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Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienz

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:35
von Helen Bont
Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse

Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.06.2009


§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.

§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:
  • Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
  • Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
  • Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
  • Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
  • Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
  • Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
  • Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%
§3 – Verbote
(1) Es ist untersagt,
  • Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
  • Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
  • Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
  • Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
  • Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009;
zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.
(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.

§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.

§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.