Die Ausfertigung des Gesetzes zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene, am 26.04.2014 vom Unionsrat der Unionspräsidentin übermittelt, wird von dieser auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.
Begründung:
Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.
Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in seinem fünften Abschnitt die Paragraphen 28, 29, 30, 28 und 29. Diese doppelte Bezeichnung der Paragraphen wurde sowohl in den Beratungen des Unionsparlamentes als auch des Unionsrates weder beanstandet, noch zur Änderung vorgeschlagen. Gemäß Artikel 16, Absatz 1 der Unionsverfassung ist die Demokratische Union eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Dies ist durch die doppelte Nummerierung von Paragraphen nicht gegeben.
Des Weiteren besagt das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz im ersten § 29, dass "als Unionspräsident [...] jeder Bürger der Demokratischen Union [wählbahr ist], der das passive Wahlrecht besitzt". Die Bezeichnung "Bürger" ist in diesem Zusammenhang mindestens missverständlich. Vertritt zwar das Unionspräsidialamt derzeit die begründete Auffassung, dass mit "Bürger" "Unionsbürger" und keinesfalls "Unionsangehörige" zu verstehen sind, so bestehen in dieser Hinsicht auch andere Ansichten. Diese Problematik wurde in den Beratungen des Unionsparlamentes durchaus thematisiert, aber nicht abschließend geklärt. Nach Lesart des Unionspräsidialamtes war vom Gesetzgeber hier möglicherweise beabsichtigt, sowohl Unionsbürgern als auch Unionsangehörigen das passive Wahlrecht zur Wahl des Unionspräsidenten zuzugestehen. Unabhängig davon definiert das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz in § 2, Abs. 1, dass "jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, [...] das aktive und passive Wahlrecht [besitzt]". Diese Vorschrift steht im klaren Widerspruch zur Unionsverfassung, in der es in Artikel 37, Absatz 1, Satz 2 heißt: "Wählbar ist
jeder Unionsbürger". Dieses Recht würde durch die vorgesehene Frist von zwei Wochen eingeschränkt.
Gleichzeitig steht diese Einschränkung des Wahlrechtes auch im Widerspruch zu Artikel 25, Absatz 1, Satz 2, der besagt, dass die Abgeordneten des Unionsparlamentes "von
allen Unionsbürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt" werden. Zwar sieht die Unionsverfassung einzelne Fälle vor, in denen durch ein Gesetz näheres bestimmt werden soll (so bspw. Art. 26, Abs. 1 und 5) - nicht jedoch im Falle des Artikels 25, Absatz 1 UVerf.
Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz verstößt zudem in einem weiteren Punkt gegen die verfassungsmäßigen Vorschriften. So heißt es in § 20: "Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen". Die Unionsverfassung sieht in Artikel 51, Absatz 1, Satz 1 jedoch keinerlei Einschränkungen vor, wenn sie hier von "Bürgern" (zur Problematik des Begriffes siehe oben) spricht.
In diesem Zusammenhang widersprich auch § 26 , Abs. 1, der die Teilnahme an Volksentscheiden normiert der Unionsverfassung. Gemäß Artikel 51, Absatz 5, Satz 1 haben jedoch "
alle Unionsbürger" die Berechtigung zur Teilnahme an Volksentscheiden. Die in Artikel 51, Absatz 1, Satz 2 vorgesehene Konkretisierung durch ein Gesetz bezieht sich allein auf den "Ablauf" eines Volksentscheides. Auch hier wird durch die in § 2 getroffenen Regelungen die verfassungsmäßigen Rechte der Unionsbürger unzulässig eingeschränkt.
Das Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene verstößt somit in mehreren Punkten offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen.
Manuri, 28.04.2014 AD

Unionspräsidentin
[size=110][color=#000080][i][b]Mag. Draga Markievic [img]http://mn-wiki.de/images/e/e3/Spdu_logo_kleiner.jpg[/img][/b][/i][/color][/size]
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]
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[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]
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[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
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Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].