Aus Artikel 39 der Unionsverfassung.Original von Bernardo Macaluso
Wo lesen Sie das denn nun wieder raus?
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Im wesentlichen genau das, was ich sage.Original von Lord Macshire
Was brauchen wir einen Ersatz-Monarchen, der den Grüß-Gott August spielt ? Dafür ist das Amt zu bedeutend zu teuer, als daß man sich ihn als repräsentative Zierde leistet.
Entweder ein starker Präsident, der als Oberhaupt der Executive - das ist er - nicht der Kanzler, der nur Regierungschef ist - die Leitlinien der Politik bestimmt - oder gleich abschaffen.
Im übrigen dürfte die Legitimation des Präsidenten höher als die des Kanzlers zu werten sein. Ersterer wird durch das Volk direkt gewählt, während letzterer nur indirekt durch das Parlament gewählt wird.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Mir fallen spontan zwei Unionspräsidenten ein, die ihr Amt doch noch sehr in die Tradition ihrer vorangegangen Karriere als Parteipolitiker gestellt haben. Beide haben vorzeitig das Handtuch geschmissen. Insofern sollte man von einer solchen Praxis - den Unionpräsident als Zuchtmeister der Nation interpretieren - abraten.
Natürlich kann man darüber nachdenken, inwiefern es nützlich und vernünftig wäre, dem Amt des Unionspräsident mehr Befugnisse zu geben. Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass ein Unionspräsident mit weitreichenden Handlungskompetenzen, Pflichten und tagespolitischen Verantwortlichkeiten nicht mehr als der Mittler fungieren kann, der er eigentlich sein soll.
Natürlich kann man darüber nachdenken, inwiefern es nützlich und vernünftig wäre, dem Amt des Unionspräsident mehr Befugnisse zu geben. Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass ein Unionspräsident mit weitreichenden Handlungskompetenzen, Pflichten und tagespolitischen Verantwortlichkeiten nicht mehr als der Mittler fungieren kann, der er eigentlich sein soll.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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Die Verfassung bestimmt (Artikel 16 Absatz 2 Satz 2) die Gewaltenteilung als eines der Fundamente der Demokratischen Union. Eine vom Unionsparlament gewählte und überwiegend oder gar ausschließlich aus dessen Mitgliedern zusammengesetzte Regierung genügt diesem Erfordernis erkennbar nicht. Gibt es kein vom Vertrauen des Parlaments unabhängiges exekutives Organ, fallen gesetzgebende und vollziehende Gewalt letztlich beide allein dem Unionsparlament zu. Gesetzgebende und vollziehende Gewalt sind dann nicht mehr im Sinne der Verfassung "besonders" - meint: voneinander getrennt - sondern die Regierungsmitglieder sind bloße Beauftragte des eigentlich für die Gesetzgebung und nicht die Ausführung der Gesetze zuständigen Parlaments.
Das besondere exekutive Organ der Demokratischen Union ist der Unionspräsident, da dieser separat vom Unionsparlament von der Bevölkerung gewählt wird. Die Unionsregierung ist quasi nur die notwendige "Schnittstelle" zwischen Exekutive und Legislative. Die Richtlinienkompetenz des Unionskanzlers (Artikel 45 Absatz 1 Satz 1) meint tatsächlich die Entwicklung einer für beide Seiten - Legislative und Exekutive - annehmbaren Synthese ihrer Interessen und Ziele. Impulsgeber auf exekutiver Seite ist aber klar der Unionspräsident, nicht die Unionsregierung.
Es ist tatsächlich eine Fehlkonzeption der Verfassung, das Vertrauen des Unionsparlamentes gegenüber der Unionsregierung höher zu bewerten als das des Unionspräsidenten. Mit ihrem Bekenntnis zur Gewaltenteilung erteilt die Verfassung einer "Parlamentsdiktatur" - wie sie etwa im Vereinigten Königreich und einigen der aus dessen Kolonien hervorgegangenen heute souveränen Staaten (Neuseeland zum Beispiel) besteht - eine deutliche Absage. Nichts desto minder ist es dem Unionspräsidenten geboten, unter Ausschöpfung aller ihm verfassungsgemäß gegebenen Mittel seine Funktion als Haupt der Exekutive auszuüben. Im Klartext: Verantwortung für die Ausführung der vom Unionsparlament beschlossenen Gesetze zu übernehmen.
Die notwendigen Anpassungen einiger Verfassungsbestimmungen an das in Artikel 16 verankerte Konzept der Gewaltenteilung wären indes keine große Affäre.
Das besondere exekutive Organ der Demokratischen Union ist der Unionspräsident, da dieser separat vom Unionsparlament von der Bevölkerung gewählt wird. Die Unionsregierung ist quasi nur die notwendige "Schnittstelle" zwischen Exekutive und Legislative. Die Richtlinienkompetenz des Unionskanzlers (Artikel 45 Absatz 1 Satz 1) meint tatsächlich die Entwicklung einer für beide Seiten - Legislative und Exekutive - annehmbaren Synthese ihrer Interessen und Ziele. Impulsgeber auf exekutiver Seite ist aber klar der Unionspräsident, nicht die Unionsregierung.
