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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
Gesetz zur geheimen Wahl des Unionsbankpräsidenten

§1 Änderung des Unionsbankgesetzes

Der § 4 Abs. 1 des Unionsbankgesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage."

§2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/43
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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