Verfassungsänderungsgesetz zur Reform der Amtsenthebung von Unionsrichtern
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:33
Verfassungsänderungsgesetz zur Reform der Amtsenthebung von Unionsrichtern
Aktenzeichen: UGBl 2006/18
§1
Artikel 55 II wird wie folgt geändert:
„Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der von Unionsparlament und Unionsrat mit jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder von Unionsparlament und Unionsrat dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen, wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen hat.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/18
§1
Artikel 55 II wird wie folgt geändert:
„Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der von Unionsparlament und Unionsrat mit jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder von Unionsparlament und Unionsrat dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen, wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen hat.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.