionsbürger" die Berechtigung zur Teilnahme an Volksentscheiden. Die in Artikel 51, Absatz 1, Satz 2 vorgesehene Konkretisierung durch ein Gesetz bezieht sich allein auf den "Ablauf" eines Volksentscheides. Auch hier wird durch die in § 2 getroffenen Regelungen die verfassungsmäßigen Rechte der Unionsbürger unzulässig eingeschränkt.

Das Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene verstößt somit in mehreren Punkten offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen.

Manuri, 28.04.2014 AD

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Unionspräsidentin
 

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[size=110][color=#000080][i][b]Mag. Draga Markievic [img]http://mn-wiki.de/images/e/e3/Spdu_logo_kleiner.jpg[/img][/b][/i][/color][/size]
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]

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[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]

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[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
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Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].
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Irgendwann musste es mal so kommen. Ich meine, die Geschichte mit den doppelte Paragrafen ist vielleicht noch peinlich. Aber irgendeine Unionsregierung sollte sich im Jahr 3 nach der Novelle des Staatsbürgerrechtes der ganzen Problematik des Wahlrechts und der Wählbarkeit annehmen. Dass man es vor drei Jahre nicht gemacht hat, ist sicher ein selten dämliches Versäumnis. Dass es nach drei Jahren immer noch diese Regelungsunsicherheiten gibt, ist ja bald nicht mal nur fahrlässig. Vor allem vor dem Hintergrund der noch schwebenden Klagen beim Unionsgericht hätte Politik schon längst mal reagieren müssen. Aber in der Unionsregierung fühlt sich keiner zuständig und so sehr ich ja selbst aus dem Bereich der Diplomatie komme und die Außenpolitik nicht nur oberflächlich betrieben werden darf; Innen- und Rechtspolitik laufen seit Jahren bestenfalls auf Sparflamme. Hier muss sich endlich was bewegen.

Die Unionsregierung ist aufgefordert zu handeln.
 

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Die Ausfertigung des Gesetzes zzur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung, am 08.07.2014 vom Unionparlament der Unionspräsidentin übermittelt, wird von dieser auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.

Begründung:

Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.

Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in dem gemäß § 2 einzufügenden § 22a die Absätze 1 (nicht nummeriert), 2 und 2. Diese doppelte Bezeichnung der Absätze wurde in den Beratungen des Unionsparlamentes weder beanstandet, noch zur Änderung vorgeschlagen. Gemäß Artikel 16, Absatz 1 der Unionsverfassung ist die Demokratische Union eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Dies ist durch die doppelte Nummerierung von Absätzen innerhalb der Paragraphen nicht gegeben.

Das Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung verstößt somit offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen. Es wird damit an die Entscheidung vom 28. April 2014 angeknüpft, nach der die Unionspräsidentin keine Gesetze ausfertigt, die fehlerhafte Bezeichnungen der einzelnen Rechtsnormen tragen.

Manuri, 15.07.2014 AD

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[size=110][color=#000080][i][b]Mag. Draga Markievic [img]http://mn-wiki.de/images/e/e3/Spdu_logo_kleiner.jpg[/img][/b][/i][/color][/size]
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]

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[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]

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[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
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Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].
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