Kanzlei Hinz & Kunz international, Büro Katista
An der Promenade 5
Trisan, Freie Republik Katista, DU
Senior Partner: Prof. Pjotr Jerkov
20. Dezember 2008, Trisan, Katista
Betrifft: Abstrakte Normenkontrolle LebenspartnerschaftsG – Republik Heroth u.a.
Die Klägerinnen, namentlich die Unionsländer
Unionsrepublik Heroth,
Watoran, Heroth
Unionsland Westliche Inseln,
Kamahamea, WI
Republik Salbor,
Salbor, Salbor
Republik Imperia,
Mixoxa, Imperia
und
Republik Roldem,
Port Victoria, Roldem
sowie die Abgeordneten der
Fraktion Linke Liste im Unionsparlament,
(Abgeordnete Montgomery Scott und Wolfgang Müller),
Manuri, Katista
beantragen im Rahmen einer Abstrakten Normenkontrolle gemäß §12 Unionsgerichtsgesetz die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
I
Die Klage ist zulässig.
Das ObUG ist nach §7 IV Abs.4 zuständig für Abstrakte Normenkontrollen.
Antragsteller können §12 II a und c zwei Abgeordnete des Unionsparlamentes oder ein Unionsland sein. Mit der Teilnahme der Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament und von 5 Unionsländern ist dies auch ein Zulässigkeitsgrund.
Der Gegenstand ist das Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 30. November 2008 vom Unionsparlament verabschiedet wurde. Gegen das Gesetz wurde am 4. Dezember vom Unionsrat Einspruch eingelegt (Unionsratsdrucksache 2008/77), der jedoch am 14. Dezember vom Unionsparlament zurückgewiesen wurde. Die Klageeinreichungsfrist von 4 Wochen ist damit eingehalten.
Das Gesetz wurde am heutigen 20. Dezember vom Unionspräsidenten verkündet, damit steht uns der Klageweg nach §12 III Satz 3 ab sofort offen.
II
Die Klage ist begründet.
Der bisherige §1 des V Buches des ZGB lautete „Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.“; nach dem LebenspartnerschaftsG soll die Neufassung (als §1 I Buch V) lauten „Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.“.
Damit soll das Eherecht, dass bisher allen natürlichen Personen erlaubt war auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften beschränken.
Nach Artikel 2 I der Unionsverfassung darf niemand wegen seines Geschlechtes oder wegen seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden.
Nach dem neuen Gesetz erhalten Personen aufgrund ihres Geschlechts (darf als Mann keinen Mann, bzw. als Frau keine Frau ehelichen) bzw. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (keine gleichgeschlechtlichen Ehen für Homo- oder Bisexuelle) eine rein rechtliche Benachteiligung, da sie keine Ehe nach §1 Buch IV ZGB (neu) schließen können.
Der Gesetzgeber behandelt hier wesentlich Gleiches ungleich, indem er zwar eine Lebenspartnerschaft für alle natürlichen Personen erlaubt, das Recht einer Eheschließung und eines gemeinsamen Familiennamens lediglich verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften vorbehält.
Wir halten das für eine Ungleichbehandlung grösserer Intensität, da Sie in das Recht auf Selbstverwirklichung nach Artikel 4 der Unionsverfassung eingreift. „Jedermann kann tun und lassen, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.“ bestimmt der Artikel. Uns sind dabei keine Rechte Dritter bekannt, gegen die eine solche „Homo-Ehe“ verstoßen würde.
Es ergibt sich daraus, dass eine ledigliche Evidenzkontrolle bei der Ungleichbehandlung durch das LebenpartnerschaftsG nicht ausreicht. Es wird hier eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gefordert, die mit der Feststellung eines legitimen Zweckes, der bezogenen Geeignet- und Notwendigkeit und Angemessenheit mittels eines sachlichen Grundes gerechtfertigt werden muss.
Dies scheitert unserer Ansicht nach bereits bei der Evidenzkontrolle, nachdem die Befürworter des Gesetzes bisher keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung vorlegen konnten. Spätestens bei der Feststellung eines legitimen Zweckes muss die Prüfung der Verhältnismäßigkeit regelmäßig scheitern, da wir keine Rechtsquelle sehen, die solch einen Zweck ableiten ließe. Einen Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter halten wir nicht für gegeben.
Wir beantragen damit, die materielle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festzustellen und das Gesetz aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Die Antragstellerin möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 06. Januar 2009
In dem abstrakten Normenkontrollantrag
der
Unionsrepublik Heroth,
Unionsland Westliche Inseln,
Republik Salbor,
Republik Imperia,
Republik Roldem,
sowie die Abgeordneten der
Fraktion Linke Liste im Unionsparlament,
(Abgeordnete Montgomery Scott und Wolfgang Müller),
Manuri, Katista
vertreten durch die Kanzlei Hinz & Kunz international, Büro Katista
An der Promenade 5
Trisan, Freie Republik Katista, DU
RA Prof. Jerkov
- Antragsteller -
wegen
Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
wird der Antrag vom 05. Januar 2009 (Geschäftsnummer ObUG 01/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Unionsrichterin Dr. Alexandra Hildebrand sowie Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi werden als Beisitzer am Verfahren teilnehmen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht