
Folgender Entwurf steht zur Abstimmung:
Gesetz zur Reform der Zusammensetzung des Unionparlaments
§ 1
Der Art. 26 Abs (5) der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Das Unionsparlament setzt sich aus sieben bis 13 Mandaten zusammen. Näheres regelt ein Unionsgesetz."
§ 2
Der § 17 Abs. (1) des Wahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene fünfundzwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate."
§ 3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in kraft.

