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ZGU - Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
1. Jahrgang | Juli 2009 | Heft 1

Herausgeber Prof. Hajo Poppinga, MdL, VK.
Schriftleitung Enno Janßen, lic.iur.

Heftinhalt

Urteile
- 1 | ObUG: Verfassungsmäßigkeit LebenspartnerschaftsG mit Anm. Poppinga
- 2 | UVerwG: Gehaltsanspruch des Unionskommissars mit Anm. Janßen

Aufsätze
- 3 | Janßen: Vertetungsgesetzgebung - schöne neue Welt?

# Zum Heft...
 

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Beitrag von pjotr »

Ein bisschen subjektiv gefärbt ist das Ganze ja schon...
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Antworten auf Anmerkungen sind gerne gesehen und natürlich auch veröffentlicht. Falls jemand also eine eigene Urteilsanmerkung verfassen möchte - nur her damit.

Ansonsten haben ich und mein Kollege natürlich die wichtigsten Grundsatzurteile der letzten Zeit aufgegriffen - und unsere Meinung dazu kundgetan. Das zwei Juristen drei Meinungen haben, wissen Sie sicherlich so gut wie ich. ;)
 

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Beitrag von pjotr »

Wenns nur bei zwei Juristen nur drei Meinungen wären, wär das ja schon mal ein Fotschritt sondersgleichen ;)
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von pjotr
Wenns nur bei zwei Juristen nur drei Meinungen wären, wär das ja schon mal ein Fotschritt sondersgleichen ;)
Also kommt der eigene Artikel für die nächste Ausgabe? ;)
 

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Sehr schöne Initative, eine Bereicherung für die Presselandschaft wie für die entsprechenden Fachkreise. :)
 

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Beitrag von Jebb Bongerton »

Im Fall des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mir zu viel politische Polemik verbaut, wie der Kollege Jerkov bereits monierte.
In der Sache um die Vertretungsgesetzgebung widerspreche ich dem Kollegen Janßen, der die Nichtigkeit des Vertretungsgesetzes durch den Erlass von Landesregelungen annimmt. Art. 47a III UVerf sieht meiner Meinung nach einen Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor, also eine Unwirksamkeit ex nunc, nicht ex tunc.
 

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Beitrag von Enno Janßen »

Original von Jebb Bongerton
Im Fall des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mir zu viel politische Polemik verbaut, wie der Kollege Jerkov bereits monierte.
Nun, wenn die Sache von einem der Politiker kommentiert wird, ist das sicherlich zu erwarten. Die Schriftleitung wünscht sich für die Belebung der Diskussion solche Beiträge von Zeit zu Zeit.
In der Sache um die Vertretungsgesetzgebung widerspreche ich dem Kollegen Janßen, der die Nichtigkeit des Vertretungsgesetzes durch den Erlass von Landesregelungen annimmt. Art. 47a III UVerf sieht meiner Meinung nach einen Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor, also eine Unwirksamkeit ex nunc, nicht ex tunc.
Die Regelung ist meines Erachtens eine Umkehrung des Grundsatzes "Unionsrecht bricht Landesrecht". Dementsprechend wird Unionsrecht nichtig. Durch einen Landesakt wird bestehendes Unionsrecht aufgehoben, zukünftiges wird gesperrt. Nicht umsonst spricht Abs. 3 auch von einem "außer Kraft treten", nicht von einer Nicht-Anwendung.
 

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Beitrag von Jebb Bongerton »

Original von Enno Janßen

Die Regelung ist meines Erachtens eine Umkehrung des Grundsatzes "Unionsrecht bricht Landesrecht". Dementsprechend wird Unionsrecht nichtig. Durch einen Landesakt wird bestehendes Unionsrecht aufgehoben, zukünftiges wird gesperrt. Nicht umsonst spricht Abs. 3 auch von einem "außer Kraft treten", nicht von einer Nicht-Anwendung.
Die Frage ist eben, ob es ex tunc oder ex nunc unwirksam ist. Die Nichtigkeit, also die Unwirksamkeit ex tunc, kommt meiner Meinung nach nur in Frage, das Gesetz innerhalb der Vierzehntagesfrist, die genau für solche Fälle konstruiert wurde, dazu genutzt wird, das Gesetz oder Teile davon per Landesgesetzgebung unwirksam zu machen. Ihre Argumentation würde darauf hinauslaufen, dass, wenn sich ein Land dazu entscheidet, lang nachdem das Vertretungsgesetz gilt, ein entgegenstehendes Gesetz zu erlassen, alle Akte und Regelungen auf den Zustand des neuen Gesetzes rückgängig gemacht werden müssten. Das ist nicht im Sinne des Erfinders. Verstärkt wird mein Argument durch Absatz 3, der davon spricht, dass das Gesetz außer Kraft tritt, soweit und solange eine landesgesetzliche Regelung gilt. Das ist meiner Meinung nach ein Indiz dafür, dass der Unionverfassunggeber vorgesehen hat, dass die Vertretungsregelungen, ab dem Zeitpunkt nicht mehr gilt, ab welchem ein entgegenstehendes oder abweichendes Landesgesetz wirksam ist, außer Kraft treten. Ebenso sehe ich im Übrigen die Regelung des Art. 22 III UVerf. Eine Rückabwicklung ist einfach unsachgemäß.
 

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Beitrag von Schrobi »

Eine schöne Idee und für die juristische Welt sicherlich eine Bereicherung.

Eventuell könnten die Herausgeber darüber nachdenken, diese juristische Fachzeitschrift durch internationale Autoren zu ergänzen. Zum einen wäre es auf diese Weise interessant anderere Rechtssysteme und dort gefallene Entscheidungen gesammelt zu lesen, zum anderen wäre es sicherlich eine weitere Aktivitätsgarantie, wenn ein möglichst breites, internationales Autorenteam mitwirkt.
 

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