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Der Unionskanzler hat den folgenden Antrag eingebracht:
Zweites Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG)

§ 1
Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert:

§3 Besoldung
(1) Die Mitarbeiter von Unionsbehörden werden in Besoldungsstufen gegliedert.
a) Besoldungsstufe 1: 2600 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen der Unionspräsident, der Unionskanzler und die Unionsrichter.

b) Besoldungsstufe 2: 2200 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Unionsminister.

c) Besoldungsstufe 3: 1800 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Leiter Oberster Unionsbehörden
(namentlich: Oberster Unionsanwalt, Leiter der Unionspolizei, Präsident der Unionsbank, Leiter des AfEA)

d) Besoldungsstufe 4: 800 Br pro Kalendermonat

Hierzu zählen die Botschafter des Diplomatischen Corps. Diese können ihre Besoldung durch die regelmäßige Abgabe von Berichten auf maximal 1.050 Bramer erhöhen.

(2)Pro Kalendermonat werden folgende parlamentarische Diäten ausbezahlt:

Parlamentspräsident 1800 Br
Stellvertretender Parlamentspräsident 1400 Br
sonstige Abgeordnete 1000 Br

(3) Die Besoldung unterliegt folgenden Sonderregelungen:
a) Übt der Unionskanzler zeitgleich das Amt eines Unionsministers aus, so steht ihm kein zusätzliches Ministergehalt zu.
b) Übt ein Regierungsmitglied zeitgleich ein Amt im Unionsparlament aus, so wird ihm die parlamentarischen Diäten zu 50% ausbezahlt.
c) Bearbeitet ein Unionsminister mehrere Ressorts, so steht ihm lediglich ein Ministergehalt zu.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Der Kollege Veitayaki hat die Aussprache beantragt und hat somit das Wort.
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Ich muss Herrn Veitayaki leider das Wort nehmen, da ich eine Begründung abgeben möchte, bevor ich mich der AU-Konferenz widme.

Der vorliegende Entwurf hebt die Unionsrichter gehaltsmäßig, wie vom Unionsrat gewünscht, an.

Bzgl. des Staatssekretärs-Paragraphen (in diesem Entwurf noch nicht enhalten) signalisiere ich Gesprächsbereitschaft.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ich möchte nur daraufhinweisen, dass eine Klausel fehlt, die notwendigenfalls die Gehälter auch anteilig bezahlbar macht.
 

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Beitrag von SRM »

Original von Joeli Veitayaki
ich möchte nur daraufhinweisen, dass eine Klausel fehlt, die notwendigenfalls die Gehälter auch anteilig bezahlbar macht.
Du meinst also, eine taggenaue Abrechnung?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

richtig, denn es ist zum Beispiel nicht einzusehen, wenn man als Botschafter am 15. des Monats eingestellt wird, entweder den ganzen Monat oder auch nichts bezahlt bekommt für die geleisteten Arbeitstage. Das gleiche gilt natürlich bei Entlassung oder Rücktritt.
 

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Beitrag von SRM »

Original von Joeli Veitayaki
richtig, denn es ist zum Beispiel nicht einzusehen, wenn man als Botschafter am 15. des Monats eingestellt wird, entweder den ganzen Monat oder auch nichts bezahlt bekommt für die geleisteten Arbeitstage. Das gleiche gilt natürlich bei Entlassung oder Rücktritt.
Damit gehe ich konform. Das ist für mich in diesem Fall Mehraufwand - dieser lohnt sich jedoch.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Vorschlag:
§ 3
(3)
d) Die Gehälter werden anteilig nach Arbeitstagen ausbezahlt.
 

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Beitrag von SRM »

Einverstanden, das kann eingefügt werden.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Wie stehen denn die Herrschaften aus dem Unionsrat zu diesem Entwurf?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

muß man die jetzt schon extra fragen? Die geben doch ihren Senf immer ungefragt dazu :rolleyes:
 

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