
Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur
§ 1 Grundsätze
(1) Die Unionsraumfahrtagentur (URA) ist eine Unionsoberbehörde, die sich mit der Erforschung und Nutzbarmachung des Weltraums für friedliche und militärische Zwecke befasst. Ihr Auftrag ist es, das Leben auf der Erde zu verbessern, das Leben ins Weltall auszudehnen und dort Leben zu finden, die Erde in ihrer Vielfalt zu verstehen und zu schützen, das Universum zu erforschen und die kommenden Generationen von Forschern zu begeistern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Saint-Pierre.
(3) Aufsichtsbehörde ist das Unionskanzleramt.
§ 2 Direktor
(1) Der Direktor der Unionsraumfahrtagentur wird auf Vorschlag des Unionskanzlers durch den Unionspräsidenten berufen.
(2) Er führt die Geschäfte und legt die Struktur der Unionsraumfahrtagentur fest unter der Zweckbestimmung der Behörde in enger Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden.
§ 3 Haushalt
Außer aus Mitteln des Unionshalts ist die Unionsraumfahrtagentur dazu angehalten, Mittel von Dritten zu gewinnen und aus externen Aufträgen Erlöse zu generieren.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Dieses Gesetz ist ein Einspruchsgesetz, die Einspruchsfrist endet am 18. Oktober 2012.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz