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Zur Kenntnisnahme:

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgerichts -
An den
Unionsrat der Demokratischen Union
- Der Unionsratspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht dem Unionsrat hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An das
Unionsparlament der Demokratischen Union
- Der Unionsparlamentspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht dem Unionsparlament hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An die
Unionsregierung
- Der Unionskanzler -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionskanzler,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht der Unionsregierung hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgerichts -
An den
Unionsrat der Demokratischen Union
- Der Unionsratspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht dem Unionsrat hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An das
Unionsparlament der Demokratischen Union
- Der Unionsparlamentspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht dem Unionsparlament hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An die
Unionsregierung
- Der Unionskanzler -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das lebenspartnerschaftsgesetz
Sehr geehrter Herr Unionskanzler,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht der Unionsregierung hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.
Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
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Dekan der Count Donald Law School der Montary University
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Vielen Dank, Herr Prof. Jerkov.
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An das
Oberste Unionsgericht
- Der Vorsitzende Unionsrichter -
Manuri, 19. Januar 2009
Betrifft: ObUG 01/09 Abstrakte Normenkontrolle LebenspartnerschaftsG
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
der Unionsrat hat nachfolgende als Anhang I aufgeführte offizielle Stellungnahme zum laufenden Normenkontrollverfahren verabschiedet. Gleichzeitig finden Sie in Anhang II das Minderheitenvotum der Länder Freistein und Katista.
gez.
Sophia Kreittmayr, Präsidentin des Unionsrates
ANHANG I: Offizielle Stellungnahme des Unionsrats
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme des Unionsrates
Der Unionsrat hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung unvereinbar.
Wie die Anklageschrift bereits darlegt, konnte bisher jedes Paar eine Ehe vor dem Gesetz schließen. Nach dem neuen Gesetz ist dieses Recht heterosexuellen Paaren vorenthalten. Allen Paaren steht nur noch die sogenannte "Lebenspartnerschaft" offen, welche zwar die gleichen formellen Rechte impliziert, jedoch gerade dadurch definiert ist, eben gerade keine Ehe zu sein. Die Autoren des Gesetzes hatten mutmaßlich genau dies im Sinn: Die "Institution Ehe" im Sinne der heterosexuellen Ehe soll "geschützt" werden. Da Ehen aber ihrer Natur nach etwas Privates und daher nicht als Universales zu schützen sind, hat man den Umweg gewählt, die eingetragene heterosexuelle Partnerschaft positiv von anderen Partnerschaften abzuheben, indem man ihr den ausschließlichen Anspruch auf die staatliche Legitimierung als "Ehe" vorbehielt. Die heterosexuelle Ehe wird also angeblich dadurch (wovor auch immer) geschützt, dass sie dass ausschließliche Recht erhält, vom Staat unter der Bezeichnung einer gesellschaftlich anerkannten Partnerschaft, nämlich der "Ehe", registriert zu werden. Außerdem impliziert die Ehe nach dem neuen Gesetz im Gegensatz zur Lebenspartnerschaft den gemeinsamen Familiennamen, also das Zugeständnis von Seiten des Staates, eine Familie zu bilden.
Die Unionsverfassung schreibt vor: "Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Meinung bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".
Dieser Grundsatz enthält bei genauerem Hinsehen zwei für diesen Fall relevante Aussagen, die nicht notwendigerweise identisch sind:
1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
2) Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden.
Die erste Aussage ist nicht ganz einfach anzuwenden, da es in diesem Fall nicht um die Behandlung von Einzelpersonen sondern von Paaren geht. Die Frage ist also: Stellt es eine Ungleichbehandlung von Menschen durch das Gesetz dar, wenn ein Paar gegenüber dem anderen benachteiligt wird? Diese Frage muss man bejahen. Natürlich wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn Gruppen von Menschen ungleich behandelt werden, wenn z. B. eine Bevölkerungsgruppe als Ganzes vom Staat gegenüber einer anderen benachteiligt wird oder eben Paare unterschiedlich behandelt werden.
