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Abstimmung 2008/90 Gesetz zur Reform der Zusammensetzung des Unionparlaments (08/87)

Verfasst: Mi 24. Dez 2008, 03:48
von Palin Waylan-Majere
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Folgender Entwurf steht zur Abstimmung:
Gesetz zur Reform der Zusammensetzung des Unionparlaments

§ 1
Der Art. 26 Abs (5) der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Das Unionsparlament setzt sich aus sieben bis 13 Mandaten zusammen. Näheres regelt ein Unionsgesetz."

§ 2
Der § 17 Abs. (1) des Wahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene fünfundzwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate."

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in kraft.

Verfasst: Mi 24. Dez 2008, 10:42
von Victoria Sewell
Enthaltung

Verfasst: Mi 24. Dez 2008, 11:26
von Fabian Montary
Ja.

Verfasst: Mi 24. Dez 2008, 15:54
von pjotr
Ja

Verfasst: Fr 26. Dez 2008, 22:09
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ja

Verfasst: Sa 27. Dez 2008, 18:49
von Rincewind
Enthaltung.

Verfasst: So 28. Dez 2008, 21:49
von Kreittmayr
Enthaltung.

Verfasst: Mo 29. Dez 2008, 14:07
von Palin Waylan-Majere
ja

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 14:01
von Fabian Montary
Ich schließe die Abstimmung und stelle hiermit das Ergebnis fest:

7 abgegebene von 7 möglichen Stimmen, davon entfallen auf die Optionen
4 Ja
0 Nein
3 Enthaltungen.

Da ist sich hier um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt, ist die nötige Mitgliederzweidrittelmehrheit nicht erreicht. Der Antrag ist damit abgelehnt.

Verfasst: Di 30. Dez 2008, 15:47
von Palin Waylan-Majere
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Ich muss meinen Stellvertreter hier korrigieren: für Verfassungsänderungen sind im Unionsrat 2/3 der Stimmen nötig.* Gemäß dem bekannten Urteil des Unionsgerichts sind Enthaltungen nicht wie "Nein" Stimmen zu werten.

Damit wurde dem Antrag zugestimmt. Ich werde ihn dem Unionsparlament zuleiten.

*

Unionsverfassung
Artikel 52 – Verfassungsänderungen
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates.