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Noch mal: Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung zählt die drei von der Verfassung eingerichteten Staatsgewalten auf. Nämlich Legislative, Exekutive und Judikative. Von einer Conciliative oder wie immer Sie den Unionspräsidenten nennen wollen steht dort nichts.
Und es wäre systematisch unlogisch anzunehmen, diese würde durch Artikel 35 Absatz 4 nachträglich geschaffen. Wenn die Verfassung diese vierte Staatsgewalt erschaffen und von der Exekutive unterscheiden will, warum tut sie das nicht in Artikel 16 Absatz Satz 2, wo sie die Gewaltenteilung bestimmt?
Vielmehr sieht die Verfassung Vermittlung und Moderation als eine zusätzliche Aufgabe, die sei beim Unionspräsidenten angesiedelt hat, aber mehr auch nicht.
Und es wäre systematisch unlogisch anzunehmen, diese würde durch Artikel 35 Absatz 4 nachträglich geschaffen. Wenn die Verfassung diese vierte Staatsgewalt erschaffen und von der Exekutive unterscheiden will, warum tut sie das nicht in Artikel 16 Absatz Satz 2, wo sie die Gewaltenteilung bestimmt?
Vielmehr sieht die Verfassung Vermittlung und Moderation als eine zusätzliche Aufgabe, die sei beim Unionspräsidenten angesiedelt hat, aber mehr auch nicht.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Die Verfassung hat dem Unionskanzler die Richtlinienkompetenz zugesprochen und räumt der Unionsregierung insgesamt eine wichtige Stellung ein. Diese Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Sowas nennt man parlamentarische Demokratie. Aus der aktuellen Unionsverfassung jedenfalls lässt sich ein irgendwie gearteter Leitungsanspruch des Unionspräsidenten nicht ableiten.
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Hätten Sie es gewusst? Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 übertrug dem Reichskanzler ebenfalls die Richlinienkompetenz (Artikel 56). Wollen wir das Deutschland der Jahre 1919 bis 1933 jetzt auch zur parlamentarischen Demokratie erklären? 
Im Übrigen genügt eine parlamentarische Demokratie dem ebenfalls von der Verfassung bestimmten Staatsgrundsatz der Gewaltenteilung nicht. In einer parlamentarischen Demokratie besteht nämlich keine wirksame Trennung von Legislative und Exekutive. Da die Verfassung aber - ich nenne die Fundstelle zum x-ten Male - in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 die Gewaltenteilung als Staatsprinzip bestimmt, können die übrigen Verfassungsbestimmungen nicht dahingehend ausgelegt werden dass die Demokratische Union eine rein parlamentarische Demokratie sei.
Aber wie ich an anderer Stelle vernahm, steht ja sowieso die Einberufung eines Verfassungskonvents in Rede. Die Rolle und Stellung des Unionspräsidenten wäre ein interessantes Thema für diesen.
Im Übrigen genügt eine parlamentarische Demokratie dem ebenfalls von der Verfassung bestimmten Staatsgrundsatz der Gewaltenteilung nicht. In einer parlamentarischen Demokratie besteht nämlich keine wirksame Trennung von Legislative und Exekutive. Da die Verfassung aber - ich nenne die Fundstelle zum x-ten Male - in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 die Gewaltenteilung als Staatsprinzip bestimmt, können die übrigen Verfassungsbestimmungen nicht dahingehend ausgelegt werden dass die Demokratische Union eine rein parlamentarische Demokratie sei.
Aber wie ich an anderer Stelle vernahm, steht ja sowieso die Einberufung eines Verfassungskonvents in Rede. Die Rolle und Stellung des Unionspräsidenten wäre ein interessantes Thema für diesen.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Nein, das tut sie nicht. In einer parlamentarischen Demokratie gehen sowohl legislative als auch exekutive Gewalt von ein- und demselben Organ aus, nämlich dem Parlament. Tatsächlich bestimmt das Parlament in Person des Regierungschefs nur einen Bevollmächtigten, der im Auftrage des Parlaments handelt. Im Prinzip sind Legislative und Exekutive aber in der Hand des Parlaments vereint. Das ist zwar nicht zwingend "undemokratisch", aber es entspricht nicht den Geboten der Gewaltenteilung, denen sich die Demokratische Union zusätzlich zum Prinzip der Demokratie verpflichtet hat.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Doch, das tut sie 
Formal gesehen liegt die exekutive Gewalt nicht in den Händen des Parlaments.
Das Parlament wählt keinen “Bevollmächtigten”, der in seinen Interessen handelt, es wählt vielmehr einen Kanzler, dem es die exekutive Macht überträgt.
Verfassungsrechtlichen Einfluss auf die Arbeit der Exekutive hat das Parlament ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Es kann die Arbeit "nur" noch kontrollieren.
Denn weder der Kanzler noch die Minister müssen meines Wissens Mitglieder des Parlaments sein. Hier wurde lediglich keine Unvereinbarkeit festgelegt, eine zwingende Verquickung der Ämter gibt es nicht.
Zwar ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments in weitem Maße abhängig, wodurch man vielleicht urteilen kann, dass die Legislative gegenüber der Exekutive einen Vorzug erhält. Die Abwahl des Kanzlers ist dem Parlament aber nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich, es kann also die exekutive Befugnisse nur einem anderen übertragen, niemals aber sich selbst aneignen.
