Der Kollege Veitayaki hat die Aussprache beantragt und hat somit das Wort.Zweites Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG)
§ 1
Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert:
§3 Besoldung
(1) Die Mitarbeiter von Unionsbehörden werden in Besoldungsstufen gegliedert.
a) Besoldungsstufe 1: 2600 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen der Unionspräsident, der Unionskanzler und die Unionsrichter.
b) Besoldungsstufe 2: 2200 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Unionsminister.
c) Besoldungsstufe 3: 1800 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Leiter Oberster Unionsbehörden
(namentlich: Oberster Unionsanwalt, Leiter der Unionspolizei, Präsident der Unionsbank, Leiter des AfEA)
d) Besoldungsstufe 4: 800 Br pro Kalendermonat
Hierzu zählen die Botschafter des Diplomatischen Corps. Diese können ihre Besoldung durch die regelmäßige Abgabe von Berichten auf maximal 1.050 Bramer erhöhen.
(2)Pro Kalendermonat werden folgende parlamentarische Diäten ausbezahlt:
Parlamentspräsident 1800 Br
Stellvertretender Parlamentspräsident 1400 Br
sonstige Abgeordnete 1000 Br
(3) Die Besoldung unterliegt folgenden Sonderregelungen:
a) Übt der Unionskanzler zeitgleich das Amt eines Unionsministers aus, so steht ihm kein zusätzliches Ministergehalt zu.
b) Übt ein Regierungsmitglied zeitgleich ein Amt im Unionsparlament aus, so wird ihm die parlamentarischen Diäten zu 50% ausbezahlt.
c) Bearbeitet ein Unionsminister mehrere Ressorts, so steht ihm lediglich ein Ministergehalt zu.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Der Unionskanzler hat den folgenden Antrag eingebracht:

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Ich muss Herrn Veitayaki leider das Wort nehmen, da ich eine Begründung abgeben möchte, bevor ich mich der AU-Konferenz widme.
Der vorliegende Entwurf hebt die Unionsrichter gehaltsmäßig, wie vom Unionsrat gewünscht, an.
Bzgl. des Staatssekretärs-Paragraphen (in diesem Entwurf noch nicht enhalten) signalisiere ich Gesprächsbereitschaft.
Der vorliegende Entwurf hebt die Unionsrichter gehaltsmäßig, wie vom Unionsrat gewünscht, an.
Bzgl. des Staatssekretärs-Paragraphen (in diesem Entwurf noch nicht enhalten) signalisiere ich Gesprächsbereitschaft.
Zuletzt geändert von SRM am Mo 1. Dez 2008, 08:53, insgesamt 1-mal geändert.
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richtig, denn es ist zum Beispiel nicht einzusehen, wenn man als Botschafter am 15. des Monats eingestellt wird, entweder den ganzen Monat oder auch nichts bezahlt bekommt für die geleisteten Arbeitstage. Das gleiche gilt natürlich bei Entlassung oder Rücktritt.
gez. Joeli Veitayaki
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Damit gehe ich konform. Das ist für mich in diesem Fall Mehraufwand - dieser lohnt sich jedoch.Original von Joeli Veitayaki
richtig, denn es ist zum Beispiel nicht einzusehen, wenn man als Botschafter am 15. des Monats eingestellt wird, entweder den ganzen Monat oder auch nichts bezahlt bekommt für die geleisteten Arbeitstage. Das gleiche gilt natürlich bei Entlassung oder Rücktritt.
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Vorschlag:
§ 3
(3)
d) Die Gehälter werden anteilig nach Arbeitstagen ausbezahlt.
Zuletzt geändert von Joeli Veitayaki am Mo 1. Dez 2008, 09:33, insgesamt 2-mal geändert.
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