Gesperrt
Erleuchteter
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Benutzeravatar
Erleuchteter

Beitrag von Hajo Poppinga »

Der Einfachheit halber weise ich darauf hin, daß die Stellungnahmen der Unionsrat-Minderheit, der Unionsregierung und der VU-Fraktion vom Anfang der Stellungnahme bis zum Satz "Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung." weitgehend inhaltlich gleichen. Erst ab diesem Punkt finden sich jeweils individuell wichtige und weitergehende Ergänzungen. Da spart man sich etwas Lektüre. ;)
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von William C. Ashcraft »

Danke für den Hinweis. ;)
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Foren Gott
Beiträge: 3559
Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von pjotr »

Danke Herr Kollege ;)
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Foren Gott
Beiträge: 3559
Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von pjotr »

Herr Vorsitzender,

Die Antragsverneinenden Parteien verlangen allesamt von der Antragstellerin eine Substantiierung des wesentlich Gleichen das vom Gesetzgeber ungleich behandelt wird. Bei dem wesentlich Gleichen handelt es sich nach Ansicht der Antragsparteien um die Partnerschaft zweier Personen; dass diese Partnerschaft nicht zwingend einer Differenzierung durch den Gesetzgeber bedarf zeigt sich schon einzig und allein dass die Tatsache dass das dem LebenspartnerschaftsG vorangegangene im ZGB verbriefte Partnerschaftsrecht keinen Unterschied zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften machte.
Heterosexuelle Paare können nach neuem Gesetzesstand eine Zivilehe eingehen, wohingegen homosexuellen nur die neu eingeführte Lebenspartnerschaft offen steht. Beide Verbindungen sind jedoch unter dem Oberbegriff "Partnerschaft" im Sinne einer zivilrechtlichen Anderung des Personenstandes zusammenzufassen. Damit substantiiert sich das wesentlich Gleiche.
Wo der Bedarf nach einer Differenzierung der Partnerschaften nach sexueller Orientierung besteht konnten die antragsverneinenden Parteien nicht substantiell darlegen. Bereits eine Evidenzkontrolle muss also scheitern und bringt das LebenspartnerschaftsG zur Verfassungswidrigkeit.

Die Argumentation der Antragsgegner, die Lebenspartnerschaft beinhalte lediglich die personenstandsrechtliche Eintragung eine Partnerschaft, wohingegen der Abschluss der Zivilehe die Gründung einer Familie bezwecke.
Nach Ansicht der Antragstellerin bezeichnet der Begriff Familie in der gebräuchlichen Definition die Gemeinschaft direkt linear miteinander verwandter Personen, im weiteren Begriffssinn auch deren Sippe oder lediglich ein partnerschaftliches Zusammenleben. Nicht jedoch schließt die Gründung einer Familie zwangsläufig das Zeugen von Nachkommen mit ein. Familien können also durchaus auch aus zwei Partnern und deren Verwandten bestehen, ohne dass Kinder aus der Ehe hervorgehen müssen.
Vorrangiger Zweck der Familie ist das gemeinschaftliche Zusammenleben, und nicht das Erzeugen von Nachkommen.
Die Argumentation der Gegenseite ist somit hinfällig. Der Gesetzesinhalt nur auf den Begriff der "gemeinsamen Lebensführung" anzuwenden.

Im zweitletzten Absatz der Minderheiten-Stellungnahme des Unionsrates (sowie den gleichlautenden Stellen in der Stellungnahmen von Unionsregierung und VU-Fraktion) führen die Antragsgegnerinnen ihre Argumentation selbst ad absurdum. Ich zitiere:
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden.
Die Antragsgegnerseite benutzt den Begriff "Familie" also genauso in jenem von uns oben erläuterten Sinne einer Lebensgemeinschaft; wird die Bestimmung zur Familiengründung nun zwar in der Zweckbegründung der neugeregelten Zivlehe angeführt, so ist er doch nichts als eine Vorausnahme des weiteren Zweckes, nämlich der "gemeinsamen Lebensführung".
Ich zitiere weiter:
Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet.
Das bestätigt nur, dass die Lebenspartnerschaft also auch das "Recht" zur Gründung einer Familie miteinschließt. Die Ungleichbehandlung ist damit nicht notwendig.
Einen Gestaltungsspielraum kann man dem Gesetzgeber daher durch die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (wie oben substantiiert, weiters noch einmal bewiesen) nicht zugestehen.

Da es sich hier aber um eine Ungleichbehandlung handelt die in Art. 2 I mit einem expliziten Ungleichbehandlungsverbot (sexuelle Orientierung, sowie Geschlecht) belegt ist, stellt dies nach unserer Meinung eine Ungleichbehandlung größerer Intensität dar. Damit bedarf es auch einer Prüfung der materiellen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Inwieweit das Gesetz einen legitimen Zweck erfüllt kann die Antragstellerseite nicht erkennen. Eine Prüfung nach der Erforderlichkeit zur Erfüllung dieses Zwecks und deren Verhältnismäßigkeit muss also daran schon scheitern.

