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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Joeli Veitayaki
weiß der ehrenwerte Herr Kollege eigentlich noch was er sagt oder schreibt ???
Ja, schon. Aber da widersprechen sich offenbar §21 e I + II. Ist aber für die inhaltliche Aussage unerheblich.
und nicht rechtzeitig kann auch sein, dass sich der Anwalt des Beschuldigten in der Frist geirrt hat, dann MUSS das gericht darauf reagieren und darf diesen Einspruch nicht einfach in den Papierkorb werfen. Das wäre geradezu eine echte Sauerei. :rolleyes:
Das ist doch bestenfalls eine Frage für die Berufung. Wenn eine Frist nicht wahrgenommen wird, entweder durch den Angeklagten oder seinen Prozeßvertreter, dann ist die erstmal verstrichen. Das ist vor jedem Gericht der Welt so - da ist höchstens der Prozeßvertreter in Haftung zu nehmen bzw. eben dieser Umstand in der Berufung vorzubringen,
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

wenn die Frist für den Einspruch verstrichen ist, dann gibt es auch keine Berufung :rolleyes:

ausser das Gericht würde außergewöhnliche Umstände bejahen und den Einspruch als "fristgerecht" behandeln.

ja, "Widerspruch" in Abs. 1 sollte in "Einspruch" abgeändert werden, quasi redaktionelle Änderung
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

So, jetzt wird konsequent nur noch ein Begriff verwendet und es steht ds "nicht oder nicht rechtzeitig". Fertig.

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue


§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Widerspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

[/quote][/quote]
 

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Beitrag von SRM »

Original von Joeli Veitayaki
diese Zuckerbomber? :rolleyes: na gut :D
Da geht nichts drüber. *reicht Hajo ein Bonbon*
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Mir ist jetzt auch wurscht, ob wir Einspruch oder Widerspruch verwenden, wie es den Kollegen besser gefällt.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

HILFE !!!
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.
das heißt immer EINSPRUCH und nicht WIDERSPRUCH !!!

Der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch ist ein rein "terminologischer." Als Einspruch wird der Rechtsbehelf im Strafrecht bezeichnet. Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten heißt es dagegen Widerspruch.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich sage ja, es ist mir wurscht. Und der Unterschied ist mir wohlbekannt.

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
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§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Einspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ja, nun ist es glaub zustimmungsfähig

*SIMOFF* § 411 (1) StPO: Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. ...... nur mal so zur Info ;) *SIMON*
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ja, und nur mal so zur Info §410 III: "3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich." ;)

Aber zu Sache gibt es dann wohl nichts mehr.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

das ist in diesem Fall aus dem Zusammenhang gerissen, da der § 410 in Abs. 1 das Verfahren des Einspruchs an sich behandelt und nicht die automatische Rechtskraft des Strafbefehls.
 

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