
- Der Präsident -
Folgendes wurde bentragt:
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern
§1 Der Artikel 62 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Mitglieder des Unionsparlamentes dürfen nicht gleichzeitig dem Unionsrat angehören.
(2) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(3) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein."
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet.