Der zweite Grundsatz besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf. Die Frage ist hier: Stellt die vorliegende Ungleichbehandlung auch eine Benachteiligung dar? Die einerseits mit der Ehe und anderseits mit der Lebenspartnerschaft verbundenen exklusiven Rechte sind schließlich die gleichen. So hat Unionsminister Schneider argumentiert. Zunächst muss man ihn aber dahingehend korrigieren, dass das automatisch mit der Eheschließung verbundene Recht auf einen gemeinsamen Famliliennamen in der Lebenspartnerschaft nicht gegeben ist. Desweiteren ist eine Eheschließung aber ein Akt, der in seiner Bedeutung über den Zugewinn an formalen Rechten hinausgeht: Sie ist ein Initiationsritus für eine Partnerschaft. Durch die Eheschließung wird aus der Partnerschaft, die potentieller Intoleranz durch ihre Umwelt ausgesetzt ist, eine etablierte Lebenseinheit, die gegenüber ihren Mitmenschen ungeschriebene Rechte genießt. Die Eheschließung durch den Staat als symbolischer Akt ist also ein Zugewinn für die Ehepartner. Verwehrt man einer sexuellen Orientierung dieses Recht, während man es einer anderen zubilligt, benachteiligt man erstere.
ANHANG II: Minderheitenvotum Freistein/Katista
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Minderheitenvotum Freistein/Katista
Die Unionsratsminderheit hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die Unionsregierung hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich.
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung der Unionsratsminderheit sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
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Hiermit reiche ich die Stellungnahme der Unionsregierung ein:
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme der Unionsregierung
Die Unionsregierung hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die Unionsregierung hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich,
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung der Unionsregierung sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Wird von der Ast. und in Stellungnahmen angebracht, daß das Gesetz hinsichtlich der gemeinsamen Namen von Ehevertragspartnern / Lebenspartnerschaftsvertragspartnern diskriminierend sei, so ist dies sachlich schlicht falsch. Durch das neueingeführte Gesetz wird die bisherige Pflicht für Eheverträge beibehalten, Bestimmungen über den Ehenamen zu treffen. Bewußt legt das Gesetz aber gerade nicht fest, daß ein gemeinsamer Ehename gewählt und geführt werden muß. Tatsächlich bedeutet diese Klausel, wie bisher auch, nur, daß in den Vertrag eine Bestimmung darüber muß, ob ein gemeinsamer Name geführt wird und wie dieser Name dann lauten soll bzw. das kein neuer Name geführt werden soll. Diese Minimalklausel ist im Lichte der Ehe als Institut zur Familiengründung zu betrachten. Es wird im Falle der Kindsgeburt für die Eheleute wichtig, Klarheit über den Familiennamen eines Kindes zu haben. Dies geschieht ebenfalls durch diese einfache Klausel, die natürlich auch weiterhin die Freiheit enthält, keinen Familiennamen zu wählen. Dies muß dann nur kurz mit einem Satz im Ehevertrag erwähnt werden.
Umgekehrt gibt es auch für die Lebenspartnerschaften kein Verbot, einen gemeinsamen Namen zu führen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Notwendigkeit für eine solche Vertragsbestimmung bei den Lebenspartnerschaften nicht gesehen, da hier quasi per Naturgesetz keine gemeinsamen Kinder zu erwarten sind, in deren Interesse Klarheit über den Familiennamen bestehen muß. Dennoch bleibt es in unserem freiheitlichen Rechtsstaat natürlich dabei, daß jedermann tun und lassen kann, was er will - also auch mit anderen Personen einen gemeinsamen Namen führen.
Es besteht also für keines der beiden Vertragsverhältnisse ein Nachteil. Alle Vertragsparteien können sich dazu entschließen einen gemeinsamen Namen zu führen, keinen gemeinsamen Namen zu führen oder sogar neue Namen anzunehmen. Das Recht der Union verbietet keines davon.
