Naja, Ortsnamen enthalten ist ja ne andere Sache. Wenn ich ne Firma "Buxtehude Glas" nenne, darf ich das auch, solange es in Buxtehude keine andere Glasfirma gibt. Die Frage ist ja vielmehr, ob meine Marke auch einfach "Buxtehude" an sich lauten kann.Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Natürlich kann man das. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind aktuell diverse Wortmarken eingetragen, die z. B. auf "Berlin", "Paris", "New York" oder "Las Vegas" lauten oder diese Ortsnamen enthalten.
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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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So eine Aufregung für Nichts, Dennis wird nicht mit Konsequenzen rechnen müssen, nur weil ein französisches Kaff den Namen Ratelon trägt... Also, Kommando zurück...
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Ich würde mal gerne wissen, wie die bisherigen Verhandlungen der Spielleitung mit Jlussi gelaufen sind. Er hatte doch vor etwas längerer Zeit angeboten, dass wir wieder den Namen Ratelon nutzen dürfen.
Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
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Jein.Original von Michael Schneider
Die Frage ist eher: können wir ohne mit Konsequemzen rechnen zu müssen usn dann einfach wieder Ratelon nennen?
Nach dem was ich aus der MN-Community über die Sachlage weiß, ist die Eintragung der Wortmarke "Ratelon" wegen Bösgläubigkeit des Antragstellers nichtig.
Ließe der Markeninhaber eine weitere Nutzung der Wortmarke abmahnen, könnte ich die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben zurückweisen, wenn der technische Betreiber des Spiels eine entsprechende Vollmacht unterschreibt.
Dann käme es darauf an, ob der Inhaber der Markeneintragung eine gerichtliche Auseinandersetzung riskiert. Deren Kosten müsste er vorschießen. Ist er rechtschutzversichert, würde seine Versicherung je nach Vertragskonditionen eintreten. Er ginge dann also kein finanzielles Risiko ein.
Der Ausgang eines gerichtlichen Rechtsstreites hinge ganz von der Befindlichkeit des erkennenden Richters ab.