Herr Präsident,
die Anfrage der geschätzten Kollegin aus Roldem kann ich wie folgt beantrworten:
zur ersten Frage: selbstverständlich wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung von den staatlochen Behörden auch mit nachrichtlichen und geheimdienstlichen Mitteln geschützt. Rechtliche Grundlage hierfür bildet der 4. Abschnitt, Paragraphen 10 bis einschließlich 13 Unionspolizeigesetz.
Als nachrichtliche Maßnahmen - Sie sprechen von Methoden - werden solche Maßnahmen angewandt, "bei denen zielgerichtet für Informationen gesammelt und ausgewertet werden, die auch für jedermann oder durch einen zufällig Anwesenden zugänglich wären." Bei geheimdienstlichen Maßnahmen werden solche Maßnahmen angewandt, "bei denen Informationen beschafft werden, die sonst nicht zugänglich wären", wobei bei Letzterem der Richtervorbehalt gilt.
Darüberhinaus schreibt Artikel 7 Absatz 3 Unionsverfassung vor: "Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten." Und speziell mit Blick auf politische Parteien ordnet Artikel 19 Absatz 2 an: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig." und in Absatz 3 heißt es: "Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet allein das Unionsgericht."
Zur zweiten Frage: die Frage nach dem Grad der Verfassungswidrigkeit bzw. Verfassungsfeindlichkeit, die eine Organisation erreichen muss, damit sie nachrichten- oder geheimdienstlich überwacht wird, ist nicht einfach zu beantworten.
Paragraph 10 Absatz 1 Unionspolizeigesetz besagt aber, dass bei "Verdacht auf die Durchführung oder unmittelbare Vorbereitung von Straftaten aus dem Bereich der politischen, staatsfeindlichen oder terroristischen Kriminalität ist die Unionspolizei befugt" ist , "mit nachrichtendienstlichen und geheimdienstlichen Mitteln zu ermitteln." Einen Teil dieser Frage - die Frage nach den Merkmalen - habe ich durch das Zitieren der einschlägigen Verfassungsbestimmungen bereits beantwortet: Vereine bzw. Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten, Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig. - Inwiefern tatsächlich ein - ich mal - verfassungsfeinliches Verhalten tatsächlich vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen; eine solche Prüfung kann, im rechtlichen Rahmen, auch mit Hilfe nachrichten- oder geheimdienstlicher Methoden erfolgen.
Zu Ihrer dritten Frage: Sollten derzeit Organisationen geheimdienstlich beobachtet werden, so werde ich aus ermittlungstaktischen Gründen keine Einzelheiten nennen können.
Zu Ihrer vierten Frage: eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden der Unionsländer sollte dann erfolgen, die dies sinnvoll und zielführend ist. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Organisation Schwerpunktmäßig oder ausschließlich in einem Unionsland aktiv ist.
Eine solche Entscheidung liegt aber meines Erachtens in erster Linie im Ermessen der Unionspolizei.
Zu ihrer fünften Frage: die Unionsregierung schätzt das Gefährdungspotenzial durch verfassungswidrige Organisationen als außerordentlich gering ein.
In der jüngsten Vergangenheit hat es in einzelnen Unionsländern kleinere Gruppierungen gegeben, die mit Aktionen an die Öffentlichkeit getreten sind, ihr Einfluss auf die Bevölkerung und ihre Einflussmöglichkeiten auf die Politik von Unionebene und Ländern tendieren jedoch gegen Null. Hinzu kommt, dass es die letzten Monate keine Aktionen mehr von solchen Organisationen mehr gegebene hat, die Unionsregierung daher von ausgeht, dass ihre Aktionsmögliochkeiten - auch aufgrund des geringen Zuspruchs in der Bevölkerung und der nur marginalen Rekrutierungsmöglichkeiten - kaum noch vorhanden sind.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)