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2013/1: Anfrage an die Unionsregierung zu den Geheimdiensten (Roldem)

Verfasst: Mi 9. Jan 2013, 18:28
von Massimiliano Napolitani
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Verehrte Damen und Herren!
Ich eröffne die erste Sitzung im neuen Jahr und rufe den Tagesordnungspunkt 2013/1 auf. Die Regierung hat Gelegenheit die Anfrage nun zu beantworten. Nachfragen sind im Anschluss statthaft.

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  • Sehr verehrter Herr Präsident,

    angesichts Ihres berechtigten Hinweises auf meine Anfrage an die Unionsregierung sende ich Ihnen hiermit die konsolidierte Fassung zu. Vielen Dank für Ihre Anmerkung.

    Ich frage die Unionsregierung:

    1. Wird die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seitens der Behörden durch geheimdienstliche Maßnahmen unterstützt? Wenn ja, auf welcher juristischen Grundlage und welche Methoden werden angewandt?
    2. Welche konkreten Merkmale müssen verfassungswidrige Organisationen aufweisen, dass sie geheimdienstlich beobachtet werden?
    3. Welche Organisationen werden potenziell oder tatsächlich verfassungswidrig eingestuft und aus welchem Grund (bitte einzeln auflisten)? Welche davon werden geheimdienstlich beobachtet?
    4. In welcher Form soll hierbei eine Kooperation mit den Landesverwaltungen stattfinden?
    5. Wie schätzt die Unionsregierung das Gefährdungspotenzial durch verfassungswidrige Organisationen ein?

    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Premierministerin

Verfasst: Fr 11. Jan 2013, 15:56
von Helen Bont
Herr Präsident,
die Anfrage der geschätzten Kollegin aus Roldem kann ich wie folgt beantrworten:

zur ersten Frage: selbstverständlich wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung von den staatlochen Behörden auch mit nachrichtlichen und geheimdienstlichen Mitteln geschützt. Rechtliche Grundlage hierfür bildet der 4. Abschnitt, Paragraphen 10 bis einschließlich 13 Unionspolizeigesetz.
Als nachrichtliche Maßnahmen - Sie sprechen von Methoden - werden solche Maßnahmen angewandt, "bei denen zielgerichtet für Informationen gesammelt und ausgewertet werden, die auch für jedermann oder durch einen zufällig Anwesenden zugänglich wären." Bei geheimdienstlichen Maßnahmen werden solche Maßnahmen angewandt, "bei denen Informationen beschafft werden, die sonst nicht zugänglich wären", wobei bei Letzterem der Richtervorbehalt gilt.
Darüberhinaus schreibt Artikel 7 Absatz 3 Unionsverfassung vor: "Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten." Und speziell mit Blick auf politische Parteien ordnet Artikel 19 Absatz 2 an: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig." und in Absatz 3 heißt es: "Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet allein das Unionsgericht."

Zur zweiten Frage: die Frage nach dem Grad der Verfassungswidrigkeit bzw. Verfassungsfeindlichkeit, die eine Organisation erreichen muss, damit sie nachrichten- oder geheimdienstlich überwacht wird, ist nicht einfach zu beantworten.
Paragraph 10 Absatz 1 Unionspolizeigesetz besagt aber, dass bei "Verdacht auf die Durchführung oder unmittelbare Vorbereitung von Straftaten aus dem Bereich der politischen, staatsfeindlichen oder terroristischen Kriminalität ist die Unionspolizei befugt" ist , "mit nachrichtendienstlichen und geheimdienstlichen Mitteln zu ermitteln." Einen Teil dieser Frage - die Frage nach den Merkmalen - habe ich durch das Zitieren der einschlägigen Verfassungsbestimmungen bereits beantwortet: Vereine bzw. Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten, Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig. - Inwiefern tatsächlich ein - ich mal - verfassungsfeinliches Verhalten tatsächlich vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen; eine solche Prüfung kann, im rechtlichen Rahmen, auch mit Hilfe nachrichten- oder geheimdienstlicher Methoden erfolgen.

Zu Ihrer dritten Frage: Sollten derzeit Organisationen geheimdienstlich beobachtet werden, so werde ich aus ermittlungstaktischen Gründen keine Einzelheiten nennen können.

Zu Ihrer vierten Frage: eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden der Unionsländer sollte dann erfolgen, die dies sinnvoll und zielführend ist. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Organisation Schwerpunktmäßig oder ausschließlich in einem Unionsland aktiv ist.
Eine solche Entscheidung liegt aber meines Erachtens in erster Linie im Ermessen der Unionspolizei.

Zu ihrer fünften Frage: die Unionsregierung schätzt das Gefährdungspotenzial durch verfassungswidrige Organisationen als außerordentlich gering ein.
In der jüngsten Vergangenheit hat es in einzelnen Unionsländern kleinere Gruppierungen gegeben, die mit Aktionen an die Öffentlichkeit getreten sind, ihr Einfluss auf die Bevölkerung und ihre Einflussmöglichkeiten auf die Politik von Unionebene und Ländern tendieren jedoch gegen Null. Hinzu kommt, dass es die letzten Monate keine Aktionen mehr von solchen Organisationen mehr gegebene hat, die Unionsregierung daher von ausgeht, dass ihre Aktionsmögliochkeiten - auch aufgrund des geringen Zuspruchs in der Bevölkerung und der nur marginalen Rekrutierungsmöglichkeiten - kaum noch vorhanden sind.

Verfasst: Fr 11. Jan 2013, 16:38
von Anaïs Gribonne-Fritz
Sehr geehrter Herr Präsident,

ich habe noch Nachfragen an die Ausführungen der Unionskanzlerin, der ich bis hierhin ausdrücklich danke.

