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Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
Verfasst: Do 4. Nov 2010, 19:59
von Christopher Adomeit
Der Präsident
Werte Kolleginnen und Kollegen,
ich rufe auf die Abstimmung zum vorliegenden Antrag des Kollegen Waylan-Majere. An dieser Stelle sei der Hinweis darauf erlaubt, dass der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag geteilt hat. Sie finden die Abstimmung zum ersten Teil des geteilten Antrages an separater Stelle.
Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit Ja oder Nein ab, kennzeichnen Sie eine aktive Enthaltung als solche.
Verfasst: Do 4. Nov 2010, 21:04
von Palin Waylan-Majere
Ja
Verfasst: Fr 5. Nov 2010, 16:59
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ja!
Verfasst: Sa 6. Nov 2010, 07:26
von Tony Gold
Ja
Verfasst: Fr 12. Nov 2010, 16:35
von Christopher Adomeit
Der Präsident
Ich beende diese Abstimmung und stelle das folgende Ergebnis fest:
Beteiligung: Drei Abgeordnete
Mit Ja stimmten drei Abgeordnete, es gab keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen. Der Antrag ist angenommen.
Verfasst: So 14. Nov 2010, 22:36
von Christopher Adomeit
Der Präsident
Ich rufe diesen Tagesordnungspunkt erneut auf und stelle nach Rücksprache im Präsidium fest, dass das zuvor festgestellte Ergebnis nicht sachrichtig ist. Gemäß Verfassung müssen Anträge, die verfassungsändernde Wirkung haben, mit zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments beschlossen werden. Dahingehend war die Ergebnisfeststellung falsch, weshalb ich nun erneut feststelle:
An der Abstimmung nahmen drei Abgeordnete teil. Drei Abgeordnete stimmten mit Ja, kein Abgeordneter stimmte mit Nein und kein Abgeordneter enthielt sich seiner Stimme.
Die erforderliche Mehrheit von mindestens 4 Ja-Stimmen wurde damit nicht erreicht. Der Gesetzesantrag ist damit abgelehnt.