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Original von Palin Waylan-Majere
Die Mitgliedsparteien sollten ein Vetorecht erhalten bei elementaren Fragen.
Die Frage ist aber grundsätzlich, wie viel oder wenig der Verein die Mitgliedsparteien repräsentieren soll. Vorausgesetzt, alle Parteimitglieder sind auch Vereinsmitglieder, könnte von zwei Mitgliedsparteien die eine die andere überstimmen. Hat eine Partei doppelt so viele Mitglieder als die andere, könnte sie sogar alleine Satzungsänderungen für den Verein beschließen. Das verträgt sich schlecht mit dem Konzept des Vereins, da kleine neu beitretende Parteien in der Praxis völlig ohne Mitspracherecht wären.
Eins noch: Mir leuchtet der § 4 (2) nicht ein. Was ist damit gemeint?
Da fehlt scheinbar ein "Mandate" ;)
 

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Original von pjotr

3) Alle zwei Monate find ich zu oft. Wäre für die Regelung "zwei Mal jährlich"
Vorschlag vier mal jährlich.
5) Halte ich für unpraktikabel. Mein Vorschlag ", wenn ordnungsgemäß und zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn geladen wurde."
Ich dagegen nicht.
Finde ich auch unpraktikabel. Also gerne die 2/3-Mehrheit, aber ich würde die Hürde, dass 3/4 der Mitglieder da sein müssen raus nehmen.
So soll eine Auflösung des Vereins verhindert von einigen wenigen Mitgliedern verhindert werden.
Original von Montgomery Scott
Ich wäre auch dafür, die Aufgabenverteilung im Vorstand etwas flexibler zu halten. Es sollten die Aufgaben des Vorstandes definiert werden und die Vertretungsaufgabe des Stellvertreters. Außerdem sollten wir uns grundsätzlich über die Frage unterhalten, inwiefern es wünschenswert ist, dass die Mitgliedsparteien im Grunde bedeutungslos sind.
Mit einer flexibleren Aufgabenverteilung wäre ich einverstanden.

Die Mitgliedsparteien sollten auf keinen Fall bedeutungslos sein. Sonst können wir ja direkt eine Partei gründen.
Original von Palin Waylan-Majere
Die Mitgliedsparteien sollten ein Vetorecht erhalten bei elementaren Fragen. Ansonsten sind die Hinweise des Genossen Jerkov sehr hilfreich.

Eins noch: Mir leuchtet der § 4 (2) nicht ein. Was ist damit gemeint?
Vetorecht wäre gut. Und wie Monty schon sagte, ist damit ein imperatives Mandat gemeint.
 

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Wolfgang Müller
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Beitrag von pjotr »

Ich möchte an meinen Änderungsvorschlägen beibehalten, da ich die Praktikabilität nicht sehe. Spreche immerhin auch schon aus einiger Zeit Partei- und Vereinserfahrung.
 

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RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Wie wärs mit mindestens zwei Mal jährlich. Weitere MV können auf Antrag einberufen werden.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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2) Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen der Roten Hilfe e.V., Sitz in Manuri, zu.

Würde ich in "Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen Niko Traube, Sitz in vor Unionskanzleramt, Manuri, zu." ändern.
 

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Nikolaus B. E. Traube

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Original von Nikolaus Traube
2) Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen der Roten Hilfe e.V., Sitz in Manuri, zu.

Würde ich in "Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen Niko Traube, Sitz in vor Unionskanzleramt, Manuri, zu." ändern.
*zwei Genossen schenken dem Typen Kernseife und zeigen ihm den Weg zu den Toiletten, damit er sich waschen kann* :D
 

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Wolfgang Müller
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Beitrag von Brian Mason »

Wie unhuman. Lasst ihn doch stinken!
 

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Nochmal zur Parteienfrage: Man könnte also zu jeder Mitgliederversammlung einen Delegierten pro Mitgliedspartei einladen und jeder hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse.

Es bleibt aber immer noch das Problem, dass das Wahlprogramm ja einen Kompromiss bzw. Konsens zwischen den Mitgliedsparteien darstellen soll. Dem kommt man mit dem Vetorecht zwar etwas näher aber besonders zielführend wäre eine solche Regelung immer noch nicht. Vielleicht eine Sonderregelung für die Fassung inhaltlicher Beschlüsse?
 

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Das wäre mein Vorschlag, er enthält einige Änderungen in Hinblick auf Abstimmungen und Beschlüsse sowie einen Kompromiss zwischen den bisherigen Änderungsvorschlägen:
Satzung der Linken Liste e.V.

§1 Name, Abkürzung und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Linke Liste e.V."
(2) Die offizielle Abkürzung lautet "LL".
(3) Der Verein hat seinen Sitz im Rosa-Luxemburg-Haus in Manuri.