Es ist tatsächlich eine Fehlkonzeption der Verfassung, das Vertrauen des Unionsparlamentes gegenüber der Unionsregierung höher zu bewerten als das des Unionspräsidenten. Mit ihrem Bekenntnis zur Gewaltenteilung erteilt die Verfassung einer "Parlamentsdiktatur" - wie sie etwa im Vereinigten Königreich und einigen der aus dessen Kolonien hervorgegangenen heute souveränen Staaten (Neuseeland zum Beispiel) besteht - eine deutliche Absage. Nichts desto minder ist es dem Unionspräsidenten geboten, unter Ausschöpfung aller ihm verfassungsgemäß gegebenen Mittel seine Funktion als Haupt der Exekutive auszuüben. Im Klartext: Verantwortung für die Ausführung der vom Unionsparlament beschlossenen Gesetze zu übernehmen.
Die notwendigen Anpassungen einiger Verfassungsbestimmungen an das in Artikel 16 verankerte Konzept der Gewaltenteilung wären indes keine große Affäre.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Um es zusammenzufassen: Die Unionsregierung ist nur die Brücke zwischen dem Präsidenten (der die Exekutive darstellt) und dem Parlament (das die Legislative bildet)?
Das wiederum kann ich kaum als Absicht der Unionsverfassung erkennen. Der Präsident hat eindeutige Befugnisse zugestanden bekommen, die ihm freilich in gewissem Maße politische Einflussnahme ermöglicht. Im Gesamtbild lese ich die Verfassung aber so, dass der Präsident eine übergeordnete Instanz darstellen soll, eine Institution, die -wie der Kandidat Blomkohl Cullen in seiner Rede sagte - zusammenhalten soll und Anstöße geben, jedoch selbst so wenig wie möglich regulierend in die Tagespolitik eingreifen soll.
Das wiederum kann ich kaum als Absicht der Unionsverfassung erkennen. Der Präsident hat eindeutige Befugnisse zugestanden bekommen, die ihm freilich in gewissem Maße politische Einflussnahme ermöglicht. Im Gesamtbild lese ich die Verfassung aber so, dass der Präsident eine übergeordnete Instanz darstellen soll, eine Institution, die -wie der Kandidat Blomkohl Cullen in seiner Rede sagte - zusammenhalten soll und Anstöße geben, jedoch selbst so wenig wie möglich regulierend in die Tagespolitik eingreifen soll.
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Verfassungen sind wie einfache Gesetze auch üblicherweise systematisch vom allgemeinen zum besonderen aufgebaut.
In ihrem allgemeinen Teil legt die Verfassung die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative (Artikel 16 Absatz Satz 2) als Staatsprinzip der Demokratischen Union fest. Die nachfolgenden Bestimmungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Staatsorgane sind folglich im Lichte ihrer allgemeinen Aufgaben zu lesen.
Eine vierte Gewalt, deren Aufgabe etwa die "Vermittlung" sein soll bestimmt die Verfassung in ihren allgemeinen Festlegungen nicht. Es handelt sich bei den entsprechenden Aufgabenbeschreibungen des Unionspräsidenten also lediglich um eine Ergänzung seiner primären Funktion, diese ist es als Haupt der Exekutive zu wirken.
Löst man den Unionspräsidenten aus diesem Zusammenhang heraus, besteht keine effektive Gewaltenteilung mehr. Denn dann fallen gesetzgebende und vollziehende Gewalt in den Händen des Unionsparlaments zusammen, was die Verfassung aber wie gesagt nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 ausschließt. Der Unionspräsident ist das Gegengewicht zum Unionsparlament, die Unionsregierung der auf den Ausgleich zwischen beiden Kräften hinwirkende Faktor.
In ihrem allgemeinen Teil legt die Verfassung die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative (Artikel 16 Absatz Satz 2) als Staatsprinzip der Demokratischen Union fest. Die nachfolgenden Bestimmungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Staatsorgane sind folglich im Lichte ihrer allgemeinen Aufgaben zu lesen.
Eine vierte Gewalt, deren Aufgabe etwa die "Vermittlung" sein soll bestimmt die Verfassung in ihren allgemeinen Festlegungen nicht. Es handelt sich bei den entsprechenden Aufgabenbeschreibungen des Unionspräsidenten also lediglich um eine Ergänzung seiner primären Funktion, diese ist es als Haupt der Exekutive zu wirken.
Löst man den Unionspräsidenten aus diesem Zusammenhang heraus, besteht keine effektive Gewaltenteilung mehr. Denn dann fallen gesetzgebende und vollziehende Gewalt in den Händen des Unionsparlaments zusammen, was die Verfassung aber wie gesagt nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 ausschließt. Der Unionspräsident ist das Gegengewicht zum Unionsparlament, die Unionsregierung der auf den Ausgleich zwischen beiden Kräften hinwirkende Faktor.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Die drei Staatsgewalten finden Sie in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 aufgezählt: Legislative, Exekutive, Judikative. Diesen sind die nachfolgend durch die Verfassung eingerichteten Organe zuzuordnen. Der Unionspräsident ist das Haupt der Exekutive, eine erwünschte moderierender Funktion hat man ihm nur ebenfalls noch zugegeben. Seine Daseinsberechtigung ist diese nicht.

Landesministerin der Westlichen Inseln a. D.
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Das mag jeder Verfassungsrechtler ander sehen.
Ich kenne die Verfassung nicht bis in die letzten Winkelzüge, aber den Eindruck entsteht, dass die Regierung die Exekutive darstellt und der Präsident lediglich moderierende Funktion hat.
Um ihre Sicht rauszulesen, muss man es auch wirklich so lesen wollen
Ich kenne die Verfassung nicht bis in die letzten Winkelzüge, aber den Eindruck entsteht, dass die Regierung die Exekutive darstellt und der Präsident lediglich moderierende Funktion hat.
Um ihre Sicht rauszulesen, muss man es auch wirklich so lesen wollen