Im Lichte der Ausführungen vermag die Unionsregierung somit keine Benachteiligung von irgendwem zu erkennen.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme der Unionsregierung
Die Unionsregierung hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die Unionsregierung hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich,
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung der Unionsregierung sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Wird von der Ast. und in Stellungnahmen angebracht, daß das Gesetz hinsichtlich der gemeinsamen Namen von Ehevertragspartnern / Lebenspartnerschaftsvertragspartnern diskriminierend sei, so ist dies sachlich schlicht falsch. Durch das neueingeführte Gesetz wird die bisherige Pflicht für Eheverträge beibehalten, Bestimmungen über den Ehenamen zu treffen. Bewußt legt das Gesetz aber gerade nicht fest, daß ein gemeinsamer Ehename gewählt und geführt werden muß. Tatsächlich bedeutet diese Klausel, wie bisher auch, nur, daß in den Vertrag eine Bestimmung darüber muß, ob ein gemeinsamer Name geführt wird und wie dieser Name dann lauten soll bzw. das kein neuer Name geführt werden soll. Diese Minimalklausel ist im Lichte der Ehe als Institut zur Familiengründung zu betrachten. Es wird im Falle der Kindsgeburt für die Eheleute wichtig, Klarheit über den Familiennamen eines Kindes zu haben. Dies geschieht ebenfalls durch diese einfache Klausel, die natürlich auch weiterhin die Freiheit enthält, keinen Familiennamen zu wählen. Dies muß dann nur kurz mit einem Satz im Ehevertrag erwähnt werden.
Umgekehrt gibt es auch für die Lebenspartnerschaften kein Verbot, einen gemeinsamen Namen zu führen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Notwendigkeit für eine solche Vertragsbestimmung bei den Lebenspartnerschaften nicht gesehen, da hier quasi per Naturgesetz keine gemeinsamen Kinder zu erwarten sind, in deren Interesse Klarheit über den Familiennamen bestehen muß. Dennoch bleibt es in unserem freiheitlichen Rechtsstaat natürlich dabei, daß jedermann tun und lassen kann, was er will - also auch mit anderen Personen einen gemeinsamen Namen führen.
Es besteht also für keines der beiden Vertragsverhältnisse ein Nachteil. Alle Vertragsparteien können sich dazu entschließen einen gemeinsamen Namen zu führen, keinen gemeinsamen Namen zu führen oder sogar neue Namen anzunehmen. Das Recht der Union verbietet keines davon.
Im Lichte der Ausführungen vermag die Unionsregierung somit keine Benachteiligung von irgendwem zu erkennen.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Folgende Stellungnahme des Unionsparlaments ging gestern ein:

Die Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragstellerinnenseite und der Mehrheitserklärung des Unionsrates an.
Bei den beiden neu zu schaffenden Rechtsinstitutionen der Lebenspartnerschaft und der neu eingeführten Zivilehe (im Gesetz "Ehe") handelt es sich um ein wesentlich gleiches Rechtsgut. Eine Ungleichbehandlung besteht also regelmäßig schon in der Schaffung zweier verschiedener Rechtsinstitutionen für ein und das selbe Rechtsgut.
Substantiell wird diese dadurch, dass es nur heterosexuellen Paaren gestattet ist die neue Zivilehe einzugehen; dies verstößt nebst dem Gleichheitsgrundsatz deutlich gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 2 I Satz 2 der Unionsverfassung.
Aus einem anderen Ansatzpunkt gesehen verstößt das neue Gesetz auch dahingehend gegen das Diskriminierungsverbot, dass heterosexuellen Paaren, die die Zivilehe eingehen möchte, künftig nicht mehr offen steht keinen Familiennamen zu wählen. Allein daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung, die eine Evidenzprüfung erforderlich macht. Diese kann unserer Ansicht nach nicht positiv ausfallen.
Vorangegangener Argumentationskette folgend handelt es sich jedoch auch um eine schwerwiegendere Ungleichbehandlung. Folgend der Argumentation der Antragstellerinnen wird hier ein dringender Zweck benötigt. Dabei müssen Notwendigkeit und Geeignetheit der angewendeten Mittel geprüft werden. Uns ist nicht bekannt, dass eine solche Notwendigkeit in der bisherigen Umsetzung des Eherechts bestanden hätte; noch ist uns bekannt der Umsetzung welches wichtigen Zwecks die eingeführten Rechtsinstitutionen dienen könnten.