§2 Zweck und Grundwerte
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialogs und der Kooperation linker Personen und Gruppierungen in der Demokratischen Union. Insbesondere strebt der Verein eine politische Zusammenarbeit seiner Mitgliedsorganisationen und Einzelmitglieder auf Unionsebene an.
(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität, Pazifismus und Toleranz.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Eine natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie:
1. sich zu den Grundwerten des Vereins bekennt und keiner Organisation angehört, gegen die von der Mitgliederversammlung ein Unvereinbarkeitsbeschluss gefasst wurde.
(3) Über die Aufnahme einer natürlichen Person entscheidet der Vorstand.
(4) Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie:
1. eine Partei (im folgenden Mitgliedspartei) oder ein Verein (im folgenden Mitgliedsverein) ist
2. die Grundwerte des Vereins teilt
3. keiner konkurienden Organisation angehört
(5) Über die Aufnahme einer juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Mitglieder der Mitgliedsparteien und Mitgliedsvereine sind geborene Mitglieder des Vereins.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden nicht vorgeschrieben, sondern belaufen sich auf einen freiwilligen Betrag.
(8) Die Mitgliedschaft endet bei:
1. natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. juristischen Personen durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
(9) Nur die Mitgliederversammlung kann über einen Ausschluss entscheiden.
(10) Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich wenn:
a) das Verhalten des Mitglieds dem Verein nach Außen hin schadet.
b) das Mitglied innerhalb des Vereins Unruhe stiftet o.ä.

§4 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes beschlussfassendes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Teilnehmen dürfen alle Mitglieder, welche natürliche Personen sind und je ein Delegierter jeder Mitgliedsorganisation.
(3) Die Mitgliederversammlung tagt auf Einladung des Vorstandes, mindestens aber zwei Mal jährlich.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und moderiert.

§4 Vorstand
(1) Der Vorstand wird alle sechs Monate gewählt.
(2) Die Mandate im geschäftsführenden Vorstand sind imperativ.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. einer/-m Vorsitzenden
2. einer/-m Stellvertretende Vorsitzenden und GeschäftsführerIn
3. einer/-m SchatzmeisterIn
(4) Die/Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
1. Repräsentation und Vertretung des Vereins nach Außen.
2. Unterschreibung von Verträgen im Namen des Vereins.
3. Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. Erstellung der Tagesordnungen.
4. Pressearbeit.
5. Mitgliederbetreuung.
(5) Die/Der Stellvertretende Vorsitzende und GeschäftsführerIn hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung und Ausführung der Aufgaben der/des Vorsitzenden bei deren/dessen Abwesenheit oder Krankheit.
2. Unterstützung der/des Vorsitzenden bei deren Tätigkeiten.
3. Verschickung von Einladungen.
4. Verschicken von Pressemitteilungen.
(6) Die/Der SchatzmeisterIn hat folgende Aufgaben:
1. Kassenbuchführung.
2. Annahme von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
3. Ausstellung von Quittungen.
4. Verfassen eines Kassenberichtes.
(7) Es kann eine beliebige Zahl von Beisitzer gewählt in den erweiterten Vorstand werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Für das Amt des/der SchatzmeisterIn kann auch der/die Vorsitzende oder deren/dessen StellvertreterIn kandidieren.

§5 Stimmrecht, Abstimmungen und Wahlen
(1) Alle Mitglieder, welche natürlichen Personen haben freies und gleiches Stimmrecht. Mitglieder, welche juristische Personen sind haben kein Stimmrecht.
(2) Für Abstimmungen und Wahlen wird eine Abstimmungs- und Wahlordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Abstimmungen und Wahlen finden im Allgemeinen auf der Mitgliederversammlung statt. Alternativ kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden.

§6 Politisches Programm
(1) Politische Grundsatz- und Wahlprogramme stellen einen Konsens zwischen den Mitgliedsorganisationen dar. Außerdem sind die Meinungen der nicht in einer Mitgliedsorganisation organisierten Einzelmitglieder zu berücksichtigen.
(2) Ein solches Programm wird auf einer Mitgliederversammlung erarbeitet und beschlossen oder dort in Leitpunkten festgelegt und dann von einer Programmkommission ausgearbeitet. Die Versammlungsleitung bemüht sich, nach Abschluss der Aussprache einen Entwurf für das Programm bzw. die Leitpunkte vorzulegen, der einem Konsens zwischen den Mitgliederorganisationen entspricht.
(3) Ausschlaggebend für den Beschluss des Programms bzw. der Leitpunkte ist das Votum der Mitgliederversammlung.


§7 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann nur durch eine Urabstimmung aufgelöst werden. Es müssen drei Viertel aller Abstimmungsteilnehmer für die Auflösung stimmen und es müssen sich vier Fünftel aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
(2) Bei einer Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen der Roten Hilfe e.V., Sitz in Manuri, zu.

§8 Schlussbestimmungen
Die Satzung kann nur durch Zweidrittel-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Es müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Diese Regelung umreißt den Entwurf von Programmen konkret als Kompromissbildung der Mitgliedsparteien, welche aber letztendlich von den Einzelmitgliedern beschlossen werden muss. In der Frage nach der Mindestzahl der Versammlungen bin ich dem Vorschlag des Genossen Pjotr nachgekommen, in Bezug auf die Vereinsauflösung habe ich es beim Entwurf des Genossen Wolfgang belassen. Außerdem habe ich einen Passus eingefügt, der außerordentliche Mitgliederbefragungen möglich macht. Diese könnten dann alle Mitglieder erreichen, falls es nicht gelingt, eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zu organisieren.
 

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Für den neuen §6 müssten wir den §3 folgendermaßen ändern.
(4) Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie:
1. eine Partei oder ein Verein ist (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt).

 

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Wolfgang Müller
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