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Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 22:44
von Konrad Grimm
Ich sehe beide Formulierungen als rechtsfolgeidentisch an.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 08:31
von Michael Schneider
Herr Poppinga will auf teufel komm raus seinen Dickschädel durchsetzen. ich sehe dies nicht als konstruktiv an und fordere ultimativ auf sein Vorgehen zu überdenken. Ich habe absolute Gewissensbedenken einer Sache zuzustimmen, die ich für inhaltlich nicht in vollem Umfang rechtlich abgesichert halte, egal was mir die Rechtsexperten der VU dazu sagen.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:44
von Hajo Poppinga
Original von Michael Schneider
Herr Poppinga will auf teufel komm raus seinen Dickschädel durchsetzen.
Nein, Herr Poppinga will durchsetzen, was er für die rechtliche einwandfreiste und beste Lösung hält. Wer hier nun unterscheidet zwischen den Widerspruchsarten, der indiziert, daß es irgendeinen Unterschied machen würde, was es aber nicht tut. An meinen Bedenken ändert auch eine abweichende rechtliche Beurteilung durch so ausgewiesene Rechtsexperten wie Sie es sind, Kollege Schneider, nichts.

Aber bitte, wenn es die Experten für rechtlich eindeutige Fromulierung hier glücklich macht, dann ändern wir es eben.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:47
von Hajo Poppinga
Bitte, hier also der Antrag mit den gewünschten Änderungen der Kollegen Rechtsexperten.

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue


§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

[/quote]

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:47
von Michael Schneider
Na also. Jetzt bin ich glücklich.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:48
von Joeli Veitayaki
die Rechtsfolge mag für den Beschuldigten im Endeffekt gleich sein, nicht aber für das Gericht. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist durch das Gericht zurückzuweisen, also muß es handeln. Wenn kein Einspruch eingelegt wurde, ist außer der Veröffentlichung kein Handeln erforderlich.

Ist nur "nicht rechtzeitig" im Gesetz verankert, gibt es aber sicherlich Anwälte, die versuchen werden die Veröffentlichung mit dem Hinweis zu verhindern, sie hätten ja keinen Einspruch eingelegt, also könnte der Strafbefehl nicht veröffentlicht werden, weil der Teilsatz "nicht rechtzeitig" nicht automatisch impliziert, dass "kein"Einspruch eingelegt wurde und nur Strafbefehle veröffentlicht werden dürfen bei denen verspätete Einsprüche eingelegt wurden.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:49
von SRM
Original von Michael Schneider
Na also. Jetzt bin ich glücklich.
Na also. :) *reicht westinsulanische Bonbons herum*

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:50
von Joeli Veitayaki
diese Zuckerbomber? :rolleyes: na gut :D

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:53
von Hajo Poppinga
Original von Joeli Veitayaki
die Rechtsfolge mag für den Beschuldigten im Endeffekt gleich sein, nicht aber für das Gericht. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist durch das Gericht zurückzuweisen, also muß es handeln. Wenn kein Einspruch eingelegt wurde, ist außer der Veröffentlichung kein Handeln erforderlich.
Tur mir leid, aber so ein Blödsinn! Erstmal wird hier Widerspruch- und kein Einspruch eingelegt. Und ein nicht rechtzeitig eingelegter Widerspruch wird vom Gericht genau so behandelt, wie ein nicht eingelegter - nämlich gar nicht. Dinge, die außerhalb der Frist eingereicht werden, verlangen keine Handlung vom Gericht, die wandern in den Papierkorb.
Ist nur "nicht rechtzeitig" im Gesetz verankert, gibt es aber sicherlich Anwälte, die versuchen werden die Veröffentlichung mit dem Hinweis zu verhindern, sie hätten ja keinen Einspruch eingelegt, also könnte der Strafbefehl nicht veröffentlicht werden, weil der Teilsatz "nicht rechtzeitig" nicht automatisch impliziert, dass "kein"Einspruch eingelegt wurde und nur Strafbefehle veröffentlicht werden dürfen bei denen verspätete Einsprüche eingelegt wurden.
Das ist doch hanebüchen! So eine verwirrte Argumentationskette muß man erstmal aufbauen. Wie ich schon vorher dargelegt habe, schließt der nicht rechtzeitige Widerspruch den gar nicht eingelegten Widerspruch mit ein - das ist absolut gängig und üblich in der Juristerei. Da gibt es auch überhaupt kein Zweifeln.

Aber wie gesagt - bevor es daran scheitert, nehme ich auch diese wirklich komplett überflüssige Formulierung mit auf.

Verfasst: Di 25. Nov 2008, 09:57
von Joeli Veitayaki
Original von Hajo Poppinga

Tur mir leid, aber so ein Blödsinn! Erstmal wird hier Widerspruch- und kein Einspruch eingelegt. Und ein nicht rechtzeitig eingelegter Widerspruch wird vom Gericht genau so behandelt, wie ein nicht eingelegter - nämlich gar nicht. Dinge, die außerhalb der Frist eingereicht werden, verlangen keine Handlung vom Gericht, die wandern in den Papierkorb.

Das ist doch hanebüchen! So eine verwirrte Argumentationskette muß man erstmal aufbauen. Wie ich schon vorher dargelegt habe, schließt der nicht rechtzeitige Widerspruch den gar nicht eingelegten Widerspruch mit ein - das ist absolut gängig und üblich in der Juristerei. Da gibt es auch überhaupt kein Zweifeln.

Aber wie gesagt - bevor es daran scheitert, nehme ich auch diese wirklich komplett überflüssige Formulierung mit auf.
weiß der ehrenwerte Herr Kollege eigentlich noch was er sagt oder schreibt ???
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."
und nicht rechtzeitig kann auch sein, dass sich der Anwalt des Beschuldigten in der Frist geirrt hat, dann MUSS das gericht darauf reagieren und darf diesen Einspruch nicht einfach in den Papierkorb werfen. Das wäre geradezu eine echte Sauerei. :rolleyes: