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ZGU - Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
1. Jahrgang | Juli 2009 | Heft 1
Herausgeber Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK.
Schriftleitung Enno Janßen, lic.iur.
Heftinhalt
Urteile
- 1 | ObUG: Verfassungsmäßigkeit LebenspartnerschaftsG mit Anm. Poppinga
- 2 | UVerwG: Gehaltsanspruch des Unionskommissars mit Anm. Janßen
Aufsätze
- 3 | Janßen: Vertetungsgesetzgebung - schöne neue Welt?
# Zum Heft...
1. Jahrgang | Juli 2009 | Heft 1
Herausgeber Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK.
Schriftleitung Enno Janßen, lic.iur.
Heftinhalt
Urteile
- 1 | ObUG: Verfassungsmäßigkeit LebenspartnerschaftsG mit Anm. Poppinga
- 2 | UVerwG: Gehaltsanspruch des Unionskommissars mit Anm. Janßen
Aufsätze
- 3 | Janßen: Vertetungsgesetzgebung - schöne neue Welt?
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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Antworten auf Anmerkungen sind gerne gesehen und natürlich auch veröffentlicht. Falls jemand also eine eigene Urteilsanmerkung verfassen möchte - nur her damit.
Ansonsten haben ich und mein Kollege natürlich die wichtigsten Grundsatzurteile der letzten Zeit aufgegriffen - und unsere Meinung dazu kundgetan. Das zwei Juristen drei Meinungen haben, wissen Sie sicherlich so gut wie ich.
Ansonsten haben ich und mein Kollege natürlich die wichtigsten Grundsatzurteile der letzten Zeit aufgegriffen - und unsere Meinung dazu kundgetan. Das zwei Juristen drei Meinungen haben, wissen Sie sicherlich so gut wie ich.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Im Fall des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mir zu viel politische Polemik verbaut, wie der Kollege Jerkov bereits monierte.
In der Sache um die Vertretungsgesetzgebung widerspreche ich dem Kollegen Janßen, der die Nichtigkeit des Vertretungsgesetzes durch den Erlass von Landesregelungen annimmt. Art. 47a III UVerf sieht meiner Meinung nach einen Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor, also eine Unwirksamkeit ex nunc, nicht ex tunc.
In der Sache um die Vertretungsgesetzgebung widerspreche ich dem Kollegen Janßen, der die Nichtigkeit des Vertretungsgesetzes durch den Erlass von Landesregelungen annimmt. Art. 47a III UVerf sieht meiner Meinung nach einen Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor, also eine Unwirksamkeit ex nunc, nicht ex tunc.
Zuletzt geändert von Jebb Bongerton am Mi 22. Jul 2009, 19:49, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Joshua B. BongertonDirektor des Unionsverwaltungsgerichts
Vorsitzender Richter des Obersten Gerichtshofs von Roldem
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Nun, wenn die Sache von einem der Politiker kommentiert wird, ist das sicherlich zu erwarten. Die Schriftleitung wünscht sich für die Belebung der Diskussion solche Beiträge von Zeit zu Zeit.Original von Jebb Bongerton
Im Fall des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mir zu viel politische Polemik verbaut, wie der Kollege Jerkov bereits monierte.
Die Regelung ist meines Erachtens eine Umkehrung des Grundsatzes "Unionsrecht bricht Landesrecht". Dementsprechend wird Unionsrecht nichtig. Durch einen Landesakt wird bestehendes Unionsrecht aufgehoben, zukünftiges wird gesperrt. Nicht umsonst spricht Abs. 3 auch von einem "außer Kraft treten", nicht von einer Nicht-Anwendung.In der Sache um die Vertretungsgesetzgebung widerspreche ich dem Kollegen Janßen, der die Nichtigkeit des Vertretungsgesetzes durch den Erlass von Landesregelungen annimmt. Art. 47a III UVerf sieht meiner Meinung nach einen Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor, also eine Unwirksamkeit ex nunc, nicht ex tunc.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
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Beiträge: 229
Registriert: Sa 1. Nov 2008, 18:07
Die Frage ist eben, ob es ex tunc oder ex nunc unwirksam ist. Die Nichtigkeit, also die Unwirksamkeit ex tunc, kommt meiner Meinung nach nur in Frage, das Gesetz innerhalb der Vierzehntagesfrist, die genau für solche Fälle konstruiert wurde, dazu genutzt wird, das Gesetz oder Teile davon per Landesgesetzgebung unwirksam zu machen. Ihre Argumentation würde darauf hinauslaufen, dass, wenn sich ein Land dazu entscheidet, lang nachdem das Vertretungsgesetz gilt, ein entgegenstehendes Gesetz zu erlassen, alle Akte und Regelungen auf den Zustand des neuen Gesetzes rückgängig gemacht werden müssten. Das ist nicht im Sinne des Erfinders. Verstärkt wird mein Argument durch Absatz 3, der davon spricht, dass das Gesetz außer Kraft tritt, soweit und solange eine landesgesetzliche Regelung gilt. Das ist meiner Meinung nach ein Indiz dafür, dass der Unionverfassunggeber vorgesehen hat, dass die Vertretungsregelungen, ab dem Zeitpunkt nicht mehr gilt, ab welchem ein entgegenstehendes oder abweichendes Landesgesetz wirksam ist, außer Kraft treten. Ebenso sehe ich im Übrigen die Regelung des Art. 22 III UVerf. Eine Rückabwicklung ist einfach unsachgemäß.Original von Enno Janßen
Die Regelung ist meines Erachtens eine Umkehrung des Grundsatzes "Unionsrecht bricht Landesrecht". Dementsprechend wird Unionsrecht nichtig. Durch einen Landesakt wird bestehendes Unionsrecht aufgehoben, zukünftiges wird gesperrt. Nicht umsonst spricht Abs. 3 auch von einem "außer Kraft treten", nicht von einer Nicht-Anwendung.
Prof. Joshua B. BongertonDirektor des Unionsverwaltungsgerichts
Vorsitzender Richter des Obersten Gerichtshofs von Roldem
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:24
Eine schöne Idee und für die juristische Welt sicherlich eine Bereicherung.
Eventuell könnten die Herausgeber darüber nachdenken, diese juristische Fachzeitschrift durch internationale Autoren zu ergänzen. Zum einen wäre es auf diese Weise interessant anderere Rechtssysteme und dort gefallene Entscheidungen gesammelt zu lesen, zum anderen wäre es sicherlich eine weitere Aktivitätsgarantie, wenn ein möglichst breites, internationales Autorenteam mitwirkt.
Eventuell könnten die Herausgeber darüber nachdenken, diese juristische Fachzeitschrift durch internationale Autoren zu ergänzen. Zum einen wäre es auf diese Weise interessant anderere Rechtssysteme und dort gefallene Entscheidungen gesammelt zu lesen, zum anderen wäre es sicherlich eine weitere Aktivitätsgarantie, wenn ein möglichst breites, internationales Autorenteam mitwirkt.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
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Unionspräsident a.D.
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