Seite 1 von 1

Gesetz zur geheimen Wahl des Unionsbankpräsidenten

Verfasst: Mi 28. Mär 2007, 02:53
von Jonathan Metternich Hughes
Gesetz zur geheimen Wahl des Unionsbankpräsidenten

§1 Änderung des Unionsbankgesetzes

Der § 4 Abs. 1 des Unionsbankgesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage."

§2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/43