
Manuri, den 12.02.2011
Einstellungsverfügung
Der Unionsanwaltschaft verfügt hiermit:
1. Das Ermittlungsverfahren gegen William Connor auf der Grundlage der am 19.07.2010 bei der Unionspolizei eingegangenen Anzeige von Johannes Georg Graf von Falkenstein wird eingestellt.
2. Die Unionsanwaltschaft erhebt keine Klage vor dem Unionsstrafgericht.
Begründung:
a) Die Unionsanwaltschaft konnte aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Ermittlungen strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nicht in ausreichender Hinsicht erkennen, wonach ein strafgerichtliches Verfahren als aussichtsreich zu halten wäre.
b) Nach den Erkenntnissen der Unionsanwaltschaft sind die von Herrn Connor gemachten und vom Anzeigeerstatter als Beweise zitierten Äußerungen nicht ausreichend genau personenbezogen, als dass sich eine Beleidigungs- oder Verleumdungsabsicht einer konkreten Person oder genau bestimmbaren Personengruppe erkennen ließe. Somit gibt es keine ausreichenden Beweise oder Indizien für die Erfüllung der Tatbestände der Beleidigung nach § 66 StGB oder der Verleumdung nach § 68 StGB durch Herrn Connor.
Das Ermittlungsverfahren wird daher nach § 5 (1) StPG eingestellt und eine Klageerhebung wird unter Verweis auf § 8 (1) StPG abgelehnt.
Die Unionsanwaltschaft weist hiermit den Anzeigeerstatter auf die Möglichkeit einer Privatklage vor dem Unionsgericht für Strafsachen auf der Grundlage von § 8a StPG (eingefügt durch § 2 des "Änderungsgesetzes zur Einführung von Privatklagen ind die Strafprozessordnung" - UGBl 2010/17) hin.
Armin Schwertfeger
Oberster Unionsanwalt