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Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftliche Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(2) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Der Entwurf wurde durch den Kollegen Poppinga eingebracht. Ich habe Aussprache beantragt.

Herr Poppinga, möchten Sie eingangs etwas sagen oder soll ich direkt beginnen?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
wenngleich ich keine Aussprache beantragt hatte, möchte ich nun doch die Gelegenheit nutzen und ein paar Worte sagen.

Es gibt viele Fälle in der Justiz, da ist die Beweislage eindeutig, gar erdrückend und unter Umständen bekennt sich der Beschuldigte auch selbst schuldig. Es ist in diesen Fällen nicht ersichtlich, weshalb hier ein gerichtliches Verfahren angesetzt werden soll, wenn auch durch einen Strafbefehl schnell und zur Zufriedenheit abgeurteilt werden kann.

Aber auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte sich möglicherweise nicht gerecht beurteilt fühlt, nehmen wir niemandem die Möglichkeiten, die er bisher auch hatte. Besteht für ihn der Eindruck, ein gerichtliches Strafverfahren könnte einen anderen Ausgang herbeiführen, so muß er nur schriftlich Widerspruch binnen 14 Tagen bei Gericht einlegen und das gesamte Verfahren geht den gewohnten Gang - alles wie bisher.

Verständlicherweise wird die Unionsanwaltschaft einen solchen Strafbefehl auch nur dann beantragten, wenn sie sicher ist, daß das Unionsgericht a) die rechtliche Bewertung des Falles teilt und b) auch mit dem Strafmaß, den Rechtsfolgen der Tat, übereinstimmt. Gleiches gilt natürlich auch für die Beurteilung des Strafbefehls durch den Beschuldigten.

Was wir im vorliegenden Antrag vermieden haben ist eine Beschneidung der Rechte des Beschuldigten im anschließenden Hauptverfahren, wie es in anderen Ländern zum Teil übrig ist. Wir haben anschließend weder eine verkürze Beweiserhebung noch ein Schnellverfahren. Wer Widerspruch einlegt, ist dadurch nicht schlechter gestellt, als in einem "normalen" Verfahren.

Kurz gesagt - wir führen hier ein Verfahren für die Fälle ein, in der sich Gericht, Unionsanwaltschaft und Beschuldigter weitestgehend einig über die Beurteilung der Tat und ihre Rechtsfolgen sind. Es ist in diesen Fällen nicht einzusehen, weshalb hier ein aufwendiges Verfahren stattfinden soll, wenn es auch eim Einvernehmen aller Beteiligten schneller und effizienter geht.

Niemand wird seiner Rechte beraubt, wer keinen Strafbefehl wünscht, legt Widerspruch ein und das bisher geübte Verfahren beginnt. Wir fügen also nur einen nicht zwingenden Zwischenschritt ein und verringern keinerlei Möglichkeiten.

Danke für die Möglichkeit des einleitenden Wortes, Herr Präsident.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Im Grunde stimme ich dem Antrag/Gesetzentwurf zu, jedoch sollte folgender Teil geändert werden:
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
Ein Strafbefehl sollte möglichst nur mit einer Geldstrafe versehen werden, maximal mit einer Ersatzfreiheitsstrafe wenn der Beschuldigte zahlungsunfähig ist. Eine Freiheitsstrafe in Ausnahmefälle aber nur, wenn es sich um eine Bewährungsstrafe handelt. Wobei man sich auch über die Straftaten die den Strafbefehl betreffen können, explizit unterhalten sollte. Der Strafbefehl sollte auch nur bei den "leichteren" Straftaten angewandt werden. Wie z.B. Beleidigung etc.
 

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Ich halte diesen Gesetzesentwurf für sehr bedenklich.

Grundsätzlich ist es natürlich wünschenswert, dass der Strafprozess möglichst unbürokratisch abläuft. Allerdings sehe ich die akute Gefahr, dass hier einzelnen Personen letzten Endes keine rechtsstaatliche Behandlung zuteil wird.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
Zum einen halte ich es für sehr bedenklich, Freiheitsstrafen durch einen Strafbefehl zu erlassen. Ich würde das ebenfalls auf Geldstrafen beschränken wollen. Andererseits halte ich es für sehr fraglich, wie man hinreichend feststellen will, ob dem Angeschuldigten eine angemessene rechtliche Vertretung zur Verfügung steht, wenn es gar kein Gerichtsverfahren gibt.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.

(...)

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftliche Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(2) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Hier sehe ich das vielleicht größte Problem: Das Gericht soll dem Beschuldigten den Strafbefehl "zustellen". Dabei muss dann nach diesem Entwurf weder geklärt werden, ob der Beschuldigte die Mitteilung tatsächlich gelesen hat, noch, ob er die Sprach- oder Sachkenntnisse hat, um die Mitteilung zu verstehen und richtig einzuordnen. Und das Gericht ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten zumindest persönlich zu informieren und sicherzustellen, dass er versteht, worum es geht. Und wenn nach zwei Wochen kein Widerspruch beim Gericht eingegangen ist, soll der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil gelten. Dabei wird dann wiederum nicht berücksichtigt, ob der Beschuldigte nun im Urlaub ist, bewusstlos im Krankenhaus liegt oder seine Familie mit drei Jobs über Wasser halten muss und noch nicht mal dazu gekommen ist, einen Anwalt anzurufen.

Kurzum: Ich sehe noch an vielen Stellen Nachbesserungsbedarf und werde dem Gesetz in dieser Form nicht zustimmen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
liebe Kollegen,
zwei Wochen halte ich für eine angemesse frist, um von solch einem Strabefehl Kenntnis zu nehmen. Letztendlich müssen wir alle Bedenken, daß beispielsweise unsere Legislaturperiode nur 4 Monate dauert - die Zeit in der Union fließt schneller, als vielleicht anderswo.

Was den Zustand der Bewußtlosigkeit, so ist dieser durch das Gesetz abgedeckt. Eine Zustellung setzt auch immer den Zugang beim Adressaten voraus - der Zugang ist nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Wer sich im Zustand der Bewußtlosigkeit befindet, kann schon gar nicht Kenntnis erlangen, ergo ist der Strabefehl auch nicht zugegangen, mithin nicht zugestellt. Das steht so nicht ausdrücklich im Gesetz, ist aber ein eiserner Grundsatz der Rechtswissenschaft. Ihre Bedenken in dieser Hinsicht sind also unbegründet, Herr Kollege Scott.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Gut, wenn Sie die "Zustellung" als einwandfrei gekärt ansehen, nehme ich diesen Kritikpunkt zurück.

Es bleibt:

Freiheitsstrafen sollten nicht per Strafbefehl möglich sein.

Es muss, z. B. durch eine Anhörung durch den Richter, sicher gestellt werden, dass der Beschuldigte den Strafbefehl und die Folgen versteht und dass ihm Rechtsbeistand zur Verfügung steht.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

das ist Sache des Beschuldigten selbst, sich um einen rechtsbeistand zu kümmern (wie auch im RL). Im Übrigen muß das UNIONSGERICHT dem Antrag zustimmen. Lehnt das Gericht dies ab, gibt es eben ein verhandlung. Aber wie bereits mehrfach erwähnt, keine Freiheitsstrafe, es sei denn Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Vergehen müssen noch festgelegt werden, bei denen der Strafbefehl möglich ist.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Montgomery Scott »

Original von Joeli Veitayaki
das ist Sache des Beschuldigten selbst, sich um einen rechtsbeistand zu kümmern (wie auch im RL).
Korrekt und im Rahmen einer Gerichtsverhandlung ist das auch unproblematisch. Will man einen Richtsspruch aber derart unbürokratisch handhaben, müssen diese beiden Punkte (Rechtsbeistand und Verständnis des Strafbefehls) institutionell geprüft werden.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

also das sehe ich nicht so, um einen Rechtsbeistand muss sich der Beschuldigte schon selbst kümmern, notwendigenfalls einen Pflichtverteidiger bestellen. Und wer was nicht begreift kann/muss/soll nachfragen. Im Übrigen begreifen vor Gericht viele auch nicht was da passiert :D
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Wolfgang Müller »

Ich werde diesem Antrag niemals zustimmen, kein Urteil ohne Gerichtsverhandlung.
 

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