Zum einen drei Nachfragen auf die Antwort zu Frage 1:
1.1 Wie definiert die Unionsregierung „Informationen, die sonst nicht zugänglich wären“?
1.2 Wie geschieht die Beschaffung von Informationen, die sonst nicht zugänglich wären? Wer führt diese Beschaffung aus und mit welchen Befugnissen können die ausführenden Personen seitens der Unionsbehörden ausgestattet werden?
1.3 Wie viele richterliche Beschlüsse zur Beschaffung von Informationen, die sonst nicht zugänglich wären, liegen derzeit vor?

Zum weiteren zwei Nachfragen auf die Antwort zu Frage 3:
3.1 Wie wird sichergestellt, dass die Unionsregierung etwa oppositionelle, verfassungstreue Kräfte oder andere Einrichtungen der Union oder Einrichtungen der Länder nicht beobachtet werden?
3.2 Unterliegen die in Ihrer Antwort zu Frage 1 genannten richterlichen Beschlüsse Ihrer Aussage zu Frage entsprechend der Geheimhaltung? Wenn ja, warum und aufgrund welchen Gesetzes? Wenn nein, wie können die ermittlungstaktischen Gründe gewahrt bleiben?

Zum letzten zwei Nachfragen auf die Antwort zu Frage 4:
4.1 Inwieweit womöglich vorliegende nachrichtendienstliche Erkenntnisse der Länder in die Arbeit der Unionsbehörden einbezogen?
4.2 Wie wird sichergestellt, dass Unions- und Landesbehörden nicht gleichzeitig oder gegeneinander nachrichtendienstlich ermitteln?

Verfasst: Sa 12. Jan 2013, 18:28
von Helen Bont
Herr Präsident,
die Nachfragen der geschätzten Premierministerin von Roldem kann ich wie folgt beantworten:
Zur Nachfrage 1.1.: Als "Informationen, die sonst nicht zugänglich wären", definiert die Unionsregierung solche Informationen, die vor der Öffentlichkeit wie vor den Behörden, bewusst geheim gehalten.

Zur Nachfrage 1.2.: Mit der Beschaffung von "Informationen, die sonst nicht zugänglich wären" ist nach geltendem Recht die Unionspolizei betraut.
Zu den Methoden der geheimdienstlichen Informationsbeschaffung gehören unter anderem:
- die Beschaffung von Informatioen durch Undercover-Agenten,
- das Anfertigen geheimer Bild- und Tonaufzeichnungen,
- die Brief- und Telekommunikationsüberwachung.
Die Entscheidung über die Nutzung der Methoden liegt letztendlich beim der beantragenden Ermittlungsbehörde und dem genehmigenden Richter.

Zur Nachfrage 1.3.: Derzeit liegt kein richterlicher Beschluss zur Beschaffung von "Informationen, die sonst nicht zugänglich wären", vor.

Zur Nachfrage 3.1.: Dies wird durch den Richtervorbehalt sichergestellt.

Zur Nachfrage 3.2.: Das Unionspolizeigesetz unterscheidet zwischen nachrichtendienmstlichen und geheimdienstlichen Maßnahmen. Nachrichtendienstliche Maßnahmen, so Paragraph 11 Absatz 2, sind "dem Betroffenen bekanntzugeben, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass die Bekanntgabe dem Ermittlungserfolg entgehen stehen würde." Eine solche Entgegenstehung bzw. Gefährdung des Ermittlungserfolges ist dann anzunehmen, wenn durch die Bekanntgabe die Personen, gegen die sich die nachrichtendienstlichen Ermittlungen richten, ihr Verhalten ändern, um die ermittelnden Behörden über ihre wahren Absichten zu täuschen.
Geheimdienstliche Maßnahmen werden ergriffen, um an Informationen zu kommen, die öffentlich nicht zugänglich sind. Solche Informationen werden bewusst vor der Öffentlichkeit geheim gehalten, um die verfassungsfeindlichen Ziele, bzw. deren Erreichung, nicht zu gefährden. Da davon auszugehen ist, dass die beobachteten Personen alles daran setzen werden, ihr verfassungsfeindliches Treiben vor der Öffentlichkeit und den Behörden geheim zu halten. Aus diesem Grunde sieht Paragraph 12 Unionspolizeigesetz keine Informationspflicht vor, um eben den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Und dementsprechend erfolgt der richterliche Beschluss auch generell unter dem Siegel der Geheimhaltung.

Zur Nachfrage 4.1.: Mir sind derzeit keine Fälle bekannt, bei denen nachrichtendienstliche Erkenntnisse der Länder in die Arbeit der Unionsbehörden einbezogen werden bzw. wurden.

Zur Nachfrage 4.2.: Das ist natürlich in erster Linie eine ermittlungstaktische und organisatorische Frage. Es ist aber davon auszugehen, dass Unions- und Länderbehörden ihre Tätigkeiten von Fall zu Fall koordinieren und sich gegenseitig ergänzen. Wie sichergestellt wird, dass Unions- und Länderbehörden nicht gegeneinander nachrichten- oder geheimdienstlich ermitteln, muss im Einzelfall von den ermittelnden Beamten entschieden werden.

Verfasst: So 13. Jan 2013, 14:44
von Anaïs Gribonne-Fritz
Es scheint noch viel zu tun zu sein auf dem Gebiet. Vielen Dank vorerst, Frau Unionskanzlerin, von meiner Seite...

Verfasst: Mo 21. Jan 2013, 19:44
von Massimiliano Napolitani
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Ich stelle fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt und schließe die Aussprache.