Formal gesehen liegt die exekutive Gewalt nicht in den Händen des Parlaments.
Das Parlament wählt keinen “Bevollmächtigten”, der in seinen Interessen handelt, es wählt vielmehr einen Kanzler, dem es die exekutive Macht überträgt.
Verfassungsrechtlichen Einfluss auf die Arbeit der Exekutive hat das Parlament ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Es kann die Arbeit "nur" noch kontrollieren.
Denn weder der Kanzler noch die Minister müssen meines Wissens Mitglieder des Parlaments sein. Hier wurde lediglich keine Unvereinbarkeit festgelegt, eine zwingende Verquickung der Ämter gibt es nicht.
Zwar ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments in weitem Maße abhängig, wodurch man vielleicht urteilen kann, dass die Legislative gegenüber der Exekutive einen Vorzug erhält. Die Abwahl des Kanzlers ist dem Parlament aber nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich, es kann also die exekutive Befugnisse nur einem anderen übertragen, niemals aber sich selbst aneignen.
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Sinn der Gewaltenteilung in gesetzgebende und vollziehende Gewalt wie maßgeblich von John Locke entwickelt (die Judikative als dritte Gewalt hat sich Charles de Montesquieu dann etwas später ausgedacht) ist die institutionelle Trennung von Rechtsetzung und Rechtsvollzug.
Vereinfacht gesagt soll durch ein "Vier-Augen-Prinzip" sichergestellt werden, dass das objektive Recht herrscht und nicht der subjektive Willen desjenigen, der das Recht setzt. Die parlamentarische Regierungsform untergräbt diesen Schutzmechanismus, indem es dem Gesetzgeber die volle Kontrolle darüber gibt, durch wen und wie die von ihm beschlossenen Gesetzte ausgeführt werden. Vollzieht die Exekutive die Gesetze nicht so wie es dem Parlament gefällt, wird sie eben personell gegen "willigere" Vollstrecker der Interessen des Parlaments ausgetauscht. Im Ergebnis bestimmt das Parlament also nicht nur über den Inhalt der Gesetze, sondern auch über deren Ausführung. Damit ist die Gewaltenteilung ausgeschaltet.
Vereinfacht gesagt soll durch ein "Vier-Augen-Prinzip" sichergestellt werden, dass das objektive Recht herrscht und nicht der subjektive Willen desjenigen, der das Recht setzt. Die parlamentarische Regierungsform untergräbt diesen Schutzmechanismus, indem es dem Gesetzgeber die volle Kontrolle darüber gibt, durch wen und wie die von ihm beschlossenen Gesetzte ausgeführt werden. Vollzieht die Exekutive die Gesetze nicht so wie es dem Parlament gefällt, wird sie eben personell gegen "willigere" Vollstrecker der Interessen des Parlaments ausgetauscht. Im Ergebnis bestimmt das Parlament also nicht nur über den Inhalt der Gesetze, sondern auch über deren Ausführung. Damit ist die Gewaltenteilung ausgeschaltet.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Was sich dadurch erklärt, dass das Parlament die Gesetz macht und damit auch authentisch auszulegen weiß. Der Vater eines Gesetzes weiß immer am besten wie es gemeint ist und wie die Ausführung erfolgen soll. Demnach ist das doch sogar nur logisch, dass die Legislative darüber “entscheidet“ wer ihre Gesetz wie ausführt.
Und davon unabhängig ist ein übermächtiges Parlament für eine Demokratie weniger gefährlich als eine dominierende Exekutive.
Und davon unabhängig ist ein übermächtiges Parlament für eine Demokratie weniger gefährlich als eine dominierende Exekutive.
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Genau das ist der verbreitete Denkfehler: "Das Parlament macht die Gesetze, also weiß es doch auch am besten wie diese auszulegen sind." Wie das Gesetz auszulegen ist, weiß es allein selbst am besten. Es ist einer der Kerngedanken des Rechtsstaates, als der die Demokratische Union sich nach der Verfassung bekennt (Artikel 16 Absatz 1), dass nicht menschliche Willkür herrscht sondern objektive Regeln.
Verneint man das und verweist auf die Souveränität des Parlaments, braucht man eigentlich keine die Staatsgewalten bindenden Gesetze. Dann würden auch simple Aufträge und Handlungsanweisungen des Parlaments an die Regierung ausreichen und im Konfliktfall hätte automatisch immer das Parlament Recht. Die Idee der Gewaltenteilung ist es gerade, dass die Regierung nicht den Willen des Parlamentes vollstrecken sondern die objektiven Bestimmungen der Gesetze ausführen soll.
Verneint man das und verweist auf die Souveränität des Parlaments, braucht man eigentlich keine die Staatsgewalten bindenden Gesetze. Dann würden auch simple Aufträge und Handlungsanweisungen des Parlaments an die Regierung ausreichen und im Konfliktfall hätte automatisch immer das Parlament Recht. Die Idee der Gewaltenteilung ist es gerade, dass die Regierung nicht den Willen des Parlamentes vollstrecken sondern die objektiven Bestimmungen der Gesetze ausführen soll.

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