Zu den Auführungen der VU-Fraktion zum "symbolischen Akt" der Eheschließung ist zum Schluss, der guten Ordnung halber, noch einzugehen: Die Antragstellerinnenseite meint hier lediglich im Handeln der damaligen gesetzgebenden Parteien die Meinung, der Akt der Eheschließung habe Vorrangstellung, erkannt zu haben. Nicht ohne Grund wird die bisherige Zivilehe ja noch immer unter dem Namen "Ehe" geführt, und erhielt durch das neue Gesetz nicht etwa eine ähnlich deskrpitive Namensgebung wie es bei der Lebenspartnerschaft der Fall war. Das zeigt eindeutig, dass der Begriff "Ehe" (der nicht deskriptiv im Sinne des neuen Gesetzes ist; so bezeichnete er ja vorher schon das was jetzt eine "Lebenspartnerschaft" ist, ohne dass vor der Einführung des LebenspartnerschaftG ein Bedeutungswandel in der Gesellschaft der Demokratischen Union stattgefunden hätte) für den damaligen Gesetzgeben eben doch eine herausragende Rolle spielte und dazu diente, die neue "Lebenspartnerschaft" als etwas rechtlich minderwertigeres zu behandeln.

Gibt es Ihrerseits noch Fragen, Herr Vorsitzender? Ansonsten würde ich mein Plädoyer vorbereiten.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von William C. Ashcraft »

Dann bereiten Sie es bitte vor, Herr Rechtsanwalt.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Foren Gott
Beiträge: 3559
Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von pjotr »

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Die Verhandlung hat eindeutig bewiesen, dass die Seite der Antragstellerinnen die gewichtigeren Argumente zu Tage legt, als die Gegenparteien.

Wie ausgeführt, sind sowohl die Zivilehe als auch die neue Lebenspartnerschaft unter dem Begriff der gemeinsamen Lebensführung vereint. Eine Familie zu gründen, wie es die Zivilehe verlangt geschieht auch und auch alleinig durch die Tatsache des Entschlusses zur gemeinsamen Lebensführung. Die Zeugung von Nachkommen ist nach Ansicht der Antragstellerinnen dazu nicht erforderlich.
Die Differenzierung in zwei Rechtsinstitutionen, das heißt Zivilehe und Lebenspartnerschaft, behandelt also mit der gemeinsamen Lebensführung ein einziges Rechtsgut in zwei unterschiedlichen Arten und Weisen.

Solch eine Ungleichbehandlung schließt sich sowohl nach Art. 2 I Satz 1 Unionsverfassung als auch explizit nach Art. 2 I Satz 2 Nebensatz 3, 7 aus. Mitnichten hat der Gesetzgeber hier also lediglich seine Gestaltungshoheit ausgenutzt.

Das Gesetz muss stattdessen einer Evidenzprüfung unterzogen werden. Schon diese scheitert am fehlenden Grund zu einer solchen Ungleichbehandlung.
Weiters halten wir das Lebenspartnerschaftsgesetz für eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung. Selbst also, wenn das Gericht die Evidenzprüfung positiv bescheiden sollte, liegt dennoch ein Ausschlussgrund vor. Eine dringende Notwendigkeit zur Neuregelung der Partnerschaft in der Demokratischen Union liegt nämlich nicht vor. Dies zeigt alleine die Tatsache, dass die Regelung der Eheschließung in der DU auch vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit keinen substantiellen Schwierigenkeiten gekennzeichnet war.

Euer Ehren, das Lebenspartnerschaftsgesetz ist also grob verfassungswidrig im Sinne der antragstellenden Parteien.

Vielen Dank.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Erleuchteter
Beiträge: 5996
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
Benutzeravatar
Erleuchteter

Beitrag von Palin Waylan-Majere »

*ist sehr am Ausgang dieses Prozesses interessiert*
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Foren Gott
Beiträge: 4333
Registriert: Mi 9. Mai 2007, 00:28
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von Michael Schneider »

*hustet äußerst laut und läßt Umstehende wissen*

Ich würde hier ein baldiges Fortkommen begrüßen, weil wir solange mit einem gesetzlichen Provisorium, genannt "Gesetz zur Änderung der Eheschließungsmodalitäten" leben müssen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von William C. Ashcraft »

Möchte die Gegenpartei erwidern?
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Foren Gott
Beiträge: 3559
Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Benutzeravatar
Foren Gott

Beitrag von pjotr »

Herr Vorsitzender,

Die Gegenpartei ist hier dasjenige Gesetz, das außer Kraft gesetzt werden soll; es handelt sich um eine Normenkontrolle. Dementsprechend gibt es natürlich keine Gegenpartei, die plädieren könnte..
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Gesperrt

Zurück zu „Oberstes Unionsgericht“