Scheitert die Kontrolle bereits bei der Evidenzprüfung ist der Nachweis dieses Zwecks natürlich nicht mehr erforderlich, da das Gesetz somit von Anfang an verfassungswidrig wäre.
Wir schließen uns also der Argumentation der Antragstellerinnen an, folglich ist das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Die Abgeordneten Palin Waylan-Majere und Prof. Pjotr Jerkov
Die Fraktion Linke Liste im Unionsparlament
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme der Fraktion der Vaterländischen Union
Die VU-Fraktion hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die VU-Fraktion hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich,
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung der VU-Fraktion sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Wird von der Ast. und in Stellungnahmen angebracht, daß das Gesetz hinsichtlich der gemeinsamen Namen von Ehevertragspartnern / Lebenspartnerschaftsvertragspartnern diskriminierend sei, so ist dies sachlich schlicht falsch. Durch das neueingeführte Gesetz wird die bisherige Pflicht für Eheverträge beibehalten, Bestimmungen über den Ehenamen zu treffen. Bewußt legt das Gesetz aber gerade nicht fest, daß ein gemeinsamer Ehename gewählt und geführt werden muß. Tatsächlich bedeutet diese Klausel, wie bisher auch, nur, daß in den Vertrag eine Bestimmung darüber muß, ob ein gemeinsamer Name geführt wird und wie dieser Name dann lauten soll bzw. das kein neuer Name geführt werden soll. Diese Minimalklausel ist im Lichte der Ehe als Institut zur Familiengründung zu betrachten. Es wird im Falle der Kindsgeburt für die Eheleute wichtig, Klarheit über den Familiennamen eines Kindes zu haben. Dies geschieht ebenfalls durch diese einfache Klausel, die natürlich auch weiterhin die Freiheit enthält, keinen Familiennamen zu wählen. Dies muß dann nur kurz mit einem Satz im Ehevertrag erwähnt werden.
Umgekehrt gibt es auch für die Lebenspartnerschaften kein Verbot, einen gemeinsamen Namen zu führen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Notwendigkeit für eine solche Vertragsbestimmung bei den Lebenspartnerschaften nicht gesehen, da hier quasi per Naturgesetz keine gemeinsamen Kinder zu erwarten sind, in deren Interesse Klarheit über den Familiennamen bestehen muß. Dennoch bleibt es in unserem freiheitlichen Rechtsstaat natürlich dabei, daß jedermann tun und lassen kann, was er will - also auch mit anderen Personen einen gemeinsamen Namen führen.
Es besteht also für keines der beiden Vertragsverhältnisse ein Nachteil. Alle Vertragsparteien können sich dazu entschließen einen gemeinsamen Namen zu führen, keinen gemeinsamen Namen zu führen oder sogar neue Namen anzunehmen. Das Recht der Union verbietet keines davon.
Abschließend ist zu bemerken, daß das vom Unionsrat vorgebrachte Argument, daß die Eheschließung durch den Staat ein besonderer symbolischer Akt sei. Ganz offenbar hängt die Mehrheit der Unionsländer hier einem Bild der Eheschließung an, das seit Einführung des ZGB nicht mehr besteht. In der Union werden keine Ehen mehr geschlossen, es werden ausschließlich Verträge beglaubigt, §1 (4), §1a (4) V. Buch, ZGB. Die Tätigkeit des Staates, sofern er überhaupt tätig wird, besteht ausschließlich in der notariellen Tätigkeit der Beglaubigung der Verträge. Tatsächlich einziger Gewinn in Beglaubigung von Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträgen vor dem Staat ist also die Rechtssicherheit über die unverrückbare Feststellung eines konkreten Vertragsinhaltes, auf den sich beide Parteien im Falle der Vertragsauflösung berufen können.
Ferner bestimmt das ZGB in den genannten Paragraphen, daß nicht zwingend die örtliche Landesregierung, sondern auch eine von ihr benannte Stelle die Beglaubigung der Verträge vornehmen kann. So hat etwa Katista in seinem Ausführungsgesetz zum ZGB bestimmt, daß ausschließlich Rechtsanwälte für die Beglaubigung der Verträge zuständig sind. Hier wird der Charakter dieses Aktes um so deutlicher, es handelt sich ausschließlich um einen notariell-rechtlichen Akt, der für Rechtssicherheit im Streitfall sorgt. Von einer Eheschließung, wie sie etwa in der Kirche oder vor Einführung des ZGB geschah, ist nichts mehr übrig. Sie gibt es nicht mehr. Demenstprechend kann dem simplen Akt der Beglaubigung, wie sie auch Abiturienten für ihre Schulzeugnisse vornehmen lassen, keine symbolische Bedeutung zugesprochen werden.
Dabei ist anzumerken, daß der Akt der Vertragsbeglaubigung für Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge identisch ist. Er besitzt keinerlei Symbolwirkung, weder für den einen Vertragstyp, noch für den anderen. Da der Akt aber keine Symbolwirkung besitzt und er ohnehin für beide Vertragstypen identisch ist, kann keine Ungleichbehandlung stattfinden.
Im Lichte der Ausführungen vermag die VU-Fraktion somit keine Benachteiligung von irgendwem zu erkennen.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.

Die Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragstellerinnenseite und der Mehrheitserklärung des Unionsrates an.
Bei den beiden neu zu schaffenden Rechtsinstitutionen der Lebenspartnerschaft und der neu eingeführten Zivilehe (im Gesetz "Ehe") handelt es sich um ein wesentlich gleiches Rechtsgut. Eine Ungleichbehandlung besteht also regelmäßig schon in der Schaffung zweier verschiedener Rechtsinstitutionen für ein und das selbe Rechtsgut.
Substantiell wird diese dadurch, dass es nur heterosexuellen Paaren gestattet ist die neue Zivilehe einzugehen; dies verstößt nebst dem Gleichheitsgrundsatz deutlich gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 2 I Satz 2 der Unionsverfassung.
Aus einem anderen Ansatzpunkt gesehen verstößt das neue Gesetz auch dahingehend gegen das Diskriminierungsverbot, dass heterosexuellen Paaren, die die Zivilehe eingehen möchte, künftig nicht mehr offen steht keinen Familiennamen zu wählen. Allein daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung, die eine Evidenzprüfung erforderlich macht. Diese kann unserer Ansicht nach nicht positiv ausfallen.
Vorangegangener Argumentationskette folgend handelt es sich jedoch auch um eine schwerwiegendere Ungleichbehandlung. Folgend der Argumentation der Antragstellerinnen wird hier ein dringender Zweck benötigt. Dabei müssen Notwendigkeit und Geeignetheit der angewendeten Mittel geprüft werden. Uns ist nicht bekannt, dass eine solche Notwendigkeit in der bisherigen Umsetzung des Eherechts bestanden hätte; noch ist uns bekannt der Umsetzung welches wichtigen Zwecks die eingeführten Rechtsinstitutionen dienen könnten.
Scheitert die Kontrolle bereits bei der Evidenzprüfung ist der Nachweis dieses Zwecks natürlich nicht mehr erforderlich, da das Gesetz somit von Anfang an verfassungswidrig wäre.
Wir schließen uns also der Argumentation der Antragstellerinnen an, folglich ist das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Die Abgeordneten Palin Waylan-Majere und Prof. Pjotr Jerkov
Die Fraktion Linke Liste im Unionsparlament
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme der Fraktion der Vaterländischen Union
Die VU-Fraktion hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die VU-Fraktion hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich,
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung der VU-Fraktion sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Wird von der Ast. und in Stellungnahmen angebracht, daß das Gesetz hinsichtlich der gemeinsamen Namen von Ehevertragspartnern / Lebenspartnerschaftsvertragspartnern diskriminierend sei, so ist dies sachlich schlicht falsch. Durch das neueingeführte Gesetz wird die bisherige Pflicht für Eheverträge beibehalten, Bestimmungen über den Ehenamen zu treffen. Bewußt legt das Gesetz aber gerade nicht fest, daß ein gemeinsamer Ehename gewählt und geführt werden muß. Tatsächlich bedeutet diese Klausel, wie bisher auch, nur, daß in den Vertrag eine Bestimmung darüber muß, ob ein gemeinsamer Name geführt wird und wie dieser Name dann lauten soll bzw. das kein neuer Name geführt werden soll. Diese Minimalklausel ist im Lichte der Ehe als Institut zur Familiengründung zu betrachten. Es wird im Falle der Kindsgeburt für die Eheleute wichtig, Klarheit über den Familiennamen eines Kindes zu haben. Dies geschieht ebenfalls durch diese einfache Klausel, die natürlich auch weiterhin die Freiheit enthält, keinen Familiennamen zu wählen. Dies muß dann nur kurz mit einem Satz im Ehevertrag erwähnt werden.
Umgekehrt gibt es auch für die Lebenspartnerschaften kein Verbot, einen gemeinsamen Namen zu führen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Notwendigkeit für eine solche Vertragsbestimmung bei den Lebenspartnerschaften nicht gesehen, da hier quasi per Naturgesetz keine gemeinsamen Kinder zu erwarten sind, in deren Interesse Klarheit über den Familiennamen bestehen muß. Dennoch bleibt es in unserem freiheitlichen Rechtsstaat natürlich dabei, daß jedermann tun und lassen kann, was er will - also auch mit anderen Personen einen gemeinsamen Namen führen.
Es besteht also für keines der beiden Vertragsverhältnisse ein Nachteil. Alle Vertragsparteien können sich dazu entschließen einen gemeinsamen Namen zu führen, keinen gemeinsamen Namen zu führen oder sogar neue Namen anzunehmen. Das Recht der Union verbietet keines davon.
Abschließend ist zu bemerken, daß das vom Unionsrat vorgebrachte Argument, daß die Eheschließung durch den Staat ein besonderer symbolischer Akt sei. Ganz offenbar hängt die Mehrheit der Unionsländer hier einem Bild der Eheschließung an, das seit Einführung des ZGB nicht mehr besteht. In der Union werden keine Ehen mehr geschlossen, es werden ausschließlich Verträge beglaubigt, §1 (4), §1a (4) V. Buch, ZGB. Die Tätigkeit des Staates, sofern er überhaupt tätig wird, besteht ausschließlich in der notariellen Tätigkeit der Beglaubigung der Verträge. Tatsächlich einziger Gewinn in Beglaubigung von Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträgen vor dem Staat ist also die Rechtssicherheit über die unverrückbare Feststellung eines konkreten Vertragsinhaltes, auf den sich beide Parteien im Falle der Vertragsauflösung berufen können.
Ferner bestimmt das ZGB in den genannten Paragraphen, daß nicht zwingend die örtliche Landesregierung, sondern auch eine von ihr benannte Stelle die Beglaubigung der Verträge vornehmen kann. So hat etwa Katista in seinem Ausführungsgesetz zum ZGB bestimmt, daß ausschließlich Rechtsanwälte für die Beglaubigung der Verträge zuständig sind. Hier wird der Charakter dieses Aktes um so deutlicher, es handelt sich ausschließlich um einen notariell-rechtlichen Akt, der für Rechtssicherheit im Streitfall sorgt. Von einer Eheschließung, wie sie etwa in der Kirche oder vor Einführung des ZGB geschah, ist nichts mehr übrig. Sie gibt es nicht mehr. Demenstprechend kann dem simplen Akt der Beglaubigung, wie sie auch Abiturienten für ihre Schulzeugnisse vornehmen lassen, keine symbolische Bedeutung zugesprochen werden.
Dabei ist anzumerken, daß der Akt der Vertragsbeglaubigung für Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge identisch ist. Er besitzt keinerlei Symbolwirkung, weder für den einen Vertragstyp, noch für den anderen. Da der Akt aber keine Symbolwirkung besitzt und er ohnehin für beide Vertragstypen identisch ist, kann keine Ungleichbehandlung stattfinden.
Im Lichte der Ausführungen vermag die VU-Fraktion somit keine Benachteiligung von irgendwem zu erkennen.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
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Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Beiträge: 3559
Registriert: Do 27. Nov 2008, 01:44
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
In Ordnung.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
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Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
