Original von Joeli Veitayaki
weiß der ehrenwerte Herr Kollege eigentlich noch was er sagt oder schreibt ???
Ja, schon. Aber da widersprechen sich offenbar §21 e I + II. Ist aber für die inhaltliche Aussage unerheblich.
und nicht rechtzeitig kann auch sein, dass sich der Anwalt des Beschuldigten in der Frist geirrt hat, dann MUSS das gericht darauf reagieren und darf diesen Einspruch nicht einfach in den Papierkorb werfen. Das wäre geradezu eine echte Sauerei. :rolleyes:
Das ist doch bestenfalls eine Frage für die Berufung. Wenn eine Frist nicht wahrgenommen wird, entweder durch den Angeklagten oder seinen Prozeßvertreter, dann ist die erstmal verstrichen. Das ist vor jedem Gericht der Welt so - da ist höchstens der Prozeßvertreter in Haftung zu nehmen bzw. eben dieser Umstand in der Berufung vorzubringen,
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.