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Nein, paß auf, ich sag's Dir: es gibt keinen. Wer keinen Einspruch einlegt, legt überhaupt keinen Einspruch ein und damit auch keinen rechtzeitigen Einspruch ein. Wer keinen rechtzeitigen Einspruch einlegt, der legt keinen rechtzeitigen Einspruch ein.
In beiden Fällen kann man es wunderbar unter die Vorschrift fassen. Das steht auch nicht umsonst so in den Rechtvorschriften anderer Länder.
In beiden Fällen kann man es wunderbar unter die Vorschrift fassen. Das steht auch nicht umsonst so in den Rechtvorschriften anderer Länder.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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der Unterschied zwischen "nicht" und "nicht rechtzeitig" ist einfach der:
a) nicht: ich lasse einfach die Einspruchszeit verstreichen, damit wird der Strafbefehl ohne weiteres Zutun rechtskräftig
b) nicht rechtzeitig: ich lege Einspruch ein, aber erst nach 16 Tagen oder so, dann ist der Einspruch durch das Gericht mit dem Hinweis auf Verstreichen der Einspruchsfrist zurückzuweisen.
rechtskräftig sind beide nach 14 Tagen, veröffentlicht werden beide, aber im letzteren Fall muß das Gericht noch reagieren.
a) nicht: ich lasse einfach die Einspruchszeit verstreichen, damit wird der Strafbefehl ohne weiteres Zutun rechtskräftig
b) nicht rechtzeitig: ich lege Einspruch ein, aber erst nach 16 Tagen oder so, dann ist der Einspruch durch das Gericht mit dem Hinweis auf Verstreichen der Einspruchsfrist zurückzuweisen.
rechtskräftig sind beide nach 14 Tagen, veröffentlicht werden beide, aber im letzteren Fall muß das Gericht noch reagieren.
Zuletzt geändert von Joeli Veitayaki am Mo 24. Nov 2008, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Joeli Veitayaki
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Das hat aber für die in Frage stehende Bestimmung überhaupt keine Auswirkungen.Original von Michael Schneider
Es wird aber sicher gerichtsverfahren geben deren Inhalt damit zu tun haben, ob die Absicht bestand einen Einspruch einzulegen, oder ob überhaupt keine Absicht dazu bestand.
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Ja, genau. Und das ist es in dieser Ausführung. Wenn man nun eine Unterscheidung einbaut, klingt es, als würde es einen Unterschied machen. Das darf es aber gerade nicht, damit man sich nicht in der Berufung nicht darauf berufen kann, man hätte doch immerhin einen verspäteten Einspruch gemacht und das Gesetz unterscheide da ja auch etc.
So wie es jetzt ist, ist es gut. Bitte glaub mir da.
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es ist nur gut so:
Ich widerhole nochmal, es ist ein Unterschied ob ich keinen Einspruch einlege, oder ob ich nicht fristgerecht einlege. Das Ergebnis mag augenscheinlich das Selbe sein, aber doch ein kleiner und feiner Unterschied.(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."
gez. Joeli Veitayaki
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Nein, es macht in dieser Hinsicht überhaupt keinen Unterschied. Wenn ich nach diesem Gesetz keinen Einspruch einlege, habe ich auch nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt - damit steht das Urteil. Lege ich nicht rechtzeitig Urteil ein - steht das Gesetz auch.
Wer keinen Einspruch erhebt, der erhebt auch nicht rechtzeitig Einspruch. Das ist doch schon völlig klar.
Die von Ihnen geforderte Änderung macht eine Differenzierung dort, wo keine Differenzierung geboten ist a) weil die Rechtsfolge die gleiche ist und b) weil sowohl der verspätete als auch der überhaupt nicht eingelegte Widerspruch unter den nicht rechtzeitigen Einspruch zu subsumieren sind.
Die Änderung ist unsinnig.
Wer keinen Einspruch erhebt, der erhebt auch nicht rechtzeitig Einspruch. Das ist doch schon völlig klar.
Die von Ihnen geforderte Änderung macht eine Differenzierung dort, wo keine Differenzierung geboten ist a) weil die Rechtsfolge die gleiche ist und b) weil sowohl der verspätete als auch der überhaupt nicht eingelegte Widerspruch unter den nicht rechtzeitigen Einspruch zu subsumieren sind.
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Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mo 24. Nov 2008, 14:53, insgesamt 1-mal geändert.
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