Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.06.2009
§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.
§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:
- Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
- Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
- Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
- Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
- Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
- Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
- Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%
(1) Es ist untersagt,
- Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
- Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
- Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
- Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
- Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009;
(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.
§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.
§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.