Verfasst: Sa 10. Nov 2007, 00:39
Vielen Dank Frau Verteidigerin.
Herr Nebenkläger.
Herr Nebenkläger.
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht I. Instanz -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Herrn Fiete Schulze - Angeklagter
wohnhaft in Walstadt, Republik Salbor
wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung - strafbar gemäß §§ 52 I, II, 96 I Nr. 6, 2 I, 12 I, 30 StGB
hat das Unionsstrafgericht in I.Instanz durch den Unionsrichter Dr. von Metternich für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf der tateinheitlich begangenen, versuchten Körperverletzung freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt nach § 3a GKV II die Staatskasse.
Gründe:
I. Die von der Unionsanwaltschaft und dem Nebenkläger einstimmig vorgetragene Situationsbeschreibung der Vorgänge am Abend des 22. September 2007 gegen 23:45 Uhr in Manuri ist der Auslegung des § 2 I StGB zu unterziehen.
II. Zunächst ist hierbei zu prüfen, ob die in § 2 I benannten Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Handlung nach dem StGB nebeneinander bestehen müssen, oder ob es genügt, dass eine der beiden Voraussetzungen optional vorliegt. Der Wortlaut des § 2 I spricht eindeutig dafür, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen um eine strafbare Handlung zu begründen. Das Verbindungswort "und" lässt an dieser Auffassung nach Ansicht des Gerichts keinen Zweifel.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine optionale Behandlung der in § 2 I genannten Bedingungen dazu führen würde, dass die Simulationsfreiheit des Einzelnen durch die Auffassung der Allgemeinheit beschränkt werden würde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht im Sinne des Gesetzgebers Dieser wollte durch § 2 I gerade den Einzelnen davor schützen das ihm Handlungen aufgezwungen werden. Einen abweichende Auslegung würde diesem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Die Bedingungen des § 2 I müssen daher gemeinsam vorliegen damit eine strafbegründende Handlung i.S.d. § 2 I StGB vorliegt.
III. Das Unionsgericht sieht weder die Voraussetzung des § 2 I Nr. 1 noch des § 2 I Nr. 2 als erfüllt an.
Nach § 2 I Nr. 1 müsste die Allgemeinheit die Handlung als Geschehen ansehen. Hierfür gibt es jedoch keinerlei Hinweise. Es entsteht viel mehr der Eindruck, dass die Allgemeinheit keinerlei Notiz von der Handlung genommen hat. Auch der Angeklagte selbst hat die ihm vorgeworfene Tat weder direkt noch indirekt zugegeben. Die Voraussetzung des § 2 I Nr. 2 kann daher ebenfalls als nicht erfüllt angesehen werden.
IV. Die Handlung des Angeklagten ist somit nicht von § 2 I StGB erfasst. Eine Anwendung des Strafgesetzbuchs der Demokratischen Union ist somit ausgeschlossen. Der Angeklagte war daher in allen Anklagepunkten freizusprechen
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Es werde nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsstrafgericht in I. Instanz am 16. November 2007
durch den Unionsrichter am Unionsgericht
Dr. von